Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes verordnet: |
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Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:
2 SR 120 3 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. 5 SR360 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 245). 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981). 10 SR 152.3 11 SR 312.2 12 SR 143.11 13 SR 514.541 14 SR 941.411 |
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200415. 15 SR 172.041.1 |
Art. 3 Gebührenbemessung im Allgemeinen 16
1 Die Gebühren werden unter Vorbehalt von Artikel 3a nach Zeitaufwand festgelegt.17 2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981). 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981). |
Art. 3a Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen 18
1 Die Gebühr für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs beträgt 13 750 Franken. 2 Dieser Gebührenansatz gilt für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms während längstens eines Monats und pro Zielgerät. 3 Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1. 4 Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde. 5 Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren. 6 Fedpol evaluiert alle zwei Jahre die Bemessung der Gebühren. Es erstattet dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Abschluss der Evaluation Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen. 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 981). |
Art. 5 Inkasso
1 Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern. 2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom 7. Oktober 201519. 19 SR 191.11 |