Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet: |
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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen, die von den Verwaltungseinheiten des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erbracht werden. 2 Sie gilt nicht für:
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Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV). |
Art. 3 Gebührenpflichtige Dienstleistungen
Gebührenpflichtig sind Arbeitsleistungen des Personals des VBS, welche dieses im Rahmen von hoheitlichen Tätigkeiten gegenüber Privaten sowie gegenüber Kantonen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erbringt, sowie die Kosten der dabei verwendeten Betriebsmittel und des Armeematerials. |
Art. 4 Gesuch
1 Wer eine Dienstleistung des VBS in Anspruch nehmen will, muss ein schriftliches Gesuch an die zuständige Verwaltungseinheit des VBS stellen. 2 Die Verwaltungseinheit entscheidet über das Gesuch. Bei Dienstleistungen mit erheblicher Beanspruchung von Personal oder Material holt sie vor der Erteilung der Bewilligung die Zustimmung des Generalsekretariates des VBS ein. |
Art. 4a Kosten für den Betrieb der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) 3
Die Betreiber von Kernanlagen haben sich an den Kosten für den Betrieb der NAZ im Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS zu beteiligen, soweit deren Aufwendungen die Kernanlagen betreffen. 3 Eingefügt durch Art. 20 Ziff. 1 der Notfallschutzverordnung vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5191). |
Art. 5 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren für Dienstleistungen des VBS werden nach Aufwand berechnet, sofern im Anhang keine Pauschale dafür festgelegt ist. 2 Wird die Gebühr nach Aufwand berechnet, so gelten dafür die Stundenansätze gemäss Anhang. In den Stundenansätzen sind die Kosten des üblicherweise benötigten Materials enthalten. 3 Flugdienstleistungen werden zu den vollen Kosten in Rechnung gestellt. Die Kosten setzen sich zusammen aus den Stundenansätzen für Flugdienstleistungen der Luftwaffe gemäss Anhang Ziffer 2 und den Auslagen für:
4 …5 5 Als Auslage gilt zusätzlich zu den Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 AllgGebV6 die Mehrwertsteuer. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5447). 5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5447). |
Art. 6 Zuschlag
Ein Zuschlag von höchstens 50 Prozent wird erhoben:
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Art. 7 Verzicht auf Gebührenerhebung, Herabsetzung und Erlass von Gebühren
1 Über den Verzicht auf Gebühren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AllgGebV7 sowie über die Stundung, die Herabsetzung und den Erlass der Gebühren im Sinne von Artikel 13 AllgGebV entscheidet das Generalsekretariat des VBS. 2 Kantone, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften bezahlen keine Gebühren, wenn sie gegenüber dem Bund für gleichzeitig erbrachte Leistungen ebenfalls keine Gebühren erheben oder wenn sie an Stelle der Gebühr eine entsprechende Gegenleistung erbringen. |
Anhang 10
10 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Nov. 2010 (AS 2010 5447) und gemäss Art. 82 Ziff. 1 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 3967). |
(Art. 5) |
Stundenansätze und Pauschalen |
1 Stundenansätze für Bundespersonal |
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