Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes verordnet: |
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Art. 2 Gebühren für Typengenehmigungen
Die Gebühren für das Typengenehmigungsverfahren für Fahrzeuge richten sich nach Artikel 32 und Anhang 3 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen. |
Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043. |
Art. 4 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden bemessen:
2 Wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von 3 Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. |
Art. 5 Verzicht auf Gebühren 4
1 Infrastrukturdaten werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind.5 2 Daten des Bundesinventars nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. April 20106 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz werden kostenlos abgegeben. 3 Die Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung vom 30. November 20187 über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.8 4 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19989 sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.10 5 Die gesamtschweizerischen Daten zum Verkehrsmonitoring werden den Kantonen, den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben. 6 Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. November 201811 über das Informationssystem Verkehrszulassung im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.12 7 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung werden den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.13 8 Die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für das Aufstellen und Ändern von touristischen Signalisationen im Bereich von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse erfolgt kostenlos.14 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6963). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743). 11 SR 741.58 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743). 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743). 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743). |
Art. 5a Gebührenermässigung 15
1 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben. 2 Die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben. 3 Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben. 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012 (AS 2012 6963). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743). |
Art. 7 Inkasso
1 Die Gebühren nach den Ziffern 1–4 des Anhangs können zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden. 2 Das ASTRA kann das Inkasso durch andere Bundesstellen vornehmen lassen. 3 Die Gebühr für die Ausstellung von Bewilligungen ist auch dann geschuldet, wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird. |
Art. 8 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt. |
Anhang 17
17 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743). |
(Art. 4) |
Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen |
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