Verordnung
über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung
(Org-VöB)
vom 24. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG),2
verordnet:
2 Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 der V vom 12. Febr. 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 691).
1. Kapitel: Grundlagen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im öffentlichen Beschaffungswesen der Bundesverwaltung.
2 Sie gilt für:
- a.
- die Einheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV);
- b.
- die Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben a und b RVOV mit Ausnahme des ETH-Rates.
3 Für die Beschaffung von Bauleistungen gelten lediglich die Bestimmungen zum Beschaffungscontrolling und des 6. Kapitels dieser Verordnung; im Übrigen richtet sich die Beschaffung von Bauleistungen nach der Verordnung vom 5. Dezember 20084 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB).
Art. 2 Zweck und Grundsatz der Bündelung 5
1 Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftlich effiziente, rechtmässige und nachhaltige Beschaffungen der Bundesverwaltung sichergestellt werden.
2 Die Wirtschaftlichkeit wird insbesondere durch Bündelung von Beschaffungen gewährleistet.6
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Art. 3 Begriffe
- In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- zentrale Beschaffungsstelle:Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen, welche die Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, zentral beschafft;
- b.
- Bedarfsstelle: Organisationseinheit, die Güter und Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt;
- c.
- Produktekatalog:eine Liste marktgängiger und genormter Güter, die von den zentralen Beschaffungsstellen festgelegt wird;
- d.7
- …
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Art. 4 Harmonisierte Beschaffungsprozesse 8
1 Die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen erfolgt nach bundesweit harmonisierten Beschaffungsprozessen gemäss Anhang 4.
2 Die Prozesse enthalten mindestens folgende Etappen:
- a.
- Einleitung des Vergabeverfahrens;
- b.
- Wahl des Beschaffungsverfahrens;
- c.
- Zuschlagserteilung;
- d.
- Vertragsabschluss.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Art. 5–89
9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
2. Kapitel: Zentrale Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen
1. Abschnitt: Organisation
Art. 9 Zentrale Beschaffungsstellen
Die in Anhang 1 aufgeführten Güter und Dienstleistungen werden von einer der folgenden zentralen Beschaffungsstellen beschafft, unter dem Vorbehalt von Artikel 10:10
- a.
- Gruppe armasuisse;
- b.
- Bundesamt für Strassen (ASTRA);
- c.
- BBL;
- d.
- Bundesreisezentrale (BRZ).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Art. 10 Weitere Beschaffungsstellen
1 Die folgenden Güter und Dienstleistungen werden von den nachstehenden Stellen beschafft:
- a.
- Güter und Dienstleistungen für die internationale Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit und für den Erweiterungsbeitrag: von den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11;
- b.
- Güter und Dienstleistungen für die humanitäre Hilfe: von der zuständigen Stelle des EDA;
- c.
- Güter und Dienstleistungen im Ausland für den Bedarf der schweizerischen Auslandvertretungen: von der zuständigen Stelle des EDA;
- d.
- Güter und Dienstleistungen im Bereich der Kryptologie: von der zuständigen Stelle des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
2 Für Güter und Dienstleistungen, die nicht gemäss Artikel 9 zentral beschafft werden müssen, können die Departemente eine Verwaltungseinheit ihres Departementes definieren, welche diese zentral für das gesamte Departement beschafft.12
11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
2. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstellen
Art. 11 … 13
1 Die zentralen Beschaffungsstellen sind verantwortlich für das strategische und operative Beschaffungsmanagement.
2 Sie erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Aufgaben:14
- a.
- Sie beschaffen nach Möglichkeit marktgängige, genormte Güter, die über ihren gesamten Lebensweg hohe wirtschaftliche, ökologische und soziale Anforderungen erfüllen. Zu diesem Zweck können sie in Absprache mit den Fachstellen (Art. 28 und 29) für die Bedarfsstellen verbindliche Produktkataloge festlegen. Bei der Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) für die Verwaltung beachten sie die Vorgaben des zuständigen verwaltungsinternen Standardisierungsorgans.
- b.
- Sie berücksichtigen bei der Festlegung ihrer Produktkataloge die Bedürfnisse der Bedarfsstellen angemessen, stellen in der Regel eine Auswahl an verschiedenen Produkten zur Verfügung und informieren über ihr Dienstleistungsangebot.
- c.
- Sie sorgen für eine angemessene Bündelung der Auftragsvolumina innerhalb des Bundes und schliessen zu diesem Zweck Verträge ab.
- d.
- Sie sorgen für klare und transparente Kompetenzen und Prozesse sowie ein adäquates internes Kontrollsystem bei der Durchführung von Beschaffungen.
- e.15
- Sie können die Ausschreibungsunterlagen sowie die Verträge für die Bedarfsstellen erstellen.
13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
3. Abschnitt: Delegation von Beschaffungskompetenzen1616 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Art. 12 Delegationsarten und Delegationsbefugnis
1 Es gibt drei Arten von Delegationen:
- a.
- unterschwellige Delegationen: für die dauernde Beschaffung von Dienstleistungen bis zum Schwellenwert für öffentliche Ausschreibungen;
- b.
- Projektdelegationen: für die befristete Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem spezifischen Projekt;
- c.
- Sonderdelegationen: für die dauernde Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen, unabhängig von den Schwellenwerten.
2 Delegationen nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden durch die zentralen Beschaffungsstellen erteilt, Delegationen nach Absatz 1 Buchstabe c durch die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB).
Art. 13 Voraussetzungen
1 Delegationen werden nur auf Antrag und in begründeten Ausnahmefällen erteilt.
2 Die Delegationsempfängerin muss in jedem Fall über fundierte Fachkenntnisse im öffentlichen Beschaffungswesen gemäss Anhang 2 Ziffer 1 verfügen.
3 Für den Erhalt einer Projektdelegation muss die Delegationsempfängerin zusätzlich zu Absatz 2 nachweisen, dass nur sie Bedarf an den zu beschaffenden Gütern oder Dienstleistungen hat; eine Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen durch die Delegationsempfängerin für andere Verwaltungseinheiten (Bündelungseffekt) ist nicht zulässig.
4 Für den Erhalt einer Sonderdelegation muss die Delegationsempfängerin zusätzlich zu Absatz 2 nachweisen, dass sich die Delegation zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als notwendig erweist oder eine zentrale Beschaffung nicht zweckmässig ist.
Art. 14 Verfahren und Verantwortlichkeiten
1 Die Bedarfsstelle richtet ihren Antrag auf eine Delegation an die zuständige Stelle und begründet ihn.
2 Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen. Erteilt sie die Delegation, so hält sie die Modalitäten für deren Ausübung in einer Vereinbarung mit der Delegationsempfängerin schriftlich fest.
3 Sie führt ein Verzeichnis der von ihr erteilten Delegationen.
4 Ab dem Zeitpunkt der Delegation übernimmt die Delegationsempfängerin die Verantwortlichkeiten der zentralen Beschaffungsstelle.
5 Die Delegationsempfängerin stellt sicher, dass die Voraussetzungen erfüllt bleiben und die Modalitäten jederzeit eingehalten werden; sie erstellt zuhanden der zuständigen Stelle periodisch einen Bericht.
6 Anhand der Berichte muss die zuständige Stelle in der Lage sein, stichprobeweise zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Delegation weiterhin erfüllt sind und die Modalitäten eingehalten werden. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder werden die Modalitäten nicht eingehalten, so widerruft sie die Delegation.
7 Des Weiteren richten sich das Verfahren und die Verantwortlichkeiten nach Anhang 2.
Art. 15
Aufgehoben
4. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bedarfsstellen
Art. 16 Bedarfsdeckung und -meldung
1 Die Bedarfsstelle deckt ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen gemäss Anhang 1 bei den zentralen Beschaffungsstellen, soweit die Kompetenz zur Beschaffung nicht ihr oder einer anderen Stelle delegiert wurde.17
2 Sie prüft vor dem Entscheid der Beschaffung den Bedarf unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Überlegungen; dabei werden auch umwelt- und ressourcenbezogene Aspekte berücksichtigt.18
3 Sie meldet der zentralen Beschaffungsstelle frühzeitig ihren Bedarf. Nach Möglichkeit fasst sie den Bedarf an gleichartigen Gütern oder Dienstleistungen zusammen.
4 Sie erstellt Dokumente, insbesondere die Ausschreibungsunterlagen und den Vertrag; dabei hält sie den harmonisierten Beschaffungsprozess gemäss Artikel 4 ein.19
5 Sie stellt das fachliche Wissen über die zu beschaffenden Güter und Dienstleistungen sicher.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Art. 17 und 1820
20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
3. Kapitel: Dezentrale Beschaffung übriger Dienstleistungen
Art. 19 Grundsatz 21
Die Bedarfsstellen können Dienstleistungen, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind, selbst beschaffen.
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Art. 20 Koordination der dezentralen Beschaffungen
Die Koordinationsstellen sorgen für eine bundesinterne Koordination unter den Bedarfsstellen sowie für die Qualität und das einheitliche Auftreten gegen aussen.
Art. 21 Koordinationsstellen
1 Die folgenden Stellen sind Koordinationsstellen für die nachstehenden Dienstleistungen:
- a.
- die Bundeskanzlei: für Dienstleistungen in den Bereichen Übersetzungen, Kommunikation und PR;
- b.
- das Eidgenössische Personalamt: für Dienstleistungen in den Bereichen Ausbildung, Führungs- und Organisationsberatung.
2 Die Departemente und die Bundeskanzlei sorgen bei Aufträgen in den Bereichen politische Beratung und Forschung für eine angemessene Koordination unter ihren Ämtern und Dienststellen.
3 Die Koordinationsstellen erarbeiten in Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen Musterverträge.
4 Sie schliessen bei Bedarf Rahmenverträge für die gesamte Bundesverwaltung ab.
Art. 22 Bedarfsstellen
1 Die Bedarfsstellen können benötigte Dienstleistungen aufgrund von Verträgen der Koordinationsstellen beziehen.
2 Schliessen die Bedarfsstellen selber Verträge ab, so orientieren sie sich an den Musterverträgen der zentralen Beschaffungsstellen und der Koordinationsstellen.
Art. 23 Kompetenzen und Abläufe 22
1 Die Departemente, die Bundeskanzlei und die Ämter sorgen bei der Beschaffung von Dienstleistungen für klare Kompetenzen und Abläufe.
2 Sie halten den harmonisierten Beschaffungsprozess gemäss Artikel 4 ein.23
3 …24
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
3a. Kapitel: Beschaffungscontrolling2525 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Art. 23a Ziele des Beschaffungscontrollings
Das Beschaffungscontrolling ist ein Informations- und Führungsinstrument, das die notwendigen Instrumente und Informationen zeit- und adressatengerecht zur Verfügung stellt. Es stellt Transparenz über erfolgte Beschaffungen her und ist insbesondere auf folgende Ziele ausgerichtet:
- a.
- strategische und operative Steuerung von Beschaffungen;
- b.
- Einhaltung der Ordnungs- und Rechtmässigkeit;
- c.
- nachhaltige öffentliche Beschaffung, welche die Aspekte Wirtschaft, Ökologie und Soziales umfasst.
Art. 23b Aufgaben und Verantwortlichkeiten
1 Die Bedarfsstellen nehmen die in Anhang 3 Buchstabe B genannten Angaben in die Instrumente des Beschaffungscontrollings auf. Sie stellen die geforderte Qualität und die Konsolidierbarkeit der Daten sicher.
2 Die Departemente und die Bundeskanzlei nehmen das Beschaffungscontrolling gemäss Artikel 21 Absatz 3 RVOV26 wahr.
3 Das BBL erstellt einen Bericht auf Stufe Bund zuhanden der Generalsekretärenkonferenz (GSK); es hält darin Auffälligkeiten fest und empfiehlt Massnahmen. Es stützt sich dabei auf die verfügbaren Daten der Departemente und der Bundeskanzlei. Die Erstellung des Berichtes auf Stufe Bund wird von einer interdepartementalen Arbeitsgruppe Beschaffungscontrolling (IDA BC) koordiniert. Die IDA BC wird vom BBL geleitet.
4 Die GSK prüft den Bericht des BBL und kann zuhanden des Bundesrates Massnahmen für die gesamte Bundesverwaltung vorschlagen.
5 Der Bundesrat nimmt das übergeordnete Beschaffungscontrolling wahr. Er nimmt den Bericht des BBL und die von der GSK allenfalls vorgeschlagenen Massnahmen zur Kenntnis und beauftragt die Departemente mit der Umsetzung von Massnahmen.
6 Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Beschaffungscontrolling sind in Anhang 3 aufgeführt.
7 Das BBL ist verantwortlich für Betrieb und Unterhalt der Informatikanwendungen, die für das Beschaffungscontrolling nötig sind.
8 Das BBL bietet Aus- und Weiterbildungen zum Beschaffungscontrolling an.
26 SR 172.010.1
4. Kapitel: Beschaffungskonferenz des Bundes
Art. 24 Aufgaben
1 Die BKB ist das Strategieorgan der Bundesverwaltung für die Bereiche Güter- und Dienstleistungsbeschaffung. Sie nimmt in diesem Bereich insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- a.27
- Sie verabschiedet Leitbilder und strategische Schwerpunkte für das öffentliche Beschaffungswesen und bereitet die hierfür notwendigen Rechtsgrundlagen vor.
- b.
- Sie beschliesst die Aus- und Weiterbildungskonzepte im öffentlichen Beschaffungswesen.
- c.
- Sie fördert den Einsatz moderner Technologien im öffentlichen Beschaffungswesen und arbeitet hierfür mit der Fachstelle Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen (Art. 29) zusammen. Zu diesem Zweck führt sie das Kompetenzzentrum Simap Bund, welches den Bund im Verein simap.ch vertritt.
- d.
- Sie beschliesst die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes. Dabei achtet sie darauf, dass diese Geschäftsbedingungen mit denjenigen der SBB und der Schweizerischen Post so weit als möglich harmonisiert sind.
- e.
- Sie sorgt für die Koordination unter den zentralen Beschaffungsstellen und den Bedarfsstellen.
- f.28
- Sie entscheidet über Sonderdelegationen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c.
- g.
- Sie koordiniert die Urheberrechtsabgaben der Bundesverwaltung.
- h.
- Sie nimmt Stellung zu beschaffungspolitischen und -strategischen Grundsatzfragen und kann hierzu Empfehlungen abgeben.
- i.
- Sie fördert die nachhaltige Beschaffung in den drei Dimensionen Wirtschaftlichkeit, Ökologie und Soziales.
- j.
- Sie fördert, unterstützt und koordiniert die Bemühungen zur Korruptionsprävention im öffentlichen Beschaffungswesen des Bundes.
2 Die BKB geht gemeinsam interessierende Themen in enger Zusammenarbeit mit der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) an.
3 Die BKB kann mit den SBB und der Schweizerischen Post in Bereichen von gemeinsamem Interesse partnerschaftlich zusammenarbeiten.
4 Der Vorstand der BKB kann Empfehlungen für die Vorstandsmitglieder erlassen.29
5 Die BKB kann Empfehlungen für sämtliche Bedarfsstellen erlassen.30
6 Das EFD erlässt auf Antrag des Vorstands Weisungen für die Vorstandmitglieder und auf Antrag der BKB Weisungen für sämtliche Bedarfsstellen.31
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4873).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4873).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4873).
30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4873).
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4873).
Art. 25 Organisation
1 Die BKB besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und höchstens 9 weiteren Mitgliedern.
2 Die Mitglieder rekrutieren sich insbesondere aus den zentralen Beschaffungsstellen, dem Bereich digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK), dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Generalsekretariat EDA (GS-EDA).32
3 Die BKB hat einen Vorstand, der aus der oder dem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der zentralen Beschaffungsstellen armasuisse, ASTRA und BBL besteht. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeitsschwerpunkte der BKB festzulegen. Er entscheidet abschliessend über Themen, welche die zentrale Beschaffung von Gütern und Logistik im Bund betreffen.33
4 Die Schweizerische Post AG, die SBB AG, der ETH-Bereich, das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) und die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) können in der BKB den Status von Beobachtern einnehmen.34
5 Sie kann ständige Gäste aufnehmen, insbesondere Vertreterinnen und Vertreter kantonaler und kommunaler Organisationen.
6 Der Vorsitz der BKB und die Führung ihrer Geschäftsstelle werden vom BBL wahrgenommen.35
7 Die BKB gibt sich ein Geschäftsreglement, in dem die Einzelheiten ihrer Organisation und ihrer Arbeit geregelt sind.
8 Entscheidungen im Vorstand werden einstimmig, diejenigen der BKB werden mit einfachem Mehr der Stimmenden gefällt.36
32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4873).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 549).
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4873).
36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4873).
Art. 26 Fachausschüsse
Die BKB kann Fachausschüsse einsetzen und ihnen Aufgaben aus ihrem Bereich zur Vorberatung oder zur selbstständigen Erledigung übertragen.
5. Kapitel: Fachstellen und weitere Unterstützungsleistungen
1. Abschnitt: Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen
Art. 27
1 Das Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen (KBB) unterstützt die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen in den Bereichen der Güter- und Dienstleistungsbeschaffung.
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a.
- Es berät die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei beschaffungs- und vertragsrechtlichen Fragen.
- b.37
- Es unterstützt und berät die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei der administrativen und formellen Abwicklung öffentlicher Ausschreibungen.
- c.
- Es konzipiert die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen des öffentlichen Beschaffungs- und des Vertragswesens und bietet entsprechende Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen an. Diese Veranstaltungen können für Teilnehmende aus kantonalen und kommunalen Beschaffungsstellen geöffnet werden. Zur Festlegung kostendeckender Preise erlässt das BBL die dafür notwendigen Tarife.
- d.
- Es stellt Hilfsmittel wie Handbücher und Checklisten sowie Musterverträge zur Verfügung.
- e.
- Es erarbeitet und revidiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt auf ein Mandat der BKB und legt diese der BKB zum Beschluss vor.
3 Es ist administrativ dem BBL zugeordnet.
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
2. Abschnitt: Weitere Fachstellen und Unterstützungsleistungen
Art. 28 Fachstelle ökologische öffentliche Beschaffung
1 Die Fachstelle ökologische öffentliche Beschaffung fördert hauptsächlich die umwelt- und ressourcenschonende öffentliche Beschaffung.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a.38
- Sie gibt Empfehlungen für ökologische Produktkriterien ab, die für öffentliche Beschaffungen anwendbar sind, und informiert über neue ressourcenschonende Technologien.
- b.
- Sie berät die zentralen Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bei der Integration ökologischer Aspekte bei öffentlichen Beschaffungen.
- c.
- Sie wirkt mit beim Schulungsangebot des KBB.
- d.
- Sie fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zum Thema ökologische Beschaffung im In- und Ausland.
- e.
- Sie wirkt mit in den zuständigen Gremien für nachhaltiges Bauen.
- f.39
- Sie harmonisiert so weit als möglich ihre Instrumente und ihre eingesetzten Standards mit denjenigen bei andern Bundesstellen, bei den Kantonen und den Gemeinden. Sie führt den Dialog mit der Privatwirtschaft, um die nachhaltige Beschaffung zu fördern.
- g.
- Sie ist Mitglied der Fachgruppe Ressourcen- und Umweltmanagement der Bundesverwaltung (RUMBA) und darin zuständig für Fragen betreffend ökologisches öffentliches Beschaffungswesen.
3 Sie ist administrativ dem BAFU zugeordnet.
38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Art. 29 Fachstelle Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen
1 Die Fachstelle Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen fördert den Einsatz der Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a.
- Sie berät anfragende Stellen beim Einsatz geeigneter Informationstechnologien im Prozess der öffentlichen Beschaffungen.
- b.
- Sie harmonisiert so weit als möglich ihre Instrumente und ihre Standards mit denjenigen bei andern Bundesstellen, bei den Kantonen, Gemeinden und Privaten.
- c.
- Sie leitet departementsübergreifende Projekte, die den Einsatz neuer Technologien beim Bund zum Gegenstand haben, oder wirkt an diesen mit.
- d.
- Sie erarbeitet in Zusammenarbeit mit der BKB und den zentralen Beschaffungsstellen die Strategie betreffend den Einsatz von Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen und legt diese den zuständigen Gremien zum Beschluss vor.
- e.40
- Sie unterstützt die Aus- und Weiterbildung des KBB zur Umsetzung der Strategie betreffend den Einsatz von Informationstechnologien im öffentlichen Beschaffungswesen.
- f.41
- Sie hat Einsitz im Fachausschuss Aus- und Weiterbildung der BKB und wirkt mit beim Schulungsangebot des KBB.
3 Sie wird vom Bereich DTI der BK geführt.42
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).
Art. 30 Unterstützungsleistungen bei Fragen zu Arbeitsbedingungen
1 Wird die Leistung in der Schweiz erbracht, so berät die Direktion für Arbeit des SECO die zentralen Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen nach Bedarf bezüglich der Vorschriften zu Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Dezember 199543 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB).
2 Wird die Leistung im Ausland erbracht, so berät die Direktion für Arbeit des SECO die zentralen Beschaffungsstellen und Bedarfsstellen nach Bedarf bei Fragen zur Beachtung der Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Artikel 7 Absatz 2 VöB.
3 Das SECO kann den Informations- und Erfahrungsaustausch zum Thema sozialverträgliche Beschaffung im In- und Ausland fördern sowie beim Schulungsangebot des KBB und bei der Harmonisierung der Instrumente und Standards der Bundesstellen, der Kantone und Gemeinden mitwirken.
Art. 31 Unterstützungsleistungen bei Fragen zur Gleichstellung von Frau und Mann
1 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) berät die zentralen Beschaffungsstellen und Bedarfsstellen nach Bedarf bei Fragen zur Lohngleichheit zwischen Frau und Mann.
2 Das EBG informiert die interessierten Stellen über die Ergebnisse ihrer Kontrolltätigkeit gemäss Artikel 6 Absatz 4 VöB44.
6. Kapitel: Weitere Zuständigkeiten und Pflichten der beteiligten Stellen
Art. 32 Entscheid über Schadenersatzbegehren
1 Für den Erlass von Verfügungen über Schadenersatzbegehren nach dem BöB ist das EFD zuständig. Es konsultiert vorgängig die Dienststelle, die für den vom Schadenersatzbegehren betroffenen Bereich zuständig ist.
2 Die Eidgenössische Zollverwaltung ist in ihrem Geschäftsbereich zuständig für Verfügungen über Ansprüche unter 10 000 Franken.
Art. 3345
45 Aufgehoben durch Art. 31 Abs. 2 der V vom 12. Febr. 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 691).
Art. 34 Einsatz der Mittel
Finanzielle Verpflichtungen dürfen erst eingegangen werden, wenn die erforderlichen Kredite gesprochen sind.
Art. 35 Aufbewahrung der Unterlagen
Die Beschaffungsstellen und die Bedarfsstellen bewahren alle Unterlagen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Abschluss des Vergabeverfahrens auf, soweit nicht weitergehende Bestimmungen bestehen.
Art. 36 Weisungen des EFD für Beschaffungen bei fehlendem Wettbewerb
Das EFD erlässt Weisungen zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes bei Beschaffungen ausserhalb des Wettbewerbs, namentlich bei Monopolsituationen.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 37 Vollzug
Die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung vollziehen diese Verordnung.
Art. 37a Weisungen des BBL 46
1 Das BBL kann Weisungen über die Beschaffungsprozesse, die Delegationen und das Beschaffungscontrolling erlassen.
2 Dazu hört es vorgängig die anderen zentralen Beschaffungsstellen und bei den Weisungen zu den Beschaffungsprozessen und dem Beschaffungscontrolling die Departemente und die Bundeskanzlei an.
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Art. 38 Aufsicht
Die Departemente und die Bundeskanzlei beaufsichtigen den Vollzug des öffentlichen Beschaffungsrechts und dieser Verordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich; sie arbeiten zu diesem Zweck mit den zentralen Beschaffungsstellen sowie den Koordinationsstellen zusammen.
Art. 38a Verfahren bei Differenzen 47
1 Meinungsverschiedenheiten im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind nach Möglichkeit in gegenseitigem Einvernehmen auszuräumen.
2 Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, so entscheidet abschliessend:
- a.
- die BKB bei Differenzen über die Erteilung von unterschwelligen Delegationen oder von Projektdelegationen sowie bei der Frage, ob es sich um eine Beschaffung in zentraler Zuständigkeit gemäss Anhang 1 handelt;
- b.
- die GSK bei Differenzen im Beschaffungscontrolling;
- c.
- das EFD bei Differenzen über die Erteilung von Sonderdelegationen;
- d.
- das EFD nach Konsultation der BKB bei anderen Differenzen.
47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Art. 39 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 22. November 200648 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes wird aufgehoben.
2 …49
48 [AS 2006 5613, 2009 6149Ziff. III 2, 2010 3175Anhang 3 Ziff. 3, 2011 6093Anhang Ziff. 2]
49 Die Änderung kann unter AS 2012 5935konsultiert werden.
Art. 40 Übergangsbestimmung
Die Departemente und die Bundeskanzlei richten bis zum 31. Dezember 2015 ein effizientes Beschaffungscontrolling ein. Die Federführung obliegt dem EFD.
Art. 40a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
18. November 2015 50
1 Delegationen, die vor dem 1. Januar 2016 von den zentralen Beschaffungsstellen erteilt wurden, gelten entsprechend den Artikeln 12–14 weiter.
2 Die Bedarfsstellen erfassen die in Anhang 3 Tabelle B Ziffern 4, 10 und 11 in Bezug auf den Vertrag genannten Angaben ab dem 1. Januar 2018.
50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Art. 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Anhang 1 5151 Ursprünglich: Anhang. Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Nov. 2015 (AS 2015 4873) und Ziff. I der V vom 1. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2429).
51 Ursprünglich: Anhang. Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 18. Nov. 2015 (AS 2015 4873) und Ziff. I der V vom 1. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2429).
Güter und Dienstleistungen, für deren Beschaffung die zentralen Beschaffungsstellen zuständig sind
Anhang 2 5252 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
52 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Verantwortlichkeiten bei Delegationen
Anhang 3 5353 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
53 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Beschaffungscontrolling
A. Gesamtbericht Stufe Bund
B. Von den Bedarfsstellen und den zentralen Beschaffungsstellen zu erfassende Daten:
Anhang 4 5454 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).
54 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4873).