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Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes verordnet: |
1. Abschnitt: Bundesratskollegium |
Art. 1 Reihenfolge der Mitglieder
1 Die Reihenfolge der Mitglieder des Bundesrates bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der ersten Wahl. 2 Sie gilt insbesondere für die Leitung des Kollegiums im Falle der Abwesenheit der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und für die Sprechordnung im Bundesrat. |
Art. 2 Departementsverteilung und Vorbereitung der Departementsübernahme
(Art. 35 RVOG) 1 Nach der Gesamterneuerung des Bundesrates oder der Wahl eines neuen Mitglieds verteilt der Bundesrat in seiner neuen Zusammensetzung die Departemente. 2 In seiner ersten ordentlichen Sitzung in der neuen Zusammensetzung bestätigt der Bundesrat die Departementsverteilung formell und bezeichnet die Stellvertretungen. 3 Die betroffenen Departemente bereiten nach der Departementsverteilung in Zusammenarbeit mit der neuen Vorsteherin oder dem neuen Vorsteher des Departements die Übergabe der Geschäfte vor. |
Art. 3 Teilnahme an den Verhandlungen
(Art. 18 RVOG) 1 Die Mitglieder des Bundesrates informieren die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler frühzeitig, wenn sie an der Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates verhindert sind. 2 Kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler nicht teilnehmen, so wird sie oder er durch eine Vizekanzlerin oder einen Vizekanzler vertreten. |
Art. 4 Ausstandspflicht
(Art. 20 RVOG) 1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident stellt den Ausstand des betroffenen Mitglieds, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers oder einer Vizekanzlerin oder eines Vizekanzlers fest. Ist sie oder er selber von einem Ausstandsgrund betroffen, so stellt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Ausstand fest. 2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber der Bundesrat unter Ausschluss der betreffenden Person. 3 Die ausstandspflichtigen Personen dürfen sich an der Entscheidvorbereitung und am Mitberichtsverfahren nicht beteiligen. Die Federführung für das Geschäft wird in der Regel an die Stellvertretung übertragen. 4 Die ausstandspflichtigen Personen dürfen bei den Verhandlungen nicht anwesend sein und an der Entscheidfindung nicht teilnehmen. |
Art. 5 Protokollierung der Sitzungen
(Art. 13 Abs. 3 und 32 Bst. c RVOG) 1 Das Protokoll einer Sitzung des Bundesrates besteht aus:
2 Im erweiterten Beschlussprotokoll wird der wesentliche Inhalt der Verhandlungen durchgehend schriftlich festgehalten. Es hält insbesondere Informationen zu folgenden Beratungsgegenständen fest:
3 Das erweiterte Beschlussprotokoll wird dem Bundesrat an der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung unterbreitet. 4 Die Beilagen umfassen:
5 Der Bundesrat kann zur Protokollierung der Verhandlungen zusätzliche Massnahmen anordnen.2 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3277). |
Art. 6 Verkehr mit dem Ausland
1 Der Bundesrat legt regelmässig die Schwerpunkte seiner Kontakte mit dem Ausland von grossem nationalen Interesse fest. 2 Die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler melden dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ihre geplanten offiziellen Besuche im Ausland und die vorgesehenen offiziellen Empfänge ausländischer Gäste. 3 Der Bundesrat nimmt periodisch eine Liste der Auslandskontakte des Bundesrates, seiner Mitglieder und der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers zur Kenntnis. |
Art. 7 Dokumente
1 Dokumente, die im Namen des Bundesrates verfasst werden, werden von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten und von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam unterzeichnet. 2 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler unterzeichnet vom Bundesrat bestimmte Schreiben im Auftrag des Bundesrates. |
Art. 8 Annahme von Geschenken
1 Die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler dürfen im Rahmen ihrer Funktion als Magistratspersonen weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen. 2 Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne von Absatz 1. 3 Können Mitglieder des Bundesrates oder die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler Geschenke aus Höflichkeitsgründen im Gesamtinteresse des Bundes nicht ablehnen, so nehmen sie diese als Geschenke für den Bund an. 4 Der Bundesrat entscheidet über die Verwendung der Geschenke nach Absatz 3. |
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Anhang |
(Art. 12) |
Änderung anderer Erlasse |
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …3 3 Die Änderungen können unter AS 2013 4561konsultiert werden. |
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