1. Abschnitt: Ziele, Kernfunktionen und Handlungsgrundsätze |
Art. 1 Ziele und Kernfunktionen
1 Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle der Regierung und hat die Funktion eines Scharniers zwischen Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit. 2 Sie wirkt bei Bundesrat und Departementen auf eine kohärente und langfristig orientierte Entscheidpraxis der Regierung und auf die Wahrung des Kollegialprinzipes hin. 3 Sie nimmt die Funktionen nach den Artikeln 30 und 32–34 RVOG wahr, namentlich die folgenden Kernfunktionen:
4 Sie erfüllt zudem die Vollzugsaufgaben, die ihr von der Gesetzgebung übertragen werden; namentlich:
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). 5 Fassung gemäss Art. 17 der Sprachdiensteverordnung vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6457). |
Art. 2 Handlungsgrundsätze
Neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsführung (Art. 11 und 12 RVOV) beachtet die Bundeskanzlei bei ihrer Tätigkeit insbesondere folgende Handlungsgrundsätze:
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2. Abschnitt: Besondere Zuständigkeiten |
Art. 3 Sprachdienstleistungen
1 Die Bundeskanzlei setzt sich für die Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung ein und achtet auf die Gleichbehandlung der Amtssprachen. 2 Sie sorgt für die Qualität der Texte nach Artikel 10 Absatz 3 der Sprachdiensteverordnung vom 14. November 20127.8 3 Sie stellt zur Gewährleistung der redaktionellen und formalen Qualität der Texte des Bundes die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung (Art. 2 Abs. 2 Sprachenverordnung vom 4. Juni 20109).10 8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692). 10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 692). |
Art. 4 Rechtsetzungsbegleitung und betreute Rechtsbereiche
1 Die Bundeskanzlei achtet auf die Qualität der Rechtsetzung des Bundes. Insbesondere:
2 Sie bereitet in den folgenden Rechtsbereichen die Erlasse auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vor und vollzieht sie:
3 Sie ist innerhalb der Bundesverwaltung für Fragen des Parlamentsrechts zuständig. Insbesondere bereitet sie in diesem Bereich die Stellungnahmen des Bundesrates vor. |
Art. 4a Digitale Transformation und IKT-Lenkung 11
Die Bundeskanzlei erfüllt die Aufgaben nach der Verordnung vom 25. November 202012 über die digitale Transformation und die Informatik. 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). |
Art. 5 Veröffentlichung von Verzeichnissen und Personendaten
1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht den Eidgenössischen Staatskalender. Dieser enthält:
2 Mit der elektronischen Veröffentlichung des Staatskalenders gewährt sie einen Online-Zugang auf die Daten weiterer Personen, soweit dies aufgrund von deren Funktion zweckmässig und notwendig ist. 3 Sie kann Organigramme und weitere Verzeichnisse veröffentlichen oder die Veröffentlichung andern Verwaltungseinheiten übertragen. 4 …13 5 Sie gewährt verwaltungsextern einen Online-Zugang auf die Personendaten derjenigen Angestellten der Bundesverwaltung, die als Ansprechpersonen gegenüber Dritten gelten, in dem Umfang, in dem diese Funktion es erfordert. 6 Sie kann auf Anregung der betroffenen Person weitere mit deren Funktion unmittelbar zusammenhängende Personendaten online zugänglich machen. Die betroffene Person ist auf die Risiken dieser Zugänglichkeit aufmerksam zu machen. Sie kann ihr Einverständnis zur erweiterten Veröffentlichung ihrer Daten jederzeit widerrufen. 13 Aufgehoben durch Art. 13 der V vom 6. Dez. 2013 über die vom BIT betriebenen Verzeichnisdienste des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4553). |
Art. 5a Geschäftsdatenbank EXE-BRC 14
1 Die Bundeskanzlei betreibt für die Verwaltung, die Kontrolle und die Koordination der Bundesratsgeschäfte die Geschäftsdatenbank EXE-BRC. 2 EXE-BRC enthält zu den einzelnen Bundesratsgeschäften Angaben und Dokumente sowie folgende Personendaten:
3 Die Generalsekretärenkonferenz entscheidet auf Antrag der Bundeskanzlei darüber, wie viele Personen über ein Abrufverfahren Zugriff auf EXE-BRC haben:
4 Die Bundeskanzlei erteilt die Zugriffsrechte denjenigen Personen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und in dem Umfang, in dem sie diese Rechte benötigen.17 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 20162311). 15 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 22 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5765). 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5765). |
Art. 6 Veröffentlichung von externen Studien, Evaluationen und Berichten 18
1 Die Bundeskanzlei bietet im Internet eine Plattform an, auf der bundesverwaltungsextern erstellte Studien, Evaluationen und Berichte veröffentlicht werden können.19 2 Die Veröffentlichung erfolgt zusammen mit Angaben insbesondere über die auftraggebende Stelle, die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, die Kosten und das belastete Budget. 3 Sie erfolgt dezentral durch die Departemente und die Bundesämter. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5765). 19 Abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Studien. |
Art. 6a Elektronisches Behördenportal 20
Die Bundeskanzlei kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die finanzielle Beteiligung der Kantone werden mit öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt. 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177). |
Art. 7 Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich
1 Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. 2 Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig. 3 Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus. 4 …21 5 Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek. 21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5765). |
Art. 8 Legalisationen
Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für:
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Art. 9 Besondere und ausserordentliche Lagen
1 Die Bundeskanzlei sorgt für die Krisenmanagementausbildung der Bundesverwaltung. 1bis In überdepartementalen besonderen oder ausserordentlichen Lagen berät und unterstützt sie die Departemente in logistischer und methodischer Hinsicht.24 2 Sie organisiert die Alarmierung der Mitglieder des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Ereignisfall. 3 Sie sorgt zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der geschützten Anlagen des Bundes. 24 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561). |
3. Abschnitt: Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung |
Art. 10
1 Der EDÖB ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.25 2 Organisation und Aufgaben des EDÖB richten sich nach der Datenschutzgesetzgebung. 25 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 22 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Anhang |
(Art. 12) |
Änderung bisherigen Rechts |
…27 27 Die Änderungen können unter AS 2008 5153konsultiert werden. |