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Art. 5 Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann 18
1 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist die Fachbehörde für die Gleichstellung der Geschlechter. 2 Das EBG verfolgt insbesondere folgende Ziele: - a.
- jegliche Form direkter oder indirekter Geschlechterdiskriminierung bekämpfen;
- b.
- die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen fördern und sichern;
- c.
- Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt verhüten und bekämpfen.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das EBG folgende Funktionen wahr: - a.
- Es bearbeitet gleichstellungspolitische Fragen.
- b.
- Es wirkt mit bei der Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, die für die Gleichstellung von Bedeutung sind.
- c.
- Es arbeitet Empfehlungen an Behörden und Private aus und erstellt Gutachten.
- d.
- Es informiert und sensibilisiert die Öffentlichkeit, indem es sich an Projekten von gesamtschweizerischer und internationaler Bedeutung beteiligt, Tagungen organisiert und Publikationen herausgibt.
- e.
- Es übernimmt die Funktion der Koordinationsstelle gemäss Artikel 10 der Istanbul-Konvention vom 11. Mai 201119.
- f.
- Es gewährt Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199520 sowie nach der Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt vom 13. November 201921 und überwacht die Durchführung der finanzierten Förderungsprogramme und Massnahmen.
4 Darüber hinaus erfüllt das EBG folgende besonderen Aufgaben: - a.
- Es stellt allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ein kostenloses Standard-Analyse-Tool nach Artikel 13cAbsatz 2 des Gleichstellungsgesetzes zur Verfügung.
- b.
- Es führt Kontrollen in Bezug auf die Lohngleichheit gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 12. Februar 202022 über das öffentliche Beschaffungswesen durch.
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Art. 6 Bundesamt für Kultur
1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) ist die Fachbehörde für kulturpolitische Grundsatzfragen, für Kulturförderung und für die Erhaltung und Vermittlung kultureller Werte. 2 Das BAK verfolgt insbesondere folgende Ziele: - a.
- Rahmenbedingungen schaffen und sicherstellen, die ein unabhängiges Kulturschaffen und ein vielfältiges Kulturangebot ermöglichen;
- b.
- das kulturelle Erbe erhalten und pflegen, den kulturellen Austausch in der Schweiz und mit dem Ausland unterstützen und die Verständigung zwischen den Sprach- und Kulturgemeinschaften fördern.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAK folgende Funktionen wahr: - a.
- Es gestaltet eine umfassende Kulturpolitik des Bundes und setzt sie um.
- b.
- Es gestaltet und vollzieht mit bundeseigenen Gremien und in Zusammenarbeit mit Dritten Fördermassnahmen in allen Sparten des kulturellen Schaffens; hierzu gehören namentlich die Sparten Film, freie und angewandte Kunst sowie Denkmalpflege, Ortsbildschutz und Archäologie.
- c.
- Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse im Kulturbereich und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug.
- d.23
- Es regelt den Kulturgütertransfer und führt die Fachstelle.
- e.
- Es betreibt und fördert Institutionen, welche der Sammlung, Erhaltung, Erschliessung und Vermittlung von Kulturgut dienen.
4 Darüber hinaus erfüllt das BAK folgende besonderen Aufgaben: - a.24
- …
- b.
- Es fördert die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und ‑schweizer.
- c.
- Es unterstützt die kulturelle Minderheit der Jenischen.
23 Fassung gemäss Art. 28 der Kulturgütertransferverordnung vom 13. April 2005, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 1883). 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 20045255).
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Art. 7 Schweizerisches Bundesarchiv
1 Das Schweizerische Bundesarchiv (BAR) ist die Fachbehörde für die Archivierung der Unterlagen des Bundes. 2 Das BAR verfolgt insbesondere folgende Ziele: - a.
- die Verwaltungstätigkeiten transparent und nachvollziehbar machen und damit zur Rechtssicherheit und zur Kontinuität und Rationalität der Verwaltungsführung beitragen;
- b.
- wertvolle Unterlagen des Bundes oder Unterlagen von gesamtschweizerischer Bedeutung aufbewahren, vermitteln und auswerten, um damit die historische und sozialwissenschaftliche Forschung zu ermöglichen;
- c.
- das Archivwesen auf nationaler und internationaler Ebene fördern.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAR folgende Funktionen wahr: - a.
- Es archiviert alle rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvollen Unterlagen des Bundes.
- b.
- Es sichert die Unterlagen des Bundes, indem es sie übernimmt, konserviert und unter geeigneten Bedingungen aufbewahrt.
- c.
- Es entwickelt und fördert die Informationsverwaltung in seinem Kompetenzbereich.
- d.
- Es entscheidet über die Archivwürdigkeit der Unterlagen des Bundes auf Grund einer Bestimmung ihres historischen und wissenschaftlichen Wertes.
- e.
- Es erschliesst das Archivgut, wertet es aus und vermittelt den Benutzerinnen und Benutzern den Zugang zu den Archiven.
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Art. 8 Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz)
1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) ist die Fachbehörde im meteorologischen und klimatologischen Bereich. 2 MeteoSchweiz verfolgt insbesondere folgende Ziele: - a.
- meteorologische und klimatologische Daten sowie klimarelevante Informationen über die Zusammensetzung der Atmosphäre auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend erfassen;
- b.
- bei der Erbringung der Dienstleistungen die Bedürfnisse der Landesteile und Sprachregionen berücksichtigen und mit anderen Bundesstellen sowie nationalen und internationalen Institutionen, insbesondere mit den Kantonen, Gemeinden, Hochschulen, der Armee und der Nationalen Alarmzentrale zusammenarbeiten.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt MeteoSchweiz folgende Funktionen wahr: - a.
- Sie erbringt meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit. Insbesondere warnt sie vor gefährlichen Wetterereignissen.
- b.
- Sie stellt Flugwetterinformationen für den Flugsicherungsdienst bereit.
- c.
- Sie erfüllt die Verpflichtungen der Schweiz gegenüber den internationalen meteorologischen und klimatologischen Organisationen.
- d.
- Sie arbeitet mit anderen Wetter- und Klimadiensten Europas zusammen.
- e.
- Sie erbringt erweiterte Dienstleistungen für individuelle Auftraggeber.
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Art. 9 Bundesamt für Gesundheit
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die Fachbehörde für die menschliche Gesundheit, für die nationale Gesundheitspolitik, für die Mitarbeit der Schweiz in der internationalen Gesundheitspolitik, für die soziale Sicherheit in den Bereichen Krankheit und Unfall sowie für die ihm übertragenen Bereiche des Konsumentenschutzes.25 2 Das BAG verfolgt insbesondere folgende Ziele: - a.
- die Gesundheit im Sinne eines umfassenden körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens schützen und fördern;
- b.
- neue Bedrohungen für die Gesundheit früh erkennen und zur wirksamen Bewältigung von Krisen jederzeit bereit sein;
- c.
- die Bevölkerung und die im Gesundheitsbereich tätigen Kreise mit den nötigen Informationen über Fragen der Gesundheit und der gesundheitlichen Entwicklung versorgen;
- d.
- die Konsumentinnen und Konsumenten in seinem Tätigkeitsbereich vor Täuschung schützen;
- e.26
- die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall gewährleisten und nachhaltig weiterentwickeln;
- f.27
- den Zugang der gesamten Bevölkerung zu einer umfassenden medizinischen Betreuung und einer qualitativ guten Pflege bei weiterhin tragbaren Gesundheitskosten sicherstellen.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAG folgende Funktionen wahr: - a.
- Es ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse über das öffentliche Gesundheitswesen wie auch über die soziale Sicherheit gegenüber den Folgen von Krankheit und Unfall und beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug, insbesondere in folgenden Bereichen:28
- 1.
- Überwachung und Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten, namentlich auch Prävention von Suchtkrankheiten;
- 2.
- Strahlenschutz;
- 3.
- Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
- 4.29
- Fortpflanzungsmedizin unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen und des Bundesamtes für Statistik;
- 5.30
- genetische Untersuchungen beim Menschen unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Bundesamtes für Polizei;
- 6.31
- Forschung am Menschen einschliesslich der Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen;
- 7.32
- Umgang mit Heilmitteln, mit Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten, mit Betäubungsmitteln, mit Organismen und mit Chemikalien;
- 8.33
- Aus-, Weiter- und Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen;
- 9.34
- Kranken-, Unfall- und Militärversicherung.
- b.35
- Es steuert die Forschung auf dem Gebiet der Gesundheit, der Kranken-, Unfall- und Militärversicherung und der Aus-, Weiter- und Fortbildung in den akademischen Medizinalberufen.
- c.36
- Es wirkt mit bei der Steuerung von wichtigen gesundheits- und sozialpolitischen Prozessen und bei der Erarbeitung der dafür notwendigen Grundlagen.
- d.37
- Es informiert über den Gesundheits-, Konsumenten- und Versicherungsschutz.
- e.
- Es überprüft die Wirkung rechtsetzender und anderer Massnahmen auf die Gesundheit.
- f.
- Es stellt eine aktive internationale Zusammenarbeit sicher.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5009). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5009). 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5009). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5009). 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1447). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1447). 31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003 (AS 2003 5009). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1447). 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2013 (AS 2013 1447). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 491). 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1447). 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1447). 35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 27. April 2005, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2885). 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5009). 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5009).
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Art. 10 Bundesamt für Statistik 38
1 Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist die Fachbehörde für die amtliche Statistik in der Schweiz. Es ist verantwortlich für die Koordination der Datenbewirtschaftung des Bundes, der Datenwissenschaft und der künstlichen Intelligenz. 2 Das BFS verfolgt insbesondere folgende Ziele: - a.
- die Produktion und Verbreitung repräsentativer statistischer Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz in fachlich unabhängiger Weise und nach wissenschaftlichen Prinzipien gewährleisten;
- b.
- die Koordination und Harmonisierung der amtlichen Statistik von Bund, Kantonen und Gemeinden sicherstellen;
- c.
- die Referenzregister nach Artikel 10 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199239 führen, zentrale elektronische Kommunikationsplattformen des Bundes, insbesondere Sedex, und Interoperabilitätsplattformen betreiben sowie Basisdienste für die digitale Datenbearbeitung anbieten;
- d.
- den Bund und auf Nachfrage auch die Kantone, Gemeinden und interessierte Kreise in den Bereichen Datenwissenschaft, statistische Methoden, künstliche Intelligenz und digitale Transformation unterstützen.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFS folgende Funktionen wahr: - a.
- Es stellt statistische Informationen für die breite Öffentlichkeit bereit, wertet statistische Daten für spezifische Benützerkreise aus und berät interessierte Kreise in statistischen Fragen.
- b.
- Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der öffentlichen Statistik vor und setzt sie um und erstellt das vierjährige statistische Mehrjahresprogramm.
- c.
- Es konzipiert, organisiert und realisiert statistische Erhebungen und führt einen statistischen Datenpool.
- d.
- Es pflegt eine enge Zusammenarbeit mit Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in den Bereichen Statistik, Datenbewirtschaftung, Datenwissenschaft und künstliche Intelligenz.
- e.
- Es sorgt für die Integration der schweizerischen Statistik in internationale Systeme, insbesondere in das statistische System der Europäischen Union.
- f.
- Es stellt einen nationalen Metadatenkatalog online.
4 Es übernimmt darüber hinaus in enger Zusammenarbeit insbesondere mit den anderen Bundesämtern folgende institutionellen Rollen: - a.
- Schweizerische Datenverwalterin oder schweizerischer Datenverwalter (Swiss Data Steward) und Statistikdatenverwalterin oder Statistikdatenverwalter (Statistics Data Steward);
- b.
- Kompetenzzentrum für Datenwissenschaft (DSCC) des Bundes;
- c.
- Geschäftsstelle des Kompetenznetzwerks für künstliche Intelligenz (CNAI) des Bundes;
- d.
- Geschäftsstelle für Open Government Data der zentralen Bundesverwaltung.
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Art. 11 Bundesamt für Sozialversicherungen 40
1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist die Fachbehörde für die soziale Sicherheit. 2 Das BSV verfolgt insbesondere folgende Ziele: - a.41
- die soziale Sicherheit gewährleisten gegenüber den Folgen von Alter, Invalidität und Verlust der versorgenden Person sowie bei Erwerbsausfall von Wehr-, Zivildienst- und Zivilschutzpflichtigen.
- b.
- die Sozialversicherungen unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation und deren Veränderungen nachhaltig weiterentwickeln;
- c.
- die Familien-, Jugend- und Kinderpolitik sowie die Mutterschaft unterstützen und fördern;
- d.42
- …
- e.
- auf den sozialen Ausgleich zwischen wirtschaftlich unterschiedlich leistungsfähigen Bevölkerungsgruppen hinarbeiten;
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BSV folgende Funktionen wahr: - a.
- Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik der Sozialversicherungen in seinem Verantwortungsbereich vor und setzt sie um.
- b.
- Es stellt für die Politik Entscheidgrundlagen und Dokumentationen über die soziale Sicherheit bereit und fördert die Forschung in diesem Bereich.
- c.
- Es informiert und berät im Bereich der Sozialversicherungen.
- d.
- Es fördert im Bereich der Sozialversicherungen die Zusammenarbeit zwischen den interessierten Kreisen. Es koordiniert und harmonisiert die verschiedenen Massnahmen sowohl innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches wie auch mit den weiteren sozialpolitischen Massnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden.
40 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5009). 42 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5009).
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Art. 12 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen 43
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Bereiche Lebensmittelsicherheit und Gebrauchsgegenstände, Ernährung, Tiergesundheit, Tierschutz, Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Artenschutz im internationalen Handel.44 2 Das BLV verfolgt, gestützt auf wissenschaftliche Grundlagen, insbesondere folgende Ziele: - a.
- Es sorgt dafür, dass beim Gewinnen von Lebensmitteln, beim Herstellen von Gebrauchsgegenständen sowie bei der Ein- und Ausfuhr dieser Produkte die Qualität gesichert und die Konsumentinnen und Konsumenten geschützt werden.
- b.
- Es sorgt dafür, dass die Konsumentinnen und Konsumenten in seinem Tätigkeitsbereich vor Täuschung geschützt werden.
- c.
- Es sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit informiert wird über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse, die namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind.
- d.
- Es stellt sicher, dass die Tiere frei sind von Tierseuchen, die auf andere Tiere und auf den Menschen übertragbar sind.
- e.
- Es sorgt für den Schutz der Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden und für die nachhaltige Nutzung frei lebender Tiere.
- f.
- Es unterstützt die Öffnung der Märkte für Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Tiere und tierische Produkte.
- g.45
- Es beurteilt Pflanzenschutzmittel hinsichtlich ihrer schädigenden Wirkung für die Gesundheit der nicht beruflichen Verwender und Verwenderinnen, der Anrainer und Anrainerinnen und Umstehender;
- h.46
- Es stellt sicher, dass Pflanzenschutzmittel vorschriftsgemäss zugelassen werden.
3 Das BLV ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Gebrauchsgegenstände, Ernährung, Tiergesundheit, Tierschutz, Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Artenschutz im internationalen Handel. Es beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug.47 4 Dem BLV ist als Forschungsanstalt das Institut für Virologie und Immunologie (IVI) unterstellt. Das IVI ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Tierseuchenbekämpfung. Es befasst sich insbesondere mit der Diagnostik, Überwachung und Kontrolle hoch ansteckender Tierseuchen zur Verhinderung gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden.48 5 Dem BLV ist die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) administrativ zugewiesen.49 Die BLK wird von den Direktorinnen und Direktoren des Bundesamtes für Landwirtschaft und des BLV gemeinsam geführt. Sie unterstützt diese Ämter bei der Aufsicht über den Vollzug der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung sowie bei der Erarbeitung des nationalen Kontrollplans. Als Koordinationsstelle trägt sie zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktionsstufen entlang der Lebensmittelkette bei.50 6 Dem BLV ist die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel administrativ und fachlich zugewiesen.51 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1447). 44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 760). 45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 760). 46 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 760). 47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 760). 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 723). 49 Die Änd. gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 16. Dez. 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Mai 2017, betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2017 339). 50 Die Änd. gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020, betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2020 2441). 51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 760).
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Art. 1352
52 Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
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Art. 14–1553
53 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Aug. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4123).
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