1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik einschliesslich der Arbeitsmarktpolitik, der Aussenwirtschaftspolitik und, gemeinsam mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), der Entwicklungspolitik und Ostzusammenarbeit.
2 Das SECO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a.
- Es strebt ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum auf der Grundlage einer in sich kohärenten Konjunktur- und Beschäftigungspolitik an.
- b.
- Es pflegt die Wettbewerbsordnung im Rahmen einer entsprechend zielorientierten Ordnungs- und Wettbewerbspolitik, Strukturpolitik und Arbeitsmarktpolitik.
- c.
- Es steigert die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz.
- d.
- Es strebt die Verbesserung des Zugangs zu den ausländischen Märkten an und wirkt mit bei der Gestaltung einer an der Marktwirtschaft orientierten Weltwirtschaftsordnung.
- e.
- Es fördert die wirtschaftliche Integration der Schweiz in Europa.
- f.
- Es unterstützt die Eingliederung der Entwicklungsländer und der osteuropäischen Transformationsländer in die Weltwirtschaft.
- g.
- Es trägt zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei.
- h.
- Es gestaltet das öffentliche Arbeitnehmerschutzrecht sowie die Rahmenbedingungen im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts mit.
- i.
- Es unterstützt die Eingliederung oder Wiedereingliederung von Stellensuchenden in den Arbeitsprozess und gewährleistet ein angemessenes Ersatzeinkommen für Arbeitslose.
- j.
- Es unterstützt die Sozialpartnerschaft.
- k.
- ...9
- l.10
- Es erleichtert die Verabschiedung und die Umsetzung von Massnahmen zur Reduktion der administrativen Belastung und der Regulierungskosten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und zur Sicherstellung einer kohärenten KMU-Politik des Bundes.
2bis Das SECO gibt periodische Publikationen über die allgemeine Wirtschaftspolitik und die Konjunkturtendenzen heraus.11
2ter Das SECO ist die Fachstelle für die Regulierungsfolgenabschätzung (RFA). Es stellt die methodischen Grundlagen der RFA zur Verfügung und berät und unterstützt die anderen Verwaltungseinheiten bei der Durchführung von RFA.12
3 Im Bereich der Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit sind die Aufgaben und Zuständigkeiten des SECO in besonderen Erlassen13 festgelegt.
4 Das SECO ist zuständig für die wirtschaftspolitische Gesetzgebung; vorbehalten bleiben die arbeitsmarktlichen Aufgaben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) im Ausländer- und Flüchtlingswesen und die privatrechtliche Gesetzgebung.
5 Das SECO ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.14
6 Dem SECO unterstellt ist die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS). Sie akkreditiert private und öffentliche Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz nach international anerkannten Anforderungen.15
9 Eingefügt durch Ziff. III 3 der V vom 10. März 2006 (AS 2006 1089). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
10 Eingefügt durch Art. 15 der V vom 8. Dez. 2006 über die Koordination der Politik des Bundes zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen (AS 2007 73). Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 7).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2019 4733).
13 V vom 12. Dez. 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.01).V vom 19. Dez. 2018 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.11). V vom 14. Aug. 1991 über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern (SR 172.018).
14 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
15 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).