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Art. 28 Arbeitszeit 49
(Art. 64 und 64a BPV)50 1 Die Angestellten arbeiten in der Regel montags bis freitags zwischen 6 und 22 Uhr. Dieser Zeitrahmen kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den Samstag ausgedehnt oder zugunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.51 2 Innerhalb des Zeitrahmens nach Absatz 1 können die Arbeits- und Ansprechzeiten festgelegt werden. Die Anliegen der Angestellten werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt. 2bis Die Arbeit kann ausnahmsweise auf dem Arbeitsweg geleistet werden, wenn der Arbeitsinhalt, die Reisedauer und die Reisebedingungen eine Arbeitserfüllung ermöglichen. Die dabei geleistete Arbeitszeit wird voll angerechnet.52 3 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Die Pause gilt als Arbeitszeit, wenn die angestellte Person ihren Arbeitsplatz nicht verlassen darf. 4 Die Angestellten können je halben Arbeitstag eine Pause von 15 Minuten beziehen. Die Pausen gelten als Arbeitszeit. 5 Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderjahres 45 Stunden nicht übersteigen. 49 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605). 50 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013). 52 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 301).
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Art. 2953
53 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
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Art. 30 Jahresarbeitszeit 54
(Art. 64 BPV) 1 Beim Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit wird der Zeitsaldo am Ende des Kalenderjahres auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt. 2 Guthaben, die am Ende des Kalenderjahres die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung. 2bis Ist die untere Begrenzung der Bandbreite Ende des Kalenderjahrs unterschritten, so ist mit der angestellten Person zu vereinbaren, ob und bis wann die Minusstunden ausserhalb der unteren Begrenzung der Bandbreite nachzuleisten sind oder ob diese mit anderen Guthaben verrechnet werden. Kann keine Vereinbarung abgeschlossen werden oder werden die Minusstunden nicht nachgeleistet, so werden diese entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem nächsten Monatslohn verrechnet.55 3 Die jährliche Sollarbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Vorgesetzten in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Monatslohn bleibt dabei unverändert. 4 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.56 5 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.57 54 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605). 55 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). 56 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013). 57 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
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Art. 31 Gleitende Arbeitszeit 58
(Art. 64 BPV) 1 Beim Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monatsende auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt. 2 Guthaben, die am Ende des Monats die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung. 2bis Ist die untere Begrenzung der Bandbreite Ende des Monats unterschritten, so ist mit der angestellten Person zu vereinbaren, ob und bis wann die Minusstunden ausserhalb der unteren Begrenzung der Bandbreite nachzuleisten sind oder ob diese mit anderen Guthaben verrechnet werden. Kann keine Vereinbarung abgeschlossen werden oder werden die Minusstunden nicht nachgeleistet, so werden diese entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem nächsten Monatslohn verrechnet.59 3 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.60 4 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.61 58 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605). 59 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). 60 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013). 61 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
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Art. 32 Bandbreitenmodell 62
(Art. 64 BPV) 1 Angestellte mit gleitender Arbeitszeit können mit ihren Vorgesetzten vereinbaren, die Wochenarbeitszeit um eine oder zwei Stunden zu erhöhen oder den Lohn um 2 oder 4 Prozent zu senken. 2 Eine um eine Stunde längere Wochenarbeitszeit oder 2 Prozent Lohnreduktion ergeben fünf zusätzliche Ausgleichstage. 3 Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene Ausgleichstage verfallen ohne Entschädigung. 4 Wird ein Bandbreitenmodell mit einer Lohnreduktion gewählt, so werden die Zulagen zum Lohn entsprechend der Lohnreduktion gekürzt. 62 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
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Art. 3363
63 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 301).
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Art. 34 Sabbatical
(Art. 64 und 64a BPV)64 1 Die zuständige Stelle vereinbart mit der angestellten Person die Eröffnung eines Sabbaticalkontos und den Bezug des Sabbaticals (Auszeit), sofern es betrieblich und finanziell möglich ist.65 1bis Für ein Sabbatical können insgesamt bis zu 100 Stunden Mehrarbeit oder Überzeit pro Jahr auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden.66 2 Ein Sabbatical können Angestellte ab der 18. Lohnklasse beziehen. In begründeten Fällen können tiefer eingereihte Angestellte ebenfalls eine Auszeit beziehen.67 3 Ein Sabbatical kann einmal innert fünf Jahren bezogen werden. Der Bezug weiterer Auszeiten kann mit der angestellten Person vereinbart werden. 4 Die Zeitguthaben verfallen fünf Jahre nach ihrem Übertrag auf das Sabbatical-Konto. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden. 5 …68 64 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515). 65 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605). 66 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605). 67 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 20. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 618). 68 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
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Art. 35 Schichtarbeit 69
(Art. 64 BPV) 1 Für die Schichtarbeit gelten die Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeitnehmenden des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196470 und der Verordnung 1 vom 10. Mai 200071 zum Arbeitsgesetz. 2 Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Schichtarbeit und die Genehmigung der Schichtpläne.
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Art. 35a Vertrauensarbeitszeit 72
(Art. 64b BPV) 1 Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV umfasst: - a.
- den Lohn nach Artikel 36 BPV;
- b.
- die Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV.
2 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Ausgleichstage gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Ausgleichstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. 72 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008 (AS 2008 6413). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
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Art. 36 Freie Tage
(Art. 66 BPV) 1 Feiertage, die in eine Abwesenheit wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes fallen, gelten als bezogen. 2 Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2 BPV, die in die Ferien fallen, zählen nicht als Ferientage.73 73 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
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Art. 37 Unterbrechung von Ferien 74
(Art. 67 BPV) Ferien werden unterbrochen durch: - a.
- Rückruf aus betrieblichen Gründen;
- b.
- Unfall oder Krankheit, sofern die angestellte Person dadurch an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen arbeitsunfähig ist.
74 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 20. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 618).
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Art. 38 Abgeltung von Ferien
(Art. 67 BPV) 1 Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. 2 Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn: - a.
- sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
- b.
- das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
3 Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
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Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads 75
(Art. 67 BPV) 1 Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen. 2 Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. 3 Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. 4 Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist. 75 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
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Art. 40 Urlaub
(Art. 68 BPV) 1 Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden. 2 Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden: - a.
- aktive Teilnahme oder Mitwirkung an bedeutenden Kultur- oder Sportanlässen: die erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
- b.
- Tätigkeit in Berufsverbänden des Bundespersonals:
- 1.
- für den Zentralpräsidenten oder die Zentralpräsidentin: die erforderliche Zeit, bis 40 Arbeitstage pro Jahr,
- 2.
- für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Zentralvorstandes: die erforderliche Zeit, bis 20 Arbeitstage pro Jahr,
- 3.
- für übrige Funktionäre und Funktionärinnen: die für die Tätigkeit in Organen des Verbandes erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
- c.
- Ausübung eines öffentlichen Amtes: die erforderliche Zeit, bis 15 Arbeitstage pro Jahr;
- d.
- Weiterbildung, insbesondere gewerkschaftlicher Natur: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren;
- e.
- Auslandeinsätze im Freiwilligenkorps für Katastrophenhilfe sowie im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste: die erforderliche Zeit, bis 6 Monate innerhalb von 2 Jahren;
- f.
- Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen: die erforderliche Zeit, bis 30 Arbeitstage pro Jahr;
- g.76
- Teilnahme an Angeboten von «Jugend-und-Sport» (J+S) in einer Leitungsfunktion und Teilnahme an J+S-Kaderkursen sowie an Kaderkursen von Partnerverbänden von J+S: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage pro Jahr.
3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt: - a.77
- bei der eigenen Heirat, einschliesslich ziviler Trauung: 1 Arbeitstag;
- b.78
- …
- c.79
- für die Betreuung eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls, wenn die Betreuung durch die angestellte Person notwendig ist: die erforderliche Zeit, bis drei Arbeitstage pro Ereignis;
- d.
- beim Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder Kindes: 3 Arbeitstage;
- e.
- beim Tod anderer Verwandter oder von Dritten zur Teilnahme an der Trauerfeier: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
- f.
- bei Wohnungswechsel: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
- g.
- bei Vorladung durch Behörden: die erforderliche Zeit, soweit der Termin nicht ausserhalb der Arbeitszeit angesetzt werden kann und es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt;
- h.80
- für Kurzabsenzen wegen Arzt- oder Zahnarztbesuchen: die erforderliche Zeit für den Besuch und höchstens eine Stunde Reisezeit für Hin- und Rückweg, wobei die geleistete Arbeitszeit zusammen mit der Kurzabsenz die tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten darf; werden planbare Arzt- oder Zahnarztbesuche ohne plausiblen Grund nicht auf Randzeiten oder freie Arbeitstage gelegt, so kann der Urlaub verweigert werden;
- i.81
- Teilnahme an der Delegiertenversammlung von PUBLICA.
4 Die bezogenen Urlaubstage nach den Absätzen 2 und 3 werden an die Anstellungsdauer angerechnet.82 4bis Nicht bezogene Urlaubstage nach den Absätzen 2 und 3 verfallen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschädigungslos.83 5 Bei der Gewährung von Urlauben, insbesondere bei längeren unbezahlten Urlauben, wird die beurlaubte Person über die Beibehaltung der Sozialversicherung informiert und es werden mit ihr vereinbart: - a.
- die Bedingungen der Wiederaufnahme der Arbeit;
- b.
- ob der Urlaub an die Anstellungsdauer angerechnet wird;
- c.
- ob und wie die berufliche Vorsorge sowie insbesondere die Beitragspflicht weitergeführt wird.
6 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird die Zahl der nicht bezogenen Urlaubstage auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen.84 76 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5399). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). 77 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 20. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 618). 78 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 301). 79 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). 80 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515). 81 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811). 82 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). 83 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 30. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 755). 84 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
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Art. 40a Stillzeiten 85
(Art. 68 BPV) 1 Für das Stillen und das Abpumpen von Muttermilch während des ersten Lebensjahres des Kindes wird je Kind bezahlte Stillzeit wie folgt gewährt: - a.
- 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit bis 4 Stunden;
- b.
- 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden;
- c.
- 90 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden.
2 Die tägliche Arbeitszeit bemisst sich nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der bezahlten Stillzeit der Mutter am Arbeitstag. Die Arbeitszeit und die Stillzeit dürfen zusammen die vereinbarte tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten. 85 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
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