Verordnung des EFD
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV)
vom 6. Dezember 2001 (Stand am 1. August 2021)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),1
gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung
vom 3. Juli 20012 (BPV),
verordnet:
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3405).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
(Art. 1 und 2 BPV)
1 Diese Verordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 BPV.3
2 Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide nach dieser Verordnung richtet sich nach Artikel 2 BPV.
3 ...4
4 In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck «Departemente» die Departemente und die Bundeskanzlei.
5 Die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft nehmen als Arbeitgeber für ihr Personal sinngemäss die Kompetenzen wahr, die diese Verordnung den Departementen gewährt.5
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).
2. Kapitel: Mitarbeitergespräch und Personalbeurteilung
Art. 2 Gegenstand
(Art. 15 BPV)
1 Gegenstand des Mitarbeitergesprächs sind:
- a.
- die Standortbestimmung bezüglich der Arbeits- und Führungssituation;
- b.
- die persönliche Förderung;
- c.
- die Vereinbarung von Leistungs- und Verhaltenszielen.
2 Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungs- und Verhaltensziele.
Art. 3 Leistungs- und Verhaltensziele
(Art. 15 BPV)
1 Die Leistungsziele beziehen sich auf die Arbeits- und Projektergebnisse.
2 Die Verhaltensziele beziehen sich auf die Fachkompetenz, die Selbstkompetenz, die Sozialkompetenz und die Führungskompetenz. Ein weiteres Verhaltensziel kann frei gewählt werden.
3 Die vereinbarten Leistungs- und Verhaltensziele werden in Worten oder Prozenten gewichtet.
Art. 4 Durchführung
(Art. 15 BPV)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die direkten Vorgesetzten bestätigen mit ihrer Unterschrift auf dem Beurteilungsformular, dass das Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung stattgefunden haben.
Art. 5 Kenntnisnahme und Auswertung
(Art. 15 BPV)
1 Der oder die nächsthöhere Vorgesetzte nimmt von der Zusammenfassung und dem Gesamtbild der Personalbeurteilung Kenntnis. Er oder sie kann Einsicht in das ganze Beurteilungsdossier nehmen.
2 Die Personalverantwortlichen werten die Gesamtergebnisse zur Unterstützung des Controllings aus und erstellen eine Statistik. Diese gibt Auskunft über die Verteilung des Personals auf die vier Beurteilungsstufen nach Artikel 17 Absatz 1 BPV und ist namentlich nach Sprache, Alter und Geschlecht der Angestellten aufgeschlüsselt.6
6 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
Art. 6 Differenzbereinigung
(Art. 15 und 16 BPV)
1 Angestellte, die mit der Personalbeurteilung nicht einverstanden sind, können innerhalb von vierzehn Tagen seit der Unterzeichnung des Beurteilungsformulars bei der Person, denen ihre Vorgesetzte oder ihr Vorgesetzter direkt unterstellt ist, schriftlich eine Überprüfung verlangen. Diese führt mit beiden am strittigen Mitarbeitergespräch Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von vierzehn Tagen.
2 Für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird, sehen die Bundesämter eine weitere Stelle innerhalb des Amtes vor, bei der schriftlich eine weitere gesprächsweise Überprüfung verlangt werden kann. Es gelten die gleichen Fristen.
3 Im Differenzbereinigungsverfahren kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Person ihres Vertrauens beiziehen und dieser Einsicht in die Unterlagen gewähren.
Art. 77
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
3. Kapitel: Vorzeitiger Altersrücktritt 88 Ursprünglich: vor Art. 7. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
8 Ursprünglich: vor Art. 7. Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
Art. 8 ... 910
Das Arbeitsverhältnis endet:
- a.
- für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 61. Altersjahr vollenden und die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise b BPV für den vorzeitigen Altersrücktritt erfüllen;
- b.
- für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c BPV am letzten Tag des halben Kalenderjahres, in dem sie das 61. Altersjahr vollenden und die Funktion als Berufsoffizier während 10 Jahren ausgeübt haben;
- c.
- für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a BPV am letzten Tag des halben Kalenderjahres, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden und die Funktion als Berufsoffizier während 10 Jahren ausgeübt haben;
- d.
- für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden;
- e.
- für Angestellte nach Artikel 33 Absatz 3 BPV am letzten Tag des Monats, in dem sie das 62. Altersjahr vollenden und die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe c BPV für den vorzeitigen Altersrücktritt erfüllen.
9 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).
10 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
4. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers
1. Abschnitt: Lohn
Art. 9 Lohnentwicklung
(Art. 39 BPV)
1 Lohnerhöhungen, die gestützt auf die Personalbeurteilung erfolgen, werden auf den 1. Januar des folgenden Jahres wirksam.
2 Wenn das Arbeitsverhältnis während des Jahres beginnt, wird eine Lohnerhöhung für das Folgejahr in der Regel anteilsmässig berechnet.
Art. 10 Auszahlung
(Art. 41 BPV)
1 Geldleistungen werden auf ein Konto der berechtigten Person in der Schweiz überwiesen.
2 In dreizehn Teilen ausbezahlt werden:
- a.
- der Lohn (Art. 36 BPV) und die Lohnerhöhungen (Art. 39 BPV);
- b.
- die Funktionszulagen (Art. 46 BPV);
- c.
- die Sonderzulagen (Art. 48 BPV);
- d.
- die Arbeitsmarktzulage (Art. 50 BPV);
- e.
- der auf dem Lohn und den Zulagen zum Lohn nach den Buchstaben a–d entrichtete Teuerungsausgleich (Art. 44 BPV);
- f.11
- die Barvergütung bei Vertrauensarbeitszeit.
3 Der Ortszuschlag (Art. 43 BPV), die Familienzulage (Art. 51 BPV) und die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage (Art. 51a BPV) werden in zwölf Teilen ausbezahlt.12
4 Der 13. Teil der Leistungen nach Absatz 2 wird wie folgt ausbezahlt:
- a.
- für die Monate Januar bis November: im November;
- b.
- für den Monat Dezember: im Dezember.
5 Wer vor dem Monat November aus der Bundesverwaltung ausscheidet, erhält den Betrag anteilsmässig mit dem letzten Monatslohn ausbezahlt.
11 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).
Art. 10a Lohn für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen 13
(Art. 25a BPV)
Der Jahreslohn für Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen beträgt für:
- a.
- Studierende ohne Abschluss: 32 021 Franken;
- b.
- Absolventen und Absolventinnen mit einem Bachelorabschluss: 44 830 Franken;
- c.
- Absolventen und Absolventinnen mit einem Masterabschluss: 50 168 Franken.
13 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
2. Abschnitt: Zulagen zum Lohn
Art. 11 Ortszuschlag
(Art. 43 BPV)
1 Der Ortszuschlag beträgt im Jahr höchstens 4953 Franken (Indexstand 2001).
2 Die Arbeitsorte mit Ortszuschlag werden in 13 Stufen eingereiht. Die Beträge sind in Anhang 1 aufgeführt.
3 Ist der Ortszuschlag für den Wohnort der angestellten Person höher als derjenige für den Arbeitsort, so wird er nach dem Wohnort festgesetzt.
4 Wird der Wohnort während des Monats gewechselt, so wird der Ortszuschlag auf den ersten Tag des Monats nach dem Wechsel angepasst. Wechseln Angestellte mit Versetzungspflicht vom Ausland in die Schweiz oder umgekehrt, so wird der Ortszuschlag sofort angepasst.14
14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
Art. 12 Vergütung für Sonntags- und Nachtarbeit
(Art. 45 BPV)
1 Für an Sonn- und Feiertagen geleistete angeordnete Arbeitsstunden wird eine Vergütung in der Höhe von 33 Prozent des Stundenlohnes ausgerichtet.
2 Als vergütungsberechtigte Feiertage gelten die Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2 BPV.15
3 Für jede angeordnete Stunde Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr beziehungsweise am Samstag ab 18 Uhr werden 6.59 Franken vergütet.16
4 Für die Angestellten der industriellen Betriebe richten sich die Vergütungen gemäss den Absätzen 1 und 3 grundsätzlich nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 196417. Die Bezeichnung der industriellen Betriebe und die Festsetzung der Höhe der Vergütungen erfolgt im Einvernehmen mit dem EPA.
15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
17 SR 822.11
Art. 13 Pikettdienst
1 Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6.59 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.68 Franken.18
2 Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.30 Franken ausrichten.19
2bis Für Angestellte, deren Mobilität durch den Pikettdienst nicht eingeschränkt wird, kann die zuständige Stelle eine um höchstens 70 Prozent tiefere Vergütung als diejenige nach Absatz 1 festlegen.20
3 Für den Pikettdienst sind weiter die Artikel 14 und 15 der Verordnung 1 vom 10. Mai 200021 zum Arbeitsgesetz anwendbar.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
21 SR 822.111
Art. 1422
22 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3405).
Art. 15 Zulage für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen 23
(Art. 45 Abs. 1 Bst. c BPV)
1 Für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen kann je Einsatz eine Zulage von 4.95 Franken ausgerichtet werden.
2 Die Departemente bezeichnen die Organisationseinheiten, bei denen eine Zulage für die Einsätze ausgerichtet wird, und legen die entsprechenden Voraussetzungen fest.
23 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
Art. 1624
24 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
Art. 17 Arbeitsmarktzulage
(Art. 50 BPV)
Die Arbeitsmarktzulage wird mindestens einmal jährlich überprüft. Sie wird nicht mehr ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Gewährung nicht mehr gegeben sind.
Art. 1825
25 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
Art. 19 Stundenlohn und Zuschläge auf dem Stundenlohn
1 Der Stundenlohn einer angestellten Person entspricht dem 2100. Teil der Summe aus Jahreslohn und Ortszuschlag. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegriffen.26
1bis Die Ansprüche auf Familienzulagen und ergänzende Leistungen zur Familienzulage richten sich nach den Artikeln 51 und 51a BPV.27
2 Die Feiertagsentschädigung beträgt 2,97 Prozent des Stundenlohns.28
3 Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:
- a.
- 10,64 Prozent bei fünf Wochen Ferien;
- b.
- 13,04 Prozent bei sechs Wochen Ferien;
- c.
- 15,56 Prozent bei sieben Wochen Ferien.29
26 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016 (AS 2016 4515). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).
28 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
29 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
3. Abschnitt: Funktionsbewertung
Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung
(Art. 52 BPV)
1 Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
- 2 Die Bewertung erfolgt gestützt auf die Anforderungen der Funktion nach Artikel 52 Absatz 3 BPV und den Vergleich mit anderen Stellen.
3 ...30
4 ...31
30 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
31 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
Art. 21 und 2232
32 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
4. Abschnitt: Sozialleistungen
Art. 2333
33 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
Art. 24 Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherung auf den Lohn
(Art. 58 BPV)
1 Stehen bei Krankheit oder Unfall der angestellten Person die ihr zustehenden Leistungen der Sozialversicherungen fest, so werden sie mit den Zahlungen verrechnet, die der angestellten Person nach Artikel 56 BPV bis zu diesem Zeitpunkt, längstens aber bis zum Ausscheiden aus der Bundesverwaltung ausgerichtet wurden. Nicht in die Verrechnung einbezogen werden Renten der Ehegattin oder des Ehegatten sowie der Kinder der angestellten Person, die diese aufgrund eigener Invalidität erhalten.34
2 Der Teil der Sozialversicherungsleistungen, der die Zahlungen nach Artikel 56 BPV übersteigt, verbleibt der angestellten Person unter Vorbehalt von Verrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern.
3 Hält sich die angestellte Person auf Kosten der Militärversicherung oder SUVA in einer Heilanstalt auf, so werden die Ansprüche nach Artikel 27 der Verordnung vom 20. Dezember 198235 über die Unfallversicherung beziehungsweise nach Artikel 21 der Verordnung vom 10. November 199336 über die Militärversicherung gekürzt.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
35 SR 832.202
36 SR 833.11
Art. 25 Sozialzulagen 37
(Art. 57 Abs. 1, 59 Abs. 5 und 60 Abs. 1 BPV)
Als Sozialzulagen gelten die Familienzulage, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage, der Ortszuschlag und die Auslandzulage.
37 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).
Art. 26 Leistungen bei Berufsunfall
(Art. 63 BPV)
1 Als massgebender Verdienst gelten:
- a.
- für die durch Berufsunfall invalid gewordene angestellte Person:
- 1.38
- der letzte Lohn, den sie vor dem Unfall bezogen hat (einschliesslich Ortszuschlag, Familienzulage, ergänzende Leistungen zur Familienzulage und Teuerungsausgleich),
- 2.39
- die nach den Artikeln 46 und 49 BPV im Jahr vor dem Unfall ausgerichteten Funktionszulagen und Leistungsprämien sowie die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 70 Absatz 2 BPV bezogenen Vergütungen,
- 3.40
- die der Beurteilungsstufe 3 entsprechenden Lohnerhöhungen, die die angestellte Person in den drei nächsten Jahren erwarten durfte, höchstens jedoch der maximale Betrag der vertraglich vereinbarten Lohnklasse,
- 4.
- die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV,
- 5.
- Sonderzulagen nach Artikel 48 BPV;
- b.
- für überlebende Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen:
- 1.
- mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194641 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und SUVA, mit Kindern: 100 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a,
- 2.
- mit Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 85 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a,
- 3.
- ohne Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA, ohne Kinder: 65 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a;
- c.
- für Waisen 10 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a, wenn der überlebende Elternteil keinen Anspruch auf Hinterlassenenrenten nach AHVG und SUVA hat;
- d.
- für Vollwaisen je 20 Prozent des massgebenden Verdienstes nach Buchstabe a.
2 Bei Abweichungen vom Lohnsystem der Bundesverwaltung wird der massgebende Verdienst im Einvernehmen mit dem EPA festgelegt.
3 Die Leistungen bei Berufsunfall und bei Schädigungen infolge einer einem Berufsunfall gleichzustellenden Berufskrankheit werden nur so lange ausgerichtet, als die betroffene angestellte Person, deren Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartner oder Lebenspartnerin und Kinder Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse des Bundes geltend machen können.
4 Stirbt die angestellte Person an den Folgen eines Berufsunfalls, so erhalten die Hinterlassenen einen Beitrag in der Höhe von 5000 Franken an die Bestattungskosten.
38 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).
39 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
40 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des EFD vom 20. Jan. 2009 über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 351).
41 SR 831.10
Art. 27 Kürzung oder Verweigerung der Leistungen des Bundes bei Krankheit oder Unfall
(Art. 57 Abs. 3 BPV)
1 Die Leistungen des Bundes können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden, wenn:
- a.
- die angestellte Person das schädigende Ereignis absichtlich oder bei absichtlicher Ausübung eines Vergehens oder Verbrechens herbeigeführt oder verschlimmert hat; oder
- b.
- die angestellte Person sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat.
2 Bei Grobfahrlässigkeit sind die Grundsätze nach Artikel 37 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 198142 massgebend.
42 SR 832.20
5. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien und Urlaub
Art. 28 Arbeitszeit 43
(Art. 64 und 64a BPV)44
1 Die Angestellten arbeiten in der Regel montags bis freitags zwischen 6 und 22 Uhr. Dieser Zeitrahmen kann aus betrieblichen Gründen verändert, auf den Samstag ausgedehnt oder zugunsten fester Arbeitszeiten eingeschränkt werden.45
2 Innerhalb des Zeitrahmens nach Absatz 1 können die Arbeits- und Ansprechzeiten festgelegt werden. Die Anliegen der Angestellten werden im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten berücksichtigt.
2bis Die Arbeit kann ausnahmsweise auf dem Arbeitsweg geleistet werden, wenn der Arbeitsinhalt, die Reisedauer und die Reisebedingungen eine Arbeitserfüllung ermöglichen. Die dabei geleistete Arbeitszeit wird voll angerechnet.46
3 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden wird die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen. Die Pause gilt als Arbeitszeit, wenn die angestellte Person ihren Arbeitsplatz nicht verlassen darf.
4 Die Angestellten können je halben Arbeitstag eine Pause von 15 Minuten beziehen. Die Pausen gelten als Arbeitszeit.
5 Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderjahres 45 Stunden nicht übersteigen.
43 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
45 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
46 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 301).
Art. 2947
47 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
Art. 30 Jahresarbeitszeit 48
(Art. 64 BPV)
1 Beim Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit wird der Zeitsaldo am Ende des Kalenderjahres auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
2 Guthaben, die am Ende des Kalenderjahres die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.
3 Die jährliche Sollarbeitszeit kann im Einvernehmen mit den Vorgesetzten in weniger als zwölf Monaten erbracht werden. Der Monatslohn bleibt dabei unverändert.
4 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.49
5 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.50
48 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
49 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
50 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
Art. 31 Gleitende Arbeitszeit 51
(Art. 64 BPV)
1 Beim Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit wird der Zeitsaldo am Monatsende auf einer Bandbreite von +50 Stunden bis –25 Stunden begrenzt.
2 Guthaben, die am Ende des Monats die obere Begrenzung der Bandbreite übersteigen, verfallen ohne Entschädigung.
3 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses negativ, so wird die Anzahl der Minusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 mit dem letzten Monatslohn verrechnet oder zurückgefordert.52
4 Ist der Zeitsaldo der angestellten Person am Ende des Arbeitsverhältnisses positiv, so wird ihr die Anzahl der Plusstunden entsprechend dem Stundenlohn gemäss Artikel 19 Absatz 1 ausbezahlt.53
51 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
52 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
53 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
Art. 32 Bandbreitenmodell 54
(Art. 64 BPV)
1 Angestellte mit gleitender Arbeitszeit können mit ihren Vorgesetzten vereinbaren, die Wochenarbeitszeit um eine oder zwei Stunden zu erhöhen oder den Lohn um 2 oder 4 Prozent zu senken.
2 Eine um eine Stunde längere Wochenarbeitszeit oder 2 Prozent Lohnreduktion ergeben fünf zusätzliche Ausgleichstage.
3 Die Ausgleichstage sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Anspruch entsteht. Ist dies wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub nicht möglich, so sind sie im Folgejahr zu beziehen. Aus anderen Gründen nicht bezogene Ausgleichstage verfallen ohne Entschädigung.
4 Wird ein Bandbreitenmodell mit einer Lohnreduktion gewählt, so werden die Zulagen zum Lohn entsprechend der Lohnreduktion gekürzt.
54 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
Art. 3355
55 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 301).
Art. 34 Sabbatical
(Art. 64 und 64a BPV)56
1 Die zuständige Stelle vereinbart mit der angestellten Person die Eröffnung eines Sabbaticalkontos und den Bezug des Sabbaticals (Auszeit), sofern es betrieblich und finanziell möglich ist.57
1bis Für ein Sabbatical können insgesamt bis zu 100 Stunden Mehrarbeit oder Überzeit pro Jahr auf ein Sabbaticalkonto übertragen werden.58
2 Ein Sabbatical können Angestellte ab der 24. Lohnklasse beziehen. In begründeten Fällen können tiefer eingereihte Angestellte ebenfalls eine Auszeit beziehen.
3 Ein Sabbatical kann einmal innert fünf Jahren bezogen werden. Der Bezug weiterer Auszeiten kann mit der angestellten Person vereinbart werden.
4 Die Zeitguthaben verfallen fünf Jahre nach ihrem Übertrag auf das Sabbatical-Konto. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden.
5 ...59
56 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
57 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
58 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
59 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
Art. 35 Schichtarbeit 60
(Art. 64 BPV)
1 Für die Schichtarbeit gelten die Bestimmungen betreffend den Schutz der Arbeitnehmenden des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196461 und der Verordnung 1 vom 10. Mai 200062 zum Arbeitsgesetz.
2 Die Departemente sind zuständig für die Bewilligung von Schichtarbeit und die Genehmigung der Schichtpläne.
60 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
61 SR 822.11
62 SR 822.111
Art. 35a Vertrauensarbeitszeit 63
(Art. 64b BPV)
1 Der Jahreslohn als Basis für die Berechnung der Barvergütung gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV umfasst:
- a.
- den Lohn nach Artikel 36 BPV;
- b.
- die Funktionszulagen nach Artikel 46 BPV.
2 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Ausgleichstage gemäss Artikel 64b Absatz 5 BPV die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Ausgleichstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
63 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008 (AS 2008 6413). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
Art. 36 Freie Tage
(Art. 66 BPV)
1 Feiertage, die in eine Abwesenheit wegen Krankheit, Unfalls oder obligatorischen Dienstes fallen, gelten als bezogen.
2 Feiertage nach Artikel 66 Absatz 2 BPV, die in die Ferien fallen, zählen nicht als Ferientage.64
64 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1605).
Art. 37 Unterbrechung von Ferien
(Art. 67 BPV)
Ferien werden durch Rückruf aus betrieblichen Gründen, durch Unfall oder durch Krankheit unterbrochen.
Art. 38 Abgeltung von Ferien
(Art. 67 BPV)
1 Angestellten im Monatslohn dürfen Ferien grundsätzlich nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
2 Ausnahmsweise können Ferien abgegolten werden, wenn:
- a.
- sie vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können;
- b.
- das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an eine längere Abwesenheit aufgelöst wird.
3 Wird das Arbeitsverhältnis infolge Todesfalles aufgelöst, so werden Ferien nicht abgegolten.
Art. 39 Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads 65
(Art. 67 BPV)
1 Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
2 Wurden weniger Ferientage bezogen, so werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
3 Wurden mehr Ferientage bezogen, so wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
4 Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach der Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss Artikel 67 Absatz 1 BPV gewährleistet ist.
65 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
Art. 40 Urlaub
(Art. 68 BPV)
1 Den Angestellten kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und des Urlaubszwecks bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden.
2 Bezahlter Urlaub kann insbesondere für die folgenden Aktivitäten gewährt werden:
- a.
- aktive Teilnahme oder Mitwirkung an bedeutenden Kultur- oder Sportanlässen: die erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
- b.
- Tätigkeit in Berufsverbänden des Bundespersonals:
- 1.
- für den Zentralpräsidenten oder die Zentralpräsidentin: die erforderliche Zeit, bis 40 Arbeitstage pro Jahr,
- 2.
- für die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Zentralvorstandes: die erforderliche Zeit, bis 20 Arbeitstage pro Jahr,
- 3.
- für übrige Funktionäre und Funktionärinnen: die für die Tätigkeit in Organen des Verbandes erforderliche Zeit, bis 8 Arbeitstage pro Jahr;
- c.
- Ausübung eines öffentlichen Amtes: die erforderliche Zeit, bis 15 Arbeitstage pro Jahr;
- d.
- Weiterbildung, insbesondere gewerkschaftlicher Natur: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage innerhalb von 2 Jahren;
- e.
- Auslandeinsätze im Freiwilligenkorps für Katastrophenhilfe sowie im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste: die erforderliche Zeit, bis 6 Monate innerhalb von 2 Jahren;
- f.
- Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen: die erforderliche Zeit, bis 30 Arbeitstage pro Jahr;
- g.66
- Teilnahme an Jugend-und-Sport-Anlässen in einer Leitungsfunktion: die erforderliche Zeit, bis 6 Arbeitstage pro Jahr.
3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
- a.67
- bei der eigenen Heirat, einschliesslich ziviler Trauung, oder bei Eintragung der Partnerschaft: 1 Arbeitstag;
- b.68
- bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) oder desjenigen des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin: 10 Arbeitstage; diese sind in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder einzeln oder zusammen zu beziehen;
- c.69
- für die Betreuung eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls: die erforderliche Zeit, bis 3 Arbeitstage pro Ereignis;
- d.
- beim Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Elternteils oder Kindes: 3 Arbeitstage;
- e.
- beim Tod anderer Verwandter oder von Dritten zur Teilnahme an der Trauerfeier: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
- f.
- bei Wohnungswechsel: die erforderliche Zeit, bis 1 Arbeitstag;
- g.
- bei Vorladung durch Behörden: die erforderliche Zeit, soweit der Termin nicht ausserhalb der Arbeitszeit angesetzt werden kann und es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt;
- h.70
- für Kurzabsenzen wegen Arzt- oder Zahnarztbesuchen: die erforderliche Zeit für den Besuch und höchstens eine Stunde Reisezeit für Hin- und Rückweg, wobei die geleistete Arbeitszeit zusammen mit der Kurzabsenz die tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten darf; werden planbare Arzt- oder Zahnarztbesuche ohne plausiblen Grund nicht auf Randzeiten oder freie Arbeitstage gelegt, so kann der Urlaub verweigert werden;
- i.71
- Teilnahme an der Delegiertenversammlung von PUBLICA.
4 Die Urlaube nach den Absätzen 2 und 3 werden an die Anstellungsdauer angerechnet.
5 Bei der Gewährung von Urlauben, insbesondere bei längeren unbezahlten Urlauben, wird die beurlaubte Person über die Beibehaltung der Sozialversicherung informiert und es werden mit ihr vereinbart:
- a.
- die Bedingungen der Wiederaufnahme der Arbeit;
- b.
- ob der Urlaub an die Anstellungsdauer angerechnet wird;
- c.
- ob und wie die berufliche Vorsorge sowie insbesondere die Beitragspflicht weitergeführt wird.
6 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird die Zahl der nicht bezogenen Urlaubstage auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen.72
66 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5399).
67 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
68 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).
69 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 301).
70 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
71 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).
72 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan 2019 (AS 2018 4013).
Art. 40a Stillzeiten 73
(Art. 68 BPV)
1 Für das Stillen und das Abpumpen von Muttermilch während des ersten Lebensjahres des Kindes wird je Kind bezahlte Stillzeit wie folgt gewährt:
- a.
- 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit bis 4 Stunden;
- b.
- 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden;
- c.
- 90 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden.
2 Die tägliche Arbeitszeit bemisst sich nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der bezahlten Stillzeit der Mutter am Arbeitstag. Die Arbeitszeit und die Stillzeit dürfen zusammen die vereinbarte tägliche Sollarbeitszeit nicht überschreiten.
73 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
6. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers
Art. 41 Spesen
(Art. 72 BPV)
1 Vergütet werden die Auslagen, die der angestellten Person aufgrund ihres beruflichen Einsatzes ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz von ihrem Arbeits- und Wohnort entstehen, soweit nicht Dritte oder eine andere Abrechnungsstelle des Bundes dafür aufkommen oder sie durch den Arbeitgeber direkt beglichen werden.74
1bis Die Auslagen für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei beruflichen Einsätzen können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Einsatz innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeits- und Wohnort der angestellten Person stattfindet.75
2 Teilzeitbeschäftigte erhalten die gleichen Vergütungen wie Vollzeitbeschäftigte.
74 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
75 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013 (AS 2013 1605). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
Art. 42 Dienstreisen
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b BPV)76
1 Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel oder bundeseigene Motorfahrzeuge zu benützen.
2 Die Benützung privater Motorfahrzeuge kann bewilligt werden, wenn erheblich Zeit oder Kosten eingespart werden und keine Bundesfahrzeuge zur Verfügung stehen.
3 Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen eine generelle Bewilligung zur Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für Dienstreisen erteilen. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen. Ist die angestellte Person aus dienstlichen Gründen ständig auf die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs angewiesen, so kann die Bewilligung auf einen längeren Zeitraum befristet werden.77
4 Flugreisen können bewilligt werden, wenn die Reisezeit mit dem Flugzeug kürzer ist als mit dem Zug und:
- a.
- die Reisezeit mit dem Zug mindestens 6 Stunden beträgt; oder
- b.
- die Reisezeit mit dem Zug weniger als 6 Stunden beträgt, mit einer Zugreise jedoch eine oder mehrere zusätzliche Übernachtungen notwendig werden.78
5 Die Bundesreisezentrale (BRZ) legt im Einvernehmen mit dem EPA die massgebenden Reisezeiten ab Bern zu den wichtigsten Destinationen in Europa für Dienstreisen mit dem Zug fest. Das EPA publiziert die Liste auf seinem Intranet.79
6 Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen eine Flugreise anstelle einer Zugreise bewilligen. Sie berücksichtigt dabei die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen der reisenden Person sowie betriebliche Anforderungen.80
76 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
77 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
78 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2225).
79 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2225).
80 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2225).
Art. 43 Vergütung von Mahlzeiten
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
1 Auslagen für Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnortes werden mit folgenden Pauschalbeträgen vergütet:81
- a.
- 14.00 Franken für das Frühstück;
- b.
- 27.50 Franken für das Mittag- oder das Nachtessen.82
2 Die zuständige Stelle kann mit diesen Pauschalbeträgen ebenfalls Auslagen für betrieblich notwendige Mahlzeiten am Arbeitsort vergüten.
3 In begründeten Fällen können anstelle eines Pauschalbetrages die effektiven Auslagen vergütet werden.83
81 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
82 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
83 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
Art. 44 Vergütung von Übernachtungen 84
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
1 Für auswärtiges Übernachten mit Frühstück in Hotels werden die tatsächlichen Auslagen bis maximal 180 Franken vergütet; in begründeten Ausnahmefällen können bis maximal 250 Franken vergütet werden.
2 Für auswärtiges Übernachten in Unterkünften privater oder gewerblicher Vermieterinnen oder Vermieter werden die tatsächlichen Auslagen bis maximal 150 Franken vergütet.
84 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5399).
Art. 45 Vergütung von Bahnbilletten
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
1 Die Angestellten haben Anspruch auf die Vergütung der Einzelbillettkosten.85
2 Angestellte ab der 16. Lohnklasse können in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.
85 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
Art. 46 Vergütung bei Benützung privater Motorfahrzeuge 86
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a BPV)
Bei bewilligter Benützung eines privaten Motorfahrzeuges auf Dienstreisen beträgt die Kilometerentschädigung für ein Auto 70 Rappen, für ein Motorrad oder einen Roller 30 Rappen.
86 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6413).
Art. 47 Flugreisen 87
(Art. 72 Abs. 2 Bst. a und b BPV)
1 Flugreisen erfolgen grundsätzlich mit dem kostengünstigsten Arrangement in der Economy-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft.
2 Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen einen Flug in der Business- anstatt in der Economy-Klasse bewilligen (kostengünstigstes Arrangement in der Business-Klasse einer IATA-Fluggesellschaft). Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn:
- a.
- die Reisezeit bei Direktflügen mindestens 9 Stunden (ab Abflug bis zur Landung an der Enddestination) oder bei Flügen mit einer oder mehreren Zwischenlandungen mindestens 11 Stunden (unter Anrechnung einer Umsteigezeit von bis zu 2 Stunden) beträgt; oder
- b.
- aufgrund der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigungen der reisenden Person oder betrieblicher Anforderungen Gründe dafür bestehen.
3 Absatz 1, 2 Bst. a und Artikel 42 Absatz 4 sind für Berechtigte nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung vom 24. Juni 200988 über den Lufttransportdienst des Bundes (V-LTDB) nicht anwendbar, sofern sie Dienstleistungen nach der V-LTDB zwecks Verhinderung von Leerflügen in Anspruch nehmen können.
4 Mit Zustimmung der zuständigen Stelle können die Angestellten ihre Flugreise von der BRZ auch bei einer Nicht-IATA-Fluggesellschaft buchen lassen. Dabei dürfen auf der Liste der EU über verbotene Fluggesellschaften vermerkte Fluggesellschaften89 nur berücksichtigt werden, wenn das Reiseziel mit keiner anderen Fluggesellschaft erreichbar ist.
5 Ist das von den Angestellten gewählte Flugarrangement an die Bedingung eines ein- oder mehrtägigen Aufenthaltes am Bestimmungsort geknüpft (Spezialarrangement) und gelten diese Tage nicht als Arbeitszeit, so können den Angestellten die Übernachtungskosten für den ersten freien Tag am Bestimmungsort vergütet werden. Die Gesamtkosten für Flug und Übernachtung dürfen die Kosten des von der BRZ vorgeschlagenen Flugarrangements nicht übersteigen.
6 Die BRZ kann ein durch die Angestellten vorgeschlagenes Spezialarrangement aus Gründen der Sicherheit oder wegen ungenügenden Versicherungsschutzes verweigern.
7 Die Angestellten dürfen auf Dienstreisen gesammelte Flugmeilen lediglich für dienstliche Flugreisen einlösen. Sie führen eine schriftliche Aufstellung der dienstlich gesammelten und eingelösten Flugmeilen und weisen die Aufstellung auf Verlangen ihren Vorgesetzten vor.
87 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2225).
89 Die aktuelle Fassung dieser Liste kann auf der Internetseite des Bundesamtes für Zivilluftfahrt eingesehen werden (www.bazl.admin.ch > Dienstleistungen > Fluggesellschaften mit Landeverbot).
Art. 48 Vergütung der Auslagen bei Dienstreisen im Ausland und Teilnahme an internationalen Konferenzen 90
(Art. 72 Abs. 2 Bst. b und c BPV)
1 Die Vergütung der Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich nach den vor Ort üblichen, vertretbaren Kosten.
1bis Bei Dienstreisen im Ausland sind die Auslagen mit der Travelcard Bund (Firmenkreditkarte für Bundesangestellte) zu bezahlen.91
2 Vorbehalten bleiben die Kostenregelungen nach den Richtlinien des Bundesrates vom 7. Dezember 201292 für die Entsendung von Delegationen an internationale Konferenzen.93
90 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
91 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
93 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
Art. 49 Vergütung bei Umzug aus dienstlichen Gründen
(Art. 72 Abs. 2 Bst. d BPV)
1 Den Angestellten werden die Umzugskosten vergütet, wenn:
- a.
- der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsort zugewiesen hat; oder
- b.
- der Arbeitgeber den Bezug oder das Verlassen einer Dienstwohnung veranlasst.
2 Erfolgt der Auszug aus einer Dienstwohnung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so werden keine Umzugskosten vergütet.
3 Die Departemente regeln die Einzelheiten in ihrem Bereich.
Art. 50 Pauschalen für Repräsentationsauslagen
(Art. 72 Abs. 2 Bst. e BPV)
1 Direkt unterstellten Angestellten der Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin mit wiederkehrenden Repräsentationsaufgaben kann das Departement Pauschalen bis zu 10 000 Franken pro Jahr ausrichten.
2 Bei der Festlegung der Pauschale werden die Funktion, der Umfang der Repräsentationspflichten sowie der Einbezug des Ehegatten oder der Ehegattin beziehungsweise des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin angemessen berücksichtigt.
3 Die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin können weiteren Angestellten aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausrichtung von Pauschalen bewilligen, sofern diese mit wiederkehrenden Repräsentationspflichten betraut sind.
4 In begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem EPA Repräsentationsauslagen ausgerichtet werden, die den Betrag nach Absatz 1 übersteigen.
5 Die Pauschalen sind nicht Einkommensbestandteil und unterstehen keiner Abrechnungspflicht.
Art. 51 Vergütung anderer Auslagen
(Art. 72 BPV)
Die Departemente regeln in ihrem Bereich die Vergütung von Auslagen:
- a.
- externer Stellenbewerber und -bewerberinnen;
- b.
- im Zusammenhang mit dem Empfang in- und ausländischer Gäste;
- c.
- für die Wahrnehmung der Vertretung des Bundes.
Art. 51a Familienergänzende Kinderbetreuung 94
(Art. 75a Abs. 1 BPV) 95
1 Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung in Form von pauschalen Entschädigungen.96
2 Die Departemente können:
- a.97
- ...
- b.
- in externen Kinderbetreuungsstätten Krippenplätze finanzieren und für Kinder ihrer Angestellten reservieren.
94 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 8. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5967).
95 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2020 5399).
96 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2020 5399).
97 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 25. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4013).
Art. 51b Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung 98
(Art. 75a Abs. 2 BPV)
1 Die Höhe der Vergütung von Kosten für diefamilienergänzende Kinderbetreuung bemisst sich nach Anhang 2.
2 und 3 ... 99
4 Sind beide Partner einer Lebensgemeinschaft nach Artikel 75b Buchstabe a BPV erwerbstätig, so entspricht die anteilsmässige Vergütung pro Kind der Summe der Beschäftigungsgrade abzüglich 100 Prozent.100
98 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 8. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5967).
99 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Aug. 2021 (AS 2020 5399).
100 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 26. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4401).
Art. 51c Vergütung von Auslagen bei mobilem Arbeiten 101
(Art. 72 Abs. 2 Bst. f BPV)
1 Angestellte, denen nicht mehr für die ganze vertragliche Sollarbeitszeit ein Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt wird, erhalten einen jährlichen Pauschalbetrag. Dieser beinhaltet die Abgeltung des Mietanteils der benutzten privaten Räumlichkeiten sowie der Kosten für Mobiliar, erhöhten Stromverbrauch, Kommunikationsmittel und allfälligen weiteren Aufwand.
2 Die Pauschale gemäss Absatz 1 beträgt für Angestellte mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je 20 Prozent in Form von mobilem Arbeiten geleisteter jährlicher Sollarbeitszeit 200 Franken pro Jahr. Für teilzeitbeschäftigte Angestellte reduziert sich die Pauschale entsprechend der geleisteten Sollarbeitszeit.
101 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 301).
Art. 52 Treueprämie
(Art. 73 BPV)
1 Die Treueprämie wird am Tag der Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig.102
2 Der bezahlte Urlaub ist ab Fälligkeit innerhalb von fünf Jahren zu beziehen.
3 Der Barbetrag richtet sich nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit von der angestellten Person bezogen werden. Die Leistungsprämie nach Anhang 2 Buchstabe h BPV wird dabei nicht berücksichtigt.103
4 Bei unregelmässiger Arbeit oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad wird die Treueprämie entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre ausgerichtet. Basis für die Berechnung des Barbetrages ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit auf 100 Prozent aufgerechnete Jahreslohn.
5 Liegt der Beschäftigungsgrad der angestellten Personen zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie tiefer als ihr durchschnittlicher Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre, so kann höchstens die folgende Anzahl Tage bezahlter Urlaub gewährt werden:
- a.104
- ...
- b.
- 11 Tage nach zehn oder fünfzehn Anstellungsjahren;
- c.
- 22 Tage nach jeweils fünf weiteren Anstellungsjahren.105
6 Der Rest der Treueprämie nach Absatz 5 wird als Barbetrag ausgerichtet.106
7 Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads wird zur Berechnung der Urlaubstage die gesamte Sollarbeitszeit der noch nicht bezogenen Urlaubstage nach altem Beschäftigungsgrad durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert. Die Absätze 5 und 6 kommen betreffend maximal möglicher Anzahl Urlaubstage sinngemäss zur Anwendung.107
102 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
103 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
104 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 7. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3157).
105 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
106 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
107 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
Art. 53 Generalabonnement und Halbtaxabonnement der SBB 108
(Art. 76 BPV)
1 Ab einer vertraglichen Anstellungsdauer von mindestens drei Monaten haben die Angestellten Anspruch auf:109
- a.
- ein kostenloses Halbtaxabonnement der SBB; oder
- b.
- ein vergünstigtes Generalabonnement «Erwachsene» der SBB.
2 Die Vergünstigungen für das Generalabonnement «Erwachsene» betragen für Angestellte, die damit:
- a.
- bis zu 59 Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 25 Prozent;
- b.
- 60 oder mehr Dienstreisen pro Jahr absolvieren: 100 Prozent.110
2bis Als Dienstreisen gemäss Absatz 2 gelten berufliche Einsätze ausserhalb eines Umkreises von zehn Kilometer Luftdistanz vom Arbeits- und Wohnort der Angestellten.111
3 Ausnahmsweise können anstelle von Generalabonnementen nach Absatz 2 Buchstabe b Streckenabonnemente oder andere Fahrausweise abgegeben werden, wenn dies für den Bund günstiger ist.112
4 Das Abonnement ist bei Dienstreisen zu benützen.
5 Angestellte, die privat ein Generalabonnement erwerben, erhalten eine Gutschrift von 15 Prozent des Preises des Generalabonnements «Erwachsene».113
108 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
109 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4515).
110 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5399).
111 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
112 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5399).
113 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013 (AS 2013 1605). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5399).
Art. 54114
114 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
7. Abschnitt: Ideenmanagement
Art. 55 Ziele
(Art. 74 BPV)
Das Ideenmanagement hat zum Ziel, das Kreativitäts- und Innovationspotenzial der Angestellten und der Organisationseinheiten zu fördern und auszuschöpfen, das eigenverantwortliche und leistungsbereite Denken und Handeln zu begünstigen und damit zu einem zielorientierten und effizienten Wirken beizusteuern. Die Angestellten und Teams sollen sich aktiv an den Veränderungs- und Verbesserungsprozessen beteiligen. Die Vorgesetzten sind in den Innovationsprozess zu integrieren.
Art. 56 Wert einer Idee
(Art. 74 BPV)
1 Als Ideen gelten Verbesserungsvorschläge im Produkte-, Verfahrens- und Sozialbereich.
2 Der Wert einer Idee richtet sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den erzielbaren Einsparungen, den damit verbundenen Vorteilen, der Anwendungsmöglichkeit, dem Neuigkeitsgrad, der Ausführungsreife, der Nachhaltigkeit und dem Aufwand für ihre Umsetzung.
3 Das Prämiensystem soll transparent und nachvollziehbar sein und im Verhältnis zum steigenden Wert der Idee degressiv ausgestaltet werden.
4 Der Höchstbetrag einer Prämie beträgt 15 000 Franken.
5 Zur Förderung der Teamarbeit und wichtiger Innovationsbereiche kann der Höchstbetrag nach Absatz 4 maximal verdoppelt werden.
6 Die Prämien und Leistungen werden aus der Rubrik «Personalbezüge» bezahlt und gehen zu Lasten der Organisationseinheit, welcher die Idee zugute kommt.
Art. 57 Zuständigkeiten 115
(Art. 74 BPV)
Die Departemente bestimmen den Teilnehmerkreis, die Organisation, die Zuständigkeiten, das System der Prämien und Leistungen, die finanziellen Kompetenzen und die zu fördernden Innovationsbereiche.
115 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6575).
5. Kapitel: Pflichten des Personals
Art. 58116
116 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
Art. 59 Dienstwohnung
(Art. 90 BPV)
1 Für die Nutzung einer Dienstwohnung schuldet die angestellte Person ein Entgelt und Nebenkosten. Das Entgelt berechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipliziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzinsniveaus und der besonderen Vor- und Nachteile der Wohnung festgelegt.
2 Das EFD erlässt Richtlinien über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung und die Nebenkosten.
Art. 60 Ablieferungspflicht
(Art. 92 BPV)
1 Das für die Berechnung des abzuliefernden Betrages anrechenbare Einkommen aus Tätigkeiten zu Gunsten Dritter wird jährlich einmal ermittelt.
2 Es entspricht den einmaligen und wiederkehrenden Geldleistungen für Tätigkeiten zugunsten Dritter. Spesenentschädigungen werden nicht berücksichtigt.117
3 Der abzuliefernde Betrag wird nach Absprache mit den Angestellten von ihrem Monatslohn abgezogen.
117 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).
Art. 61 Verhalten bei Krankheit oder Unfall
1 Die Angestellten teilen der zuständigenStelle mit, wenn sie infolge von Krankheit oder Unfall der Arbeit fernbleiben müssen.
2 Bei Abwesenheiten, die länger als fünf Arbeitstage dauern, reichen sie der zuständigen Stelle ein ärztliches Zeugnis ein. Bei wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheiten kann diese Frist verkürzt werden.
2bis Bei Pandemien, die eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen, wird die Frist nach Absatz 2 auf zehn Arbeitstage verlängert. Das EFD legt Anfang und Ende der Massnahme fest.118
2ter Ist die angestellte Person an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so können die Ferientage nachgeholt werden. Mehr als fünf aufeinanderfolgende Ferientage können nur unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgeholt werden. Bei wiederholter krankheits- oder unfallbedingter Nachholung von Ferien kann diese Frist verkürzt werden.119
3 Verunmöglichen Krankheit oder Unfall im Ausland die Rückreise, so hat ein Arzt oder eine Ärztin zu bescheinigen, wie lange die Reiseunfähigkeit dauert.
4 Wird ein Kur- oder Erholungsaufenthalt verordnet, so reicht die angestellte Person bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch ein. Sie legt dem Gesuch in einem verschlossenen Briefumschlag ein entsprechendes Zeugnis zuhanden des ärztlichen Dienstes bei oder stellt es diesem direkt zu.
118 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 22. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4771).
119 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013 (AS 2013 1605). Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3811).
Art. 62 Meldepflicht
1 Die angestellte Person macht ihrer Organisationseinheit wahrheitsgetreu die für die Festlegung und Ausrichtung von Leistungen des Arbeitgebers erforderlichen Angaben, namentlich den Wohnort, das Alter der Kinder und allfällige bezahlte Tätigkeiten zu Gunsten Dritter.
2 Ist die angestellte Person aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht sie Leistungen nach Artikel 63 BPV, so meldet sie anderweitige Renten oder Erwerbseinkommen der Organisationseinheit, bei der sie zuletzt angestellt war.120
3 Die Angestellten sind in geeigneter Form auf die Meldepflichten nach Absatz 1 und 2 aufmerksam zu machen.
120 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2249).
6. Kapitel: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
Art. 63 Begleitausschuss der Sozialpartner
(Art. 108 Abs. 2 BPV)
Der Begleitausschuss begleitet die Praxis bei der Entlöhnung sowie bei Arbeitszeit- und Urlaubsfragen insbesondere bezüglich:
- a.
- der Funktionsbewertung;
- b.
- der Anfangslöhne (Abweichungen vom Mittel) und der Lohnentwicklung;
- c.
- der Wahrung einer gewissen Einheitlichkeit des Lohngefüges im Vergleich unter den Bundesämtern und den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten;
- d.
- des zurückhaltenden Gebrauchs des Vorrangs der betrieblichen Bedürfnisse bei der gleitenden Arbeitszeit;
- e.
- der Anwendung des erweiterten Ermessensspielraums der Vorgesetzten bei der Gewährung von Urlaub.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 64 und 65121
121 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
Art. 66122
122 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des EFD vom 16. Juni 2008 über Änderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2739).
Art. 67123
123 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Mai 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1605).
Art. 68 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Anhang 1
Ortszuschlag
1. Grundsatz
2. Stufen und Beträge des Ortszuschlags
3. Verzeichnis der Arbeitsorte mit Ortszuschlag
4. Auslandzulagen in den Gemeinden der ausländischen Grenzzone
Teil 1
Teil 2
Teil 3
Anhang 2 124124 Eingefügt durch Ziff. II der V des EFD vom 8. Dez. 2010 (AS 2010 5967). Fassung gemäss Ziff. II der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5399).
124 Eingefügt durch Ziff. II der V des EFD vom 8. Dez. 2010 (AS 2010 5967). Fassung gemäss Ziff. II der V des EFD vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5399).