1 Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf. Sie wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.43
2 Auf Gesuch hin kann die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.44
3 Auf Gesuch hin bewilligt die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.45
4 Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.
5 Bei ausserordentlicher zeitlicher Belastung soll ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.
6 Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.
7 Die Arbeitszeit der Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
42 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2813).
43 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
44 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).
45 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).