Gegenstand und Geltungsbereich (1 - 1)
Eignungsabklärung für die Friedensförderung (2 - 6)
Ausbildung des Personals (7 - 9)
Arbeitsverhältnis und Zuständigkeiten (10 - 18)
Schlussbestimmungen (19 - 20)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 2. Dezember 20051 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH), verordnet: |
2. Abschnitt: Eignungsabklärung für die Friedensförderung |
Art. 2 Durchführung der Eignungsprüfung
1 Das Kompetenzzentrum SWISSINT kann Kandidatinnen und Kandidaten einladen oder bei noch nicht erfüllter Ausbildungsdienstpflicht aufbieten für die:
2 Die Kommandantinnen und Kommandanten der Rekrutierungszentren sind für die Durchführung der grundsätzlichen Eignungsabklärung zuständig. Die Kommandantin oder der Kommandant des Kompetenzzentrums SWISSINT ist für die Durchführung der funktionsbezogenen Eignungsabklärung zuständig. 3 Angehörige von militärischen Berufsformationen mit fachspezifischen Einsätzen obliegen zusätzlich der Selektion und der Eignungsabklärung des jeweiligen Kommandos. |
Art. 3 Gegenstand der Eignungsabklärung
1 Mit der Eignungsabklärung sollen das Anforderungsprofil von Kandidatinnen und Kandidaten beurteilt sowie die grundsätzliche Eignung für Einsätze im Friedensförderungsdienst ermittelt werden. 2 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden im Rahmen:
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Art. 4 Bestimmung der Anforderungsprofile
Das Kompetenzzentrum SWISSINT:
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Art. 5 Ort und Dauer der Eignungsabklärung
1 Die grundsätzliche Eignungsabklärung wird in regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt und dauert einen Tag. 2 Die funktionsbezogene Eignungsabklärung wird im Kompetenzzentrums SWISSINT durchgeführt und dauert einen Tag. 3 Für das fliegende und das springende Personal der Armee sowie für Spezialistinnen und Spezialisten der Luftwaffe wird die medizinische Eignungsabklärung im Fliegerärztlichen Institut durchgeführt und dauert höchstens einen Tag. |
4. Abschnitt: Arbeitsverhältnis und Zuständigkeiten |
Art. 10 Arbeitsverhältnis
1 Die Ausbildung und der Einsatz werden in separaten Arbeitsverträgen geregelt. 2 Aus der absolvierten Ausbildung kann kein Recht auf eine Anstellung für einen Einsatz abgeleitet werden. 3 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Personal als Zeitmilitär nach Artikel 47 Absatz 3 MG6; davon ausgenommen sind Berufsmilitärs nach Artikel 47 Absatz 1 MG. Zeitmilitärs sind nicht der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20037 über das militärische Personal unterstellt. |
Art. 11 Befristung des Arbeitsvertrags
1 Der Arbeitsvertrag für die Ausbildung ist auf deren Dauer befristet. 2 Der Arbeitsvertrag für den konkreten Einsatz ist auf dessen Dauer befristet. Ist die Einsatzdauer unbestimmt, so wird der Arbeitsvertrag auf längstens ein Jahr befristet. 3 Wird die Ausbildung oder der Einsatz teilweise als Militärdienst mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht geleistet, so wird der Arbeitsvertrag für die übrige Dauer der Ausbildung oder des Einsatzes geschlossen. 4 Der Arbeitsvertrag für den Einsatz kann im gegenseitigen Einvernehmen einmal verlängert werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann das Kommando Operationen der Gruppe Verteidigung eine weitere Verlängerung bewilligen. 5 Ein einzelner Arbeitsvertrag oder ohne Unterbruch aneinandergereihte Arbeitsverträge dürfen gesamthaft die Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. |
Art. 12 Militärischer Grad
1 Das Personal bekleidet im Rahmen der Ausbildung und des Einsatzes grundsätzlich:
2 Vorbehalten bleiben:
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Art. 13 Zuständigkeiten hinsichtlich Arbeitgeberentscheide und Personalbetreuung
1 Für die Arbeitgeberentscheide sind die Stellen nach Artikel 2 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200110 und den gestützt darauf erlassenen Regelungen zuständig. 2 Für die Betreuung des Personals ist das Kommando Operationen der Gruppe Verteidigung nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199811 zuständig. |
Art. 15 Melden des militärdienstpflichtigen Personals bei der Wehrpflichtersatzverwaltung
Das Kommando Operationen der Gruppe Verteidigung meldet der zuständigen Wehrpflichtersatzverwaltung die Personalien des militärdienstpflichtigen Personals und die Dauer von dessen Stellung als militärisches Personal. |
Art. 16 Arbeitstage und Ruhetage im Einsatz
1 Wird im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, so gilt am Einsatzort eine Arbeitswoche von sechs Arbeitstagen und einem Ruhetag. 2 In ausserordentlichen Fällen kann die Kommandantin oder der Kommandant oder die Chefin oder der Chef der Mission am Einsatzort von dieser Regelung vorübergehend abweichen. Dadurch geleistete zusätzliche Arbeitstage sind während des Einsatzes durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. |
Art. 17 Ferien
1 Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr, so wird der Ferienanspruch nach Artikel 24 PVFMH anteilsmässig gekürzt. 2 Dem Personal, dessen Arbeitsverhältnis als Angestellte des VBS während des Einsatzes bestehen bleibt, wird der Ferienanspruch aus diesem Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur Einsatzdauer anteilsmässig gekürzt, sofern während des Einsatzes Ferien auf Grundlage der PVFMH bezogen werden. 3 Für die Berechnung der Anteilsmässigkeit werden das Jahr mit 12 Monaten und der Monat mit 30 Tagen gerechnet. 4 Nicht als Ferientage gelten:
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Art. 18 Urlaub für das Ein- und das Auspacken
Das Personal hat für das Ein- und das Auspacken vor Beginn und am Ende des Einsatzes Anspruch auf eine bestimmte Anzahl Urlaubstage. Diese umfassen je:
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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des VBS vom 25. August 200913 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe wird aufgehoben. 13 [AS 2009 4773, 2010 6099Ziff. I 3] |