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Art. 36 Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall und Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen 60
(Art. 29 und 30 BPG) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen in den Artikeln 36–36c. 2 Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall ist die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Artikel 36a Absätze 2-4. 3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können ihre Pflicht zur Lohnfortzahlung erfüllen, indem sie eine gleichwertige Versicherung zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschliessen. 4 Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und die Taggelder der Invalidenversicherung werden so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung, den ungekürzten Lohn übersteigen. 60 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 36a Mitwirkungspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit 61
1 Bei Abwesenheiten, die länger als drei aufeinanderfolgende Absenztage dauern, reichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle unaufgefordert ein Arztzeugnis ein. 2 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle: - a.
- bereits ab dem ersten Absenztag ein Arztzeugnis verlangen oder die Fristen verlängern;
- b.
- eine vertrauensärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anordnen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a mitzuwirken. Namentlich haben sie ärztliche Anordnungen zu befolgen, an angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchungen teilzunehmen und auf Verlangen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Auskunftserteilung gegenüber der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt zu ermächtigen. 4 Während einer Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig vor der Abreise ins Ausland eine schriftliche Mitteilung unter Angabe des Aufenthaltsortes an die nach Artikel 3 bezeichnete Stelle erfolgen unter Beilage einer Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. 61 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008 (AS 2009 809). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 36abis Dauer und Umfang der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall 62
1 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall beginnt am ersten Tag der Krankheit bzw. des Unfalls. Er dauert bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch: - a.
- bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt wird;
- b.
- 365 Tage in den ersten zwei Dienstjahren nach Ablauf der Probezeit;
- c.
- 730 Tage ab dem dritten Dienstjahr.
2 Tage, an denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, werden gleichermassen an die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs angerechnet. 3 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der volle Bruttolohn einschliesslich der Zulagen ausgerichtet. Ab dem 366. Tag werden 90 Prozent des Bruttolohns bezahlt. Allfällige aufgabenbezogene Zulagen werden im gleichen Umfang gekürzt. 4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet der Lohnfortzahlungsanspruch mit dem Vertragsablauf, sofern dieser Zeitpunkt vor demjenigen nach Absatz 1 liegt. 5 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Stundenlohn der vertraglich geregelten regelmässigen Arbeitszeiten, andernfalls nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. War die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vor der Arbeitsunfähigkeit weniger als zwölf Monate beschäftigt, so gilt als Basis der durchschnittliche Lohn während der bisherigen Beschäftigungsdauer. 62 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 36b Kürzung oder Wegfall der Leistungen 63
1 Kommt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den Mitwirkungspflichten nach Artikel 36a Absätze 2–4 nicht oder nur teilweise nach, so können die Leistungen gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden. 2 Die Leistungen können zudem gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist. 63 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 36c Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall 64
(Art. 29 BPG) 1 Arbeitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich wieder entsprechend dem Beschäftigungsgrad, so verlängern sich die Fristen nach Artikel 36abis Absatz 1 um die Anzahl Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden. 2 Nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36abis Absatz 1 beginnen bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls oder eines erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen diese Fristen neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall von insgesamt weniger als 30 Kalendertagen werden nicht berücksichtigt. 3 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36abis und bevor die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war, besteht bis im fünftem Dienstjahr ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Umfang von 90 Prozent des Bruttolohnes während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. 64 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption
(Art. 29 Abs. 1 BPG) 1 Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung. 2 Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen. 3 Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen. 4 Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
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Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
(Art. 29 Abs. 1 BPG) 1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns. 2 Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden. 3 Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten. 4 Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
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Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall
(Art. 29 Abs. 1 BPG) 1 Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:65 - a.66
- 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG67;
- b.
- bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom 20. März 198168 über die Unfallversicherung entsprechende Anteil.
2 ...69 3 Versicherungsleistungen werden angerechnet. 65 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301). 66 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653). 67 SR 831.10 68 SR 832.20 69 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
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Art. 39a Berufsinvalidität 70
(Art. 32j Abs. 2 BPG) 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 beantragt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung nach dem VR-ETH 171, wenn:72 - a.
- sie das 50. Altersjahr vollendet haben;
- b.73
- die auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 durchgeführte vertrauensärztliche Abklärung ergibt, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig ist, die bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;
- c.
- ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und
- d.
- Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.
2 Die Einzelheiten der Berufsinvalidenleistung sowie deren Art und Höhe richten sich nach dem Vorsorgereglement VR-ETH 1.74 70 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293). 71 SR 172.220.142.1 72 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653). 74 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 40 Lohnfortzahlung im Todesfall 75
(Art. 29 Abs. 2 BPG) 1 Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von insgesamt einem Sechstel des Jahreslohnes zuzüglich allfälliger Zulagen nach den Artikeln 41–41b. 2 Als Hinterbliebene gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner, minderjährige Kinder oder eine Person, mit der die verstorbene Person vor ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Fehlen diese Hinterbliebenen, so gelten als Hinterbliebene andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. 75 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 41 Anspruch auf Familienzulage 76
(Art. 31 Abs. 1–3 BPG) 1 Die Familienzulage wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. 2 Für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 25. Altersjahr vollendet ist. 3 Für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 200077 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 20. Altersjahr vollendet ist. 4 ...78 76 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809). 77 SR 830.1 78 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 41a Ergänzende Leistungen zur kantonalen Familienzulage 79
(Art. 31 Abs. 1–3 BPG)80 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur kantonalen Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als jährlich:81 - a.
- 4519 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
- b.
- 2919 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
- c.
- 3298 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist.82
2 Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und den im Familienzulagengesetz vom 24. März 200683 (FamZG) festgehaltenen Mindestansätzen. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet: - a.
- von anderen Personen für das selbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach dem FamZG;
- b.
- von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter oder anderen Personen für das selbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen zuständigen Stelle geltend gemachte Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten keine ergänzenden Leistungen. 4 Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst. 79 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809). 80 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653). 81 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653). 82 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2019, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2020 3617). 83 SR 836.2
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Art. 41b Zulage für Verwandtschaftsunterstützung 84
(Art. 31 Abs. 1–3 BPG) 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist. 2 Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst. 84 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
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Art. 42 Berufliche Vorsorge 85
(Art. 32g Abs. 5 BPG) 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200686 bei PUBLICA versichert. 2 Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 24, 26, 27, 29 und 31 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.87 3 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 188. 85 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293). 86 SR 172.222.1 87 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653). 88 SR 172.220.142.1
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Art. 42a Überbrückungsrente 89
(Art. 32k Abs. 2 BPG) 1 Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VR‑ETH 190, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 5. 2 Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat. 89 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293). 90 SR 172.220.142.1
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