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Art. 36 Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall und Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen 66
(Art. 29 und 30 BPG) 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen in den Artikeln 36–36c. 2 Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall ist die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Artikel 36a Absätze 2-4. 3 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können ihre Pflicht zur Lohnfortzahlung erfüllen, indem sie eine gleichwertige Versicherung zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschliessen. 4 Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und die Taggelder der Invalidenversicherung werden so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung, den ungekürzten Lohn übersteigen. 66 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 36a Mitwirkungspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit 67
1 Bei Abwesenheiten, die länger als drei aufeinanderfolgende Absenztage dauern, reichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle unaufgefordert ein Arztzeugnis ein. 2 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle: - a.
- bereits ab dem ersten Absenztag ein Arztzeugnis verlangen oder die Fristen verlängern;
- b.
- eine vertrauensärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anordnen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a mitzuwirken. Namentlich haben sie ärztliche Anordnungen zu befolgen, an angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchungen teilzunehmen und auf Verlangen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Auskunftserteilung gegenüber der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt zu ermächtigen. 4 Während einer Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig vor der Abreise ins Ausland eine schriftliche Mitteilung unter Angabe des Aufenthaltsortes an die nach Artikel 3 bezeichnete Stelle erfolgen unter Beilage einer Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. 67 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008 (AS 2009 809). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 36abis Dauer und Umfang der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall 68
1 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall beginnt am ersten Tag der Krankheit bzw. des Unfalls. Er dauert bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch: - a.
- bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt wird;
- b.
- 365 Tage in den ersten zwei Dienstjahren nach Ablauf der Probezeit;
- c.
- 730 Tage ab dem dritten Dienstjahr.
2 Tage, an denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, werden gleichermassen an die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs angerechnet. 3 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der volle Bruttolohn einschliesslich der Zulagen ausgerichtet. Ab dem 366. Tag werden 90 Prozent des Bruttolohns bezahlt. Allfällige aufgabenbezogene Zulagen werden im gleichen Umfang gekürzt. 4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet der Lohnfortzahlungsanspruch mit dem Vertragsablauf, sofern dieser Zeitpunkt vor demjenigen nach Absatz 1 liegt. 5 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Stundenlohn der vertraglich geregelten regelmässigen Arbeitszeiten, andernfalls nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. War die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vor der Arbeitsunfähigkeit weniger als zwölf Monate beschäftigt, so gilt als Basis der durchschnittliche Lohn während der bisherigen Beschäftigungsdauer. 68 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 36b Kürzung oder Wegfall der Leistungen 69
1 Kommt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den Mitwirkungspflichten nach Artikel 36a Absätze 2–4 nicht oder nur teilweise nach, so können die Leistungen gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden. 2 Die Leistungen können zudem gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist. 69 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 36c Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall 70
(Art. 29 BPG) 1 Arbeitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich wieder entsprechend dem Beschäftigungsgrad, so verlängern sich die Fristen nach Artikel 36abis Absatz 1 um die Anzahl Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden. 2 Nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36abis Absatz 1 beginnen bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls oder eines erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen diese Fristen neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall von insgesamt weniger als 30 Kalendertagen werden nicht berücksichtigt. 3 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36abis und bevor die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war, besteht bis im fünftem Dienstjahr ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Umfang von 90 Prozent des Bruttolohnes während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. 70 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption
(Art. 29 Abs. 1 BPG) 1 Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung. 2 Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen. 3 Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen. 4 Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
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Art. 37a Vaterschaftsurlaub, Urlaub der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und Adoptionsurlaub 71
(Art. 17a BPG) 1 Ein Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwanzig Arbeitstagen bei voller Lohnfortzahlung besteht: - a.
- für den rechtlichen Vater bei der Geburt eines oder mehrerer eigener Kinder;
- b.
- in einer eingetragenen Partnerschaft für die Partnerin oder den Partner bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder der anderen Partnerin oder des anderen Partners;
- c.
- für den Adoptivvater bei einer Adoption eines oder mehrerer Kinder nach Artikel 37 Absatz 4.
2 Zehn Tage des Urlaubs sind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption zu beziehen, die restlichen zehn Tage innerhalb von zwölf Monaten. Der Urlaub kann tageweise oder kumuliert bezogen werden. 71 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
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Art. 37b Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes 72
(Art. 17a BPG) 1 Bei einer Arbeitsaussetzung für die Betreuung eines Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, werden der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter während höchstens 14 Wochen der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet. 2 Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn: - a.
- eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
- b.
- der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
- c.
- ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
- d.
- mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
3 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb von 18 Monaten seit dem ersten Tag der Arbeitsaussetzung nach Absatz 1 zu beziehen. 4 Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch. Ein Rückfall, der nach einer mindestens 12 Monate dauernden beschwerdefreien Zeit eintritt, gilt als neues Ereignis. 72 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
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Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
(Art. 29 Abs. 1 BPG) 1 Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns. 2 Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden. 3 Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten. 4 Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
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Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall
(Art. 29 Abs. 1 BPG) 1 Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:73 - a.74
- 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG75;
- b.
- bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom 20. März 198176 über die Unfallversicherung entsprechende Anteil.
2 …77 3 Versicherungsleistungen werden angerechnet. 73 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653). 75 SR 831.10 76 SR 832.20 77 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
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Art. 39a78
78 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 (AS 2008 2293). Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).
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Art. 40 Lohnfortzahlung im Todesfall 79
(Art. 29 Abs. 2 BPG) 1 Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von insgesamt einem Sechstel des Jahreslohnes zuzüglich allfälliger Zulagen nach den Artikeln 41–41b. 2 Als Hinterbliebene gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner, minderjährige Kinder oder eine Person, mit der die verstorbene Person vor ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Fehlen diese Hinterbliebenen, so gelten als Hinterbliebene andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. 79 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).
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Art. 41 Anspruch auf Familienzulage 80
(Art. 31 Abs. 1–3 BPG) Der Anspruch auf Familienzulage richtet sich nach Artikel 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200681 (FamZG). 80 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845). 81 SR 836.2
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Art. 41a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage 82
(Art. 31 Abs. 1−3 BPG) 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus. Der Gesamtbetrag aus den Familienzulagen nach FamZG83, den kantonalen Familienzulagen und der ergänzenden Leistung beträgt jährlich höchstens: - a.
- 4519 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
- b.
- 2919 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, für welches ein Anspruch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a FamZG besteht.
- c.
- 3298 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, für welches ein Anspruch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b FamZG besteht.
2 Sind die Familienzulagen nach FamZG und die kantonalen Familienzulagen zusammen höher als der Betrag nach Absatz 1 Buchstaben a–c, so besteht kein Anspruch auf eine ergänzende Leistung. 3 Von der ergänzenden Leistung werden folgende Familienzulagen abgezogen: - a.
- von anderen Personen für dasselbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach FamZG und den kantonalen Familienzulagenordnungen;
- b.
- von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter oder anderen Personen für dasselbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen Stelle geltend gemachte obligatorische und überobligatorische Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten die ergänzenden Leistungen nur bei Vorliegen eines Härtefalls. Haben mehrere angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so werden ihnen die ergänzenden Leistungen ausbezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad insgesamt mindestens 50 Prozent beträgt. 5 Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst. 82 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 (AS 2009 809). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845). 83 SR 836.2
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Art. 41b Zulage für Verwandtschaftsunterstützung 84
(Art. 31 Abs. 1–3 BPG) 1 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist. 2 Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst. 84 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).
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Art. 42 Berufliche Vorsorge 85
(Art. 32g Abs. 5 BPG) 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200686 bei PUBLICA versichert. 2 Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 24, 26, 27, 29 und 31 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.87 3 Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 188. 85 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293). 86 SR 172.222.1 87 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653). 88 SR 172.220.142.1
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Art. 42a Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente 89
(Art. 32k Abs. 2 BPG) 1 Personen, die sich vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG90 pensionieren lassen, können eine reglementarische Überbrückungsrente beziehen. 2 Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person: - a.
- freiwillig ganz oder teilweise pensioniert wird;
- b.
- das 62. Altersjahr vollendet hat;
- c.
- unmittelbar vor der Pensionierung mindestens fünf Jahre für eine Institution des ETH-Bereichs gearbeitet hat;
- d.
- in einer Funktion tätig war, die während mindestens fünf Jahren mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung verbunden ist; und
- e.
- die Ausrichtung einer ganzen oder halben Überbrückungsrente verlangt.
3 Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe d liegen namentlich in den folgenden Fällen vor: - a.
- Tätigkeiten mit physikalischen, chemischen oder biologischen Einflüssen, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen können;
- b.
- Tätigkeiten in einer schwierigen Arbeitsumgebung, namentlich bei extremen Temperaturen, rauen klimatischen Bedingungen oder schlechten Lichtverhältnissen;
- c.
- Tätigkeiten mit erhöhten Belastungen für den Bewegungsapparat;
- d.
- Tätigkeiten mit einer erhöhten Unfallgefahr;
- e.
- stark repetitive, einseitige oder emotional belastende Tätigkeiten, die zu einer hohen psychischen Belastung führen können;
- f.
- Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Ausrichtung mit starker psychischer Belastung verbunden sind, die sich aus hohem Leistungs-, Erwartungs- oder Innovationsdruck oder aus der steten Notwendigkeit zur Anpassung an neuste, wenig erprobte Technologien und Techniken ergibt;
- g.
- Tätigkeiten mit belastenden Arbeitszeiten, wie Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen oder Nachtarbeit.
4 Der ETH-Rat legt im Einvernehmen mit den beiden Hochschulen und den Forschungsanstalten die Funktionen fest, bei deren Ausübung ein Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente besteht. 5 Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente richtet sich nach Anhang 5. 6 Die für das Arbeitsverhältnis zuständige Stelle nach Artikel 2 prüft die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad dieser Person. 89 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 (AS 2008 2293). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845). 90 SR 831.10
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