Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32e Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom verordnet: |
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Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl
1 Das paritätische Organ besteht aus je sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeber und der Angestellten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und g BPG, der dezentralen Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Rechnung sowie jener mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rechnung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 BPG dem BPG unterstellt sind. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder des paritätischen Organs beträgt vier Jahre. 3 Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Die Geschlechter und Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein. Es können Personen gewählt werden, die nicht im Vorsorgewerk Bund versichert sind. 4 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber werden vom Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) ernannt. Das EFD hört vorgängig die Generalsekretärenkonferenz, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste an. 5 Die Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten werden von den Delegierten des Vorsorgewerks Bund in der Delegiertenversammlung PUBLICA gewählt. Die Delegierten des Vorsorgewerks Bund geben sich ein Wahlreglement.2 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2923). |
Art. 3 Organisation und Entschädigung
1 Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund konstituiert sich selbst. 2 Das Präsidium besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Arbeitgeber und der Angestellten. Sie wechseln sich alle zwei Jahre als Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin ab. 3 Das paritätische Organ erlässt ein Geschäftsreglement. 4 Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt. |
Art. 6a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
25. Juni 2008 3 1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Angestellten werden erstmals auf den 1. Mai 2011 von den Delegierten des Vorsorgewerks Bund in der Delegiertenversammlung PUBLICA gewählt. 2 Scheidet vor diesem Zeitpunkt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Angestellten aus dem paritätischen Organ aus, so bestimmen die Verbände des Bundespersonals die Nachfolgerin oder den Nachfolger nach bisherigem Recht. 3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2923). |
Anhang |
(Art. 6) |
Änderung bisherigen Rechts |
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …4 4 Die Änderungen können unter AS 2007 2235konsultiert werden |