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Art. 102209
209 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279).
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Art. 103 Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht 210
1 Alle unter bisherigem Recht entstandenen Renten, festen Zuschläge, Überbrückungsrenten und IV-Ersatzrenten werden betragsmässig überführt. 2 Die Kürzung der Altersrenten infolge Bezugs einer nach bisherigem Recht ausgerichteten Überbrückungsrente richtet sich nach bisherigem Recht (Anhang 6). 3 Die infolge administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Artikel 32 der EVK-Statuten und Artikel 43 der PKB-Statuten zugesprochenen Renten werden bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters in Altersrenten gleicher Höhe umgewandelt. 4 Für unter bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Absatz 1 überführt worden sind, gilt das vorliegende Reglement in Bezug auf: - a.
- die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung (Art. 75);
- b.
- nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Hinterlassenenrenten, die sich jedoch auf nach bisherigem Recht entstandene Leistungen beziehen (Art. 43–48);
- c.
- das Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten (Art. 44 Abs. 4, Art. 45 Abs. 7 und Art. 47 Abs. 3 und 4);
- d.
- die Erhebung allfälliger Sanierungsbeiträge (Art. 34 und 35);
- e.
- die Überentschädigungsberechnung (Art. 77):
- 1.
- beim Tod der rentenbeziehenden Person,
- 2.
- wenn die rentenbeziehende Person das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder
- 3.
- bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung.
210 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
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Art. 104 Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht 211
1 Der unter bisherigem Recht entstandene Anspruch auf den festen Zuschlag und die Überbrückungsrente erlischt, wenn: - a.
- die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht;
- b.
- der Ehegatte oder die Ehegattin einer rentenbeziehenden Person stirbt, spätestens aber wenn er oder sie das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder bei Scheidung der Ehe, sofern die rentenbeziehende Person einen Zuschlag gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der EVK-Statuten oder gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht; oder
- c.
- mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements eine IV-Rente erstmals zugesprochen, der Anspruch auf eine IV-Rente geändert oder der Berufsinvaliditätsgrad aufgrund der Feststellungen des ärztlichen Dienstes herabgesetzt oder erhöht wird.
2 Erlischt gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Anspruch auf den festen Zuschlag, so hat die Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente bezieht, entsprechend dem noch bestehenden Berufsinvaliditätsgrad Anspruch auf eine IV‑Ersatzrente nach diesem Reglement. Dasselbe gilt, wenn die Person keinen Anspruch auf einen festen Zuschlag hatte und der Anspruch auf eine IV-Rente erstmals und mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt wird. 3 Wird der Berufsinvaliditätsgrad infolge eines Entscheids der IV oder des ärztlichen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so wird die Höhe der unter bisherigem Recht entstandenen IV-Ersatzrente entsprechend der Herabsetzung des Berufsinvaliditätsgrades gekürzt. 4 Der Anspruch auf die unter bisherigem Recht entstandene IV-Ersatzrente erlischt, wenn die rentenbeziehende Person stirbt, spätestens aber wenn sie das ordentliche AHV-Alter erreicht. 211 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721).
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Art. 105 Überführte Invalidenrenten 212
1 Vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrenten sowie vor dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrenten werden betragsmässig in Berufsinvalidenrenten überführt. 2 Vor dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene PUBLICA-Invalidenrenten werden betragsmässig in Invalidenrenten überführt. 3 Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen 1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf die Voraussetzungen (Art. 62 und 51) und den Umfang (Art. 62 und 56) des Rentenanspruchs. Es findet ebenfalls Anwendung in Bezug auf den Beginn (Art. 62 und 52) und die Berechnung (Art. 63 und 57) des Leistungsanspruchs infolge einer Erhöhung des Invaliditäts- oder Berufsinvaliditätsgrades, sofern diese Erhöhung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements Wirkung entfaltet. 4 Für die Berufsinvalidenrenten gemäss Absatz 1 findet Artikel 62 Absatz 6 in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung; vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Person Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. Für die Invalidenrenten gemäss Absatz 2 findet Artikel 52a Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf das Ende des Anspruchs Anwendung.213 5 Wird infolge eines Entscheids der IV oder des ärztlichen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements der Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente gemäss den Absätzen 1 und 2 herabgesetzt, so wird die Höhe der Rente entsprechend der Herabsetzung des Anspruchs gekürzt. Wird mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erstmals eine IV-Rente zugesprochen oder erstmals der Anspruch auf eine IV-Rente geändert, so bleibt die Höhe der vor dem 1. Juni 2003 entstandenen Invalidenrente unverändert. 212 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). 213 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
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Art. 106 Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente 214215
Wird eine Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente oder eine vor dem 1. Juli 2008 entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrente oder PUBLICA-Invalidenrente (Art. 105 Abs. 1 oder 2) bezieht, mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements wiedereingegliedert, so wird auf den Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements eine Austrittsleistung nach Artikel 46 PKBV 1 beziehungsweise Artikel 27 Absatz 3 PKBV 2 berechnet.216 Dieser Betrag wird in dem ab Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 54 Absatz 2 weiter geäufneten Altersguthaben für die Berechnung der Austrittsleistung berücksichtigt (Art. 54 Abs. 4). 214 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 5. Nov. 2008, vom BR genehmigt am 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (BBl 2009 2721). 215 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 216 Fassung gemäss Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039).
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Art. 107217
217 Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
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Art. 108 Garantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetz
1 Die Garantie setzt voraus, dass bis zum Beginn des Rentenanspruchs die reglementarischen Sparbeiträge des Arbeitgebers und der angestellten Person lückenlos und entsprechend dem Beschäftigungsgrad am Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements bezahlt wurden. 2 …218 3 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements geleistete Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung oder Einlagen infolge Scheidung beeinflussen den Garantieanspruch nicht. 4 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements getätigte Vorbezüge für Wohneigentum, Erlöse aus der Verwertung verpfändeter Vorsorgeguthaben und Auszahlungen infolge Scheidung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs. 5 Wird das Altersguthaben der versicherten Person aus Gründen nach Absatz 4 reduziert und erfolgt vor dem Rücktritt eine vollständige Rückerstattung oder ein vollständiger Wiedereinkauf, so lebt der ursprüngliche Garantieanspruch wieder auf. Ansonsten erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung des ursprünglichen Garantieanspruchs im Umfang der nicht erfolgten Rückerstattung oder des nicht erfolgten Wiedereinkaufs. 218 Aufgehoben durch Ziff. I der Beschlüsse des POB vom 19. Juni 2018 und vom 8. Okt. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4749).
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Art. 108a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. September 2010 219
1 Für versicherte Personen, die bei der Reduktion des Beschäftigungsgrades den Vorsorgeschutz nach bisherigem Recht beibehalten haben, gelten nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften zur Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c (Art. 29a und 85Abs. 5). 2 Die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistung (Art. 36bAbs. 4 Bst. b) im Jahr 2011 richtet sich nach dem Ende 2010 festgelegten Zinssatz.220 219 Eingefügt durch Beschluss des POB vom 8. Sept. 2010, vom BR genehmigt am 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (BBl 2010 9039). 220 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 26. Juni 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 979).
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Art. 108b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2011 221
1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2011 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2011 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. 221 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. Juni 2011, vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2069).
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Art. 108c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2013 222
1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Oktober 2013 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Oktober 2013 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. 222 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Okt. 2013, vom BR genehmigt am 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2947).
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Art. 108d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015 223
1 Die am 31. Dezember 2016 im Kaderplan 2 versicherten Personen werden auf den 1. Januar 2017 in den Kaderplan (bisher: Kaderplan 1) überführt. 2 Für versicherte Personen, die auf den 1. Juli 2008 in das Beitragsprimat und in den Kaderplan 2 überführt wurden und die bis und mit dem 31. Dezember 2016 das 60. Altersjahr vollendet haben, gelten die Bestimmungen des Kaderplans 2 nach bisherigem Recht bis zum 31. Dezember 2017. 223 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 25. Nov. 2015, vom BR genehmigt am 3. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1789).
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Art. 108e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September 2016 224
1 Geschiedene Ehegatten oder Ehegattinnen, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 6. September 2016 infolge Scheidung eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht. 2 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person übertragene Anteile der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform übertragene Rentenanteile beeinflussen den Garantieanspruch nach Artikel 108 nicht. 3 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragene Anteile der Austrittsleistung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs nach Artikel 108. 4 Für die vor dem 1. Juli 2008 entstandenen Renten, die nach Artikel 103 Absatz 1 betragsmässig überführt worden sind, gilt in Bezug auf die Reduktion der Austrittsleistung und der Leistungen infolge Scheidung Artikel 100 Absätze 3–5. Die Kürzung dieser Renten wird mit den im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geltenden technischen Grundlagen berechnet.225 224 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 6. Sept. 2016, vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3279). 225 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2431).
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Art. 108f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: nominelle Besitzstandsgarantie für die Altersrente der Übergangsgeneration 226
1 Versicherte, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind, haben bei Altersrücktritt Anspruch auf eine nominelle Besitzstandsgarantie im Umfang der Altersrente, die sie bei einem Altersrücktritt am 31. Dezember 2018 unter Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen Parameter erhalten hätten. 2 Der Anspruch erlischt, wenn ab dem 1. Januar 2019: - a.
- das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben der versicherten Person vermindert wird;
- b.
- eine Teilpensionierung erfolgt; oder
- c.
- die versicherte Person aus dem Vorsorgewerk Bund austritt.
226 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).
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Art. 108g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Aufwertung der Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente der Übergangsgeneration 227
1 Die Altersguthaben und Sondersparguthaben von Versicherten, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind und zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk Bund versichert waren, werden aufgewertet. 2 Die Aufwertung erfolgt erst im Zeitpunkt des Altersrücktritts und nur im Umfang, in dem eine Altersrente bezogen wird. 3 Für die Aufwertung massgebend sind: - a.
- das Alter der versicherten Person am 31. Dezember 2018; und
- b.
- das Altersguthaben und ein Sondersparguthaben der versicherten Person am 31. Dezember 2018, abzüglich der ab dem 1. Januar 2016 getätigten:
- 1.
- Einkäufe,
- 2.
- Wiedereinkäufe nach Scheidung,
- 3.
- Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder Einzahlungen der aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöse.
4 Die folgende Tabelle bildet die Grundlage für die Aufwertung (monatliche lineare Interpolation): Alter am 31. Dezember 2018 | Aufwertung |
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| Männer | Frauen |
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70 | 10,07 % | 10,07 % | 69 | 10,24 % | 10,24 % | 68 | 10,39 % | 10,39 % | 67 | 10,74 % | 10,74 % | 66 | 11,07 % | 11,07 % | 65 | 11,00 % | 11,00 % | 64 | 11,00 % | 11,00 % | 63 | 10,41 % | 11,00 % | 62 | 9,63 % | 10,41 % | 61 | 8,64 % | 9,63 % | 60 | 7,07 % | 8,06 % |
5 Die Aufwertung wird anteilsmässig gekürzt, wenn das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben nach dem 31. Dezember 2018 vermindert wird infolge: - a.
- Bezugs von Altersguthaben oder Sondersparguthaben als einmalige Kapitalabfindung;
- b.
- von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen;
- c.
- Übertragung eines Anteils der Austrittsleistung infolge Scheidung;
- d.
- Auszahlung eines Sondersparguthabens als einmalige Kapitalabfindung nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b.
6 Entsteht nach dem 31. Dezember 2018 ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente, so erfolgt die Aufwertung im Zeitpunkt, in dem der Anspruch entsteht, auf demjenigen Teil des am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthabens, der für die Berechnung der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente massgebend ist. Erlischt der Anspruch auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres oder der Anspruch auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters, so wird die Aufwertung für die Berechnung der anstelle der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente ausgerichteten Altersrente mitberücksichtigt. Auf einem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Sondersparguthaben erfolgt die Aufwertung, sofern es zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a stehengelassen wurde. 7 Ist vor dem 1. Januar 2019 ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente entstanden, so erfolgt die Aufwertung bei der Berechnung der Altersrente in sinngemässer Anwendung der Absätze 3 und 4 beim Erlöschen: - a.
- des Anspruchs auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres;
- b.
- des Anspruchs auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters.
8 Stirbt eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2018, so erfolgt für die Berechnung der Hinterlassenenrente die Aufwertung auf dem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthaben. Wird die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen, so wird die Aufwertung anteilsmässig gekürzt. 227 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).
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Art. 108h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Einmaleinlage des Vorsorgewerks Bund 228
1 Das Vorsorgewerk Bund erhöht die Altersguthaben und Sondersparguthaben von Versicherten, die am 31. Dezember 2018 das 45., aber noch nicht das 60. Altersjahr vollendet haben und zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk Bund versichert waren, durch eine Einmaleinlage. Diese wird gestaffelt über drei Jahre in gleichmässigen monatlichen Teilbeträgen erworben. 2 Der noch nicht erworbene Teil der Einmaleinlage wird anteilsmässig gekürzt, wenn das Altersguthaben oder ein Sondersparguthaben in den Jahren 2019–2021 vermindert wird infolge: - a.
- Austritts aus dem Vorsorgewerk Bund;
- b.
- Bezugs von Altersguthaben oder Sondersparguthaben als einmalige Kapitalabfindung;
- c.
- von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder von aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen;
- d.
- Übertragung eines Anteils der Austrittsleistung infolge Scheidung;
- e.
- Auszahlung eines Sondersparguthabens nach Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b.
3 Ist ein Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente vor dem 1. Januar 2019 entstanden, so wird die Einmaleinlage bei der Berechnung der Altersrente erworben, wenn nach dem 31. Dezember 2018: - a.
- der Anspruch auf Invalidenleistungen bei Vollendung des 65. Altersjahres erlischt;
- b.
- der Anspruch auf Berufsinvalidenleistung bei Erreichen des AHV-Alters erlischt.
228 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).
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Art. 108i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Februar 2018: Kürzung von Alters- und Hinterlassenenrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente 229
1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 15. Februar 2018 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 103 Absatz 4 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2018 entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. 229 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 15. Febr. 2018, vom BR genehmigt am 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2431).
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Art. 108j Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2019 230
1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b Ziffern 1, 2 und 4 VPABP, die spätestens seit dem 30. April 2019 Angehörige dieser Personalkategorien sind und vor dem 1. Januar 2020 das 50. Altersjahr oder 23 Dienstjahre vollendet haben, richten sich die Sparbeiträge, die Leistung freiwilliger Sparbeiträge und der Einkauf nach Anhang 6a in der Fassung vom 15. Februar 2018231. Vorbehalten bleibt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 VPABP die Unterstellung unter das neue Recht nach Artikel 9a Absatz 3 VPABP. 2 Für Personen, die spätestens seit dem 30. April 2019 Angehörige dieser Personalkategorien sind und vor dem 1. Januar 2020 weder das 50. Altersjahr noch 23 Dienstjahre vollendet haben, richten sich die Sparbeiträge, die Leistung freiwilliger Sparbeiträge und der Einkauf bis zum 31. Dezember 2019 nach Anhang 6a in der Fassung vom 15. Februar 2018. 230 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März 2019, vom BR genehmigt am 10. April 2019 und in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1241). 231 AS 2018 2431
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Art. 108k Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2019 232
Bestehende Gesundheitsvorbehalte werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2019 hinfällig. 232 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 21. März, 7. Mai und 30. Sept. 2019, vom BR genehmigt am 30. Okt. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3447).
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Art. 108l Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. und 26. November 2020 233
Versicherte, die vor dem 1. Dezember 2020 das 62. Altersjahr vollendet und vor dem 1. Januar 2021 Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung noch nicht zurückbezahlt haben: - a.
- können die Vorbezüge nicht mehr zurückbezahlen; die Pflichten nach Artikel 93 Absatz 1 entfallen;
- b.
- können Einkäufe tätigen, soweit diese zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement nicht überschreiten.
233 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 17. und 26. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 4. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5903).
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Art. 108m Übergangsbestimmung zur Änderung vom7.August2023: stufenloses Rentensystem 234
1 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1966 oder älter, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich nach den bis am 31. Dezember 2023 gültigen reglementarischen Bestimmungen. 2 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1967 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 4 und Artikel 52b Absätze 1 und 2 und unter den folgenden Voraussetzungen nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen: - a.
- Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG235 verändert sich um weniger als fünf Prozentpunkte (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG236).
- b.
- Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG verändert sich um mindestens fünf Prozentpunkte und führt bei der Berechnung nach neuem Recht:
- 1.
- im Fall einer Erhöhung zu einer Reduktion des Umfangs der Invalidenrente;
- 2.
- im Fall einer Verminderung zu einer Erhöhung des Umfangs der Invalidenrente.
3 Absatz 2 gilt auch für alle Personen, deren Anspruch auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 entstanden ist. 4 Der Umfang der Invalidenrente von Personen mit Geburtsjahr 1992 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist, richtet sich längstens bis am 31. Dezember 2031 nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen. Sinkt der Umfang der Invalidenrente bei der Berechnung nach neuem Recht, so bleibt der bisherige Umfang so lange unverändert, bis sich der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG um mindestens fünf Prozentpunkte verändert (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG); vorbehalten ist Artikel 52b Absätze 1 und 2. 234 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774). 235 SR 831.20 236 SR 830.1
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Art. 108n Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. August 2023: Referenzalter der Übergangsgeneration 237
1 Für den Anspruch und die Berechnung der Überbrückungsrente nach Artikel 60 gilt für Frauen der Übergangsgeneration das folgende Referenzalter: - a.
- 64 Jahre für Frauen bis und mit Jahrgang 1960;
- b.
- 64 Jahre und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang 1961;
- c.
- 64 Jahre und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang 1962;
- d.
- 64 Jahre und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang 1963;
- e.
- 65 Jahre für Frauen ab Jahrgang 1964.
2 Für die restlichen Bestimmungen gilt für Frauen das Referenzalter 65. 237 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des POB vom 7. Aug. und 27. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 774).
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