|
Art. 101149
149 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
|
Art. 102 Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht
1 Alle unter bisherigem Recht entstandenen Renten, festen Zuschläge, Überbrückungsrenten und IV-Ersatzrenten werden betragsmässig überführt.150 2 Die Kürzung der Altersrente infolge Bezugs einer nach bisherigem Recht ausgerichteten Überbrückungsrente richtet sich nach bisherigem Recht (Anhang 7). 3 Für unter bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Absatz 1 überführt worden sind, gilt das vorliegende Reglement in Bezug auf: - a.
- die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung (Art. 75);
- b.
- nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Hinterlassenenrenten, die sich jedoch auf nach bisherigem Recht entstandene Leistungen beziehen (Art. 43–48);
- c.
- das Ende des Anspruchs auf Hinterlassenenrenten (Art. 44 Abs. 4, 45 Abs. 7 und 47 Abs. 3 und 4);
- d.
- die Erhebung allfälliger Sanierungsbeiträge (Art. 34 und 35);
- e.
- die Überentschädigungsberechnung (Art. 77):
- 1.
- beim Tod der rentenbeziehenden Person,
- 2.
- wenn die rentenbeziehende Person das ordentliche AHV-Alter erreicht, oder
- 3.
- bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung.151
150 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). 151 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
|
Art. 103 Fester Zuschlag, Überbrückungsrente und IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht
1 Der Anspruch auf festen Zuschlag und Überbrückungsrente nach bisherigem Recht erlischt: - a.
- beim Tod, spätestens aber bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der rentenbeziehenden Person;
- b.
- wenn der Ehegatte oder die Ehegattin der rentenbeziehenden Person stirbt, spätestens aber, wenn er oder sie das ordentliche AHV-Alter erreicht oder bei Scheidung der Ehe, sofern die rentenbeziehende Person einen Zuschlag gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der EVK-Statuten oder gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht; oder
- c.
- wenn mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erstmals eine IV-Rente zugesprochen oder der Anspruch auf eine IV-Rente geändert oder der Berufsinvaliditätsgrad nach Feststellung des ärztlichen Dienstes erhöht oder herabgesetzt wird.
2 Erlischt gemäss Absatz 1 Buchstabe c der Anspruch auf den festen Zuschlag, so hat die Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente bezieht, entsprechend dem noch bestehenden Berufsinvaliditätsgrad Anspruch auf eine IV‑Ersatzrente nach diesem Reglement. Dasselbe gilt, wenn die Person keinen Anspruch auf einen festen Zuschlag hatte und der Anspruch auf eine IV-Rente erstmals und mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt wird.152 3 Wird der Berufsinvaliditätsgrad infolge eines Entscheides der IV oder des ärztlichen Dienstes153 mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so wird die Höhe der unter bisherigem Recht entstandenen IV-Ersatzrente entsprechend der Herabsetzung des Berufsinvaliditätsgrades gekürzt.154 4 Der Anspruch auf die IV-Ersatzrente nach bisherigem Recht erlischt beim Tod, spätestens aber bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der rentenbeziehenden Person. 152 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). 153 Ausdruck gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 154 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
|
Art. 104 Überführte Invalidenrenten
1 Invalidenrenten mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Juni 2003 sowie PUBLICA-Berufsinvalidenrenten mit Anspruchsbeginn vor dem Inkrafttreten dieses Reglements werden betragsmässig in Berufsinvalidenrenten überführt. 2 PUBLICA-Invalidenrenten mit Anspruchsbeginn vor dem Inkrafttreten dieses Reglements werden betragsmässig in Invalidenrenten überführt. 3 Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen 1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf die Voraussetzungen (Art. 62 und 51) und den Umfang (Art. 62 und 56) des Rentenanspruchs. Ebenfalls Anwendung findet es in Bezug auf den Beginn (Art. 62 und 52) und die Berechnung (Art. 63 und 57) des aus einer Erhöhung des Invaliditäts- oder Berufsinvaliditätsgrades resultierenden Leistungsanspruchs, sofern diese Erhöhung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements Wirkung entfaltet.155 4 Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen 1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf das Ende des Rentenanspruchs (Art. 62 Abs. 6 und 52a).156 5 Wird der Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente gemäss den Absätzen 1 und 2 infolge eines Entscheides der IV oder des ärztlichen Dienstes mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements herabgesetzt, so wird der Betrag der Rente entsprechend der Herabsetzung des Anspruchs gekürzt. Wenn die IV mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements erstmals eine Rente zuspricht oder erstmals den Rentenanspruch ändert, so bleibt der Betrag der Invalidenrente, auf die der Anspruch vor dem 1. Juni 2003 entstanden ist, unverändert.157 155 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119). 156 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. März 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 999). 157 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
|
Art. 105 Wiedereingliederung von Bezügerinnen und Bezügern einer überführten Invalidenrente 158
Wird eine Person, die eine vor dem 1. Juni 2003 entstandene Invalidenrente oder eine vor dem 1. Juli 2008 entstandene PUBLICA-Berufsinvalidenrente oder PUBLICA-Invalidenrente (Art. 104 Abs. 1 oder 2) bezieht, mit Wirkung nach dem Inkrafttreten dieses Reglements wiedereingegliedert, so wird auf den Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements eine Austrittsleistung nach Artikel 46 PKBV 1 beziehungsweise Artikel 27 Absatz 3 PKBV 2 berechnet. Dieser Betrag wird in dem ab Inkrafttreten dieses Reglements nach Artikel 54 Absatz 2 weiter geäufneten Altersguthaben für die Berechnung der Austrittsleistung berücksichtigt (Art. 54 Abs. 3). 158 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
|
Art. 106159
159 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. Sept. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4753).
|
Art. 107 Garantie nach Artikel 25 des PUBLICA-Gesetzes
1 Die Garantie setzt voraus, dass bis zum Beginn des Rentenanspruchs die reglementarischen Sparbeiträge des Arbeitgebers und der angestellten Person lückenlos und entsprechend dem Beschäftigungsgrad am Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements bezahlt wurden. 2 …160 3 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements geleistete Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung oder Einlagen infolge Scheidung beeinflussen den Garantieanspruch nicht. 4 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements getätigte Vorbezüge für Wohneigentum, Erlöse aus der Verwertung verpfändeter Vorsorgeguthaben und Auszahlungen infolge Scheidung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruches. 5 Wird das Altersguthaben der versicherten Person aus Gründen nach Absatz 4 reduziert und erfolgt vor dem Rücktritt eine vollständige Rückerstattung oder ein vollständiger Wiedereinkauf, so lebt der ursprüngliche Garantieanspruch wieder auf. Ansonsten erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung des ursprünglichen Garantieanspruchs im Umfang der nicht erfolgten Rückerstattung oder des nicht erfolgten Wiedereinkaufs. 160 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 24. Sept. 2018, vom BR genehmigt am 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4753).
|
Art. 107a Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. März und 10. Mai 2011 161
1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten der Änderungen vom 31. März und 10. Mai 2011 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 31. März und 10. Mai 2011 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2008 und dem Inkrafttreten dieser Änderungen entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. 161 Fassung gemäss Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 31. März/10. Mai 2011, vom ETH-Rat genehmigt am 6./7. Juli 2011 und vom BR genehmigt am 19. Okt. 2011 und in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2119).
|
Art. 107b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2013 162
1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2013 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2013 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Juli 2012 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. 162 Eingefügt durch Beilage des Beschlusses des PO ETH vom 25. Nov. 2013, vom ETH-Rat genehmigt am 26. Sept. 2013, vom BR genehmigt am 8. Okt. 2014 und in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3429).
|
Art. 107c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2016 163
1 Geschiedene Ehegatten oder Ehegattinnen, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Dezember 2016 infolge Scheidung eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht. 2 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person übertragene Anteile der Austrittsleistung oder als lebenslange Rente beziehungsweise in Kapitalform übertragene Rentenanteile beeinflussen den Garantieanspruch nach Artikel 107 nicht. 3 Nach Inkrafttreten dieser Änderung infolge Scheidung zugunsten des berechtigten Ehegatten oder der berechtigten Ehegattin übertragene Anteile der Austrittsleistung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs nach Artikel 107. 4 Für die vor dem 1. Juli 2008 entstandenen Renten, die nach Artikel 102 Absatz 1 betragsmässig überführt worden sind, gilt in Bezug auf die Reduktion der Austrittsleistung und der Leistungen infolge Scheidung Artikel 99 Absätze 3–5. Die Kürzung dieser Renten wird mit den im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geltenden technischen Grundlagen berechnet.164 163 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). 164 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 2485).
|
Art. 107d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017: Anpassung der technischen Parameter per 1. Januar 2019 – nominelle Besitzstandsgarantie für die Altersrente 165
1 Versicherte Personen, die am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alt sind, haben bei Altersrücktritt Anspruch auf eine Altersrente, die mindestens der Altersrente entspricht, auf die bei Rücktritt per 31. Dezember 2018 ohne Anpassung der technischen Parameter Anspruch bestanden hätte. 2 Wird das Altersguthaben oder ein Guthaben aus dem ZP-Konto ab dem 1. Januar 2019 vermindert, insbesondere bei Bezug der Altersleistungen als einmalige Kapitalabfindung, bei Teilaltersrücktritt, bei Bezug von Teilinvaliden- oder Teilberufsinvalidenleistungen, bei Vorbezügen, Auszahlungen wegen einer Pfandverwertung oder infolge Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so entfällt die Garantie gemäss Absatz 1. Die Garantie entfällt auch bei Austritt aus dem Vorsorgewerk ab dem 1. Januar 2019. 165 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2485).
|
Art. 107e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017: Anpassung der technischen Parameter per 1. Januar 2019 – Aufwertung der Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente 166
1 Zur Abfederung der Auswirkungen der per 1. Januar 2019 in Kraft tretenden neuen technischen Grundlagen werden die Altersguthaben und Guthaben aus dem ZP-Konto von zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen im Vorsorgewerk ETH-Bereich versicherten und am 31. Dezember 2018 mindestens 60 Jahre alten Personen nach den Absätzen 2–5 aufgewertet. 2 Die Aufwertung erfolgt erst im Zeitpunkt des Altersrücktritts und nur in dem Umfang, in dem eine Altersrente bezogen wird. 3 Für die Aufwertung massgebend sind: - a.
- das Altersguthaben und ein Guthaben aus dem ZP-Konto, die am 31. Dezember 2018 im Vorsorgewerk ETH-Bereich vorhanden sind, abzüglich ab dem 1. Januar 2016 getätigte Einkäufe, Wiedereinkäufe nach Scheidung bzw. nach gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sowie Rückzahlungen von im Rahmen der Wohneigentumsförderung erfolgten Vorbezügen und Auszahlungen wegen einer Pfandverwertung; und
- b.
- das Alter der versicherten Person am 31. Dezember 2018.
4 Die folgende Tabelle bildet die Grundlage für die Aufwertung (monatliche Interpolation): Alter am 31. Dezember 2018 | Aufwertung in % |
---|
| Männer | Frauen |
---|
70 | 10,07 % | 10,07 % | 69 | 10,24 % | 10,24 % | 68 | 10,39 % | 10,39 % | 67 | 10,74 % | 10,74 % | 66 | 11,07 % | 11,07 % | 65 | 11,00 % | 11,00 % | 64 | 11,00 % | 11,00 % | 63 | 10,41 % | 11,00 % | 62 | 9,63 % | 10,41 % | 61 | 8,64 % | 9,63 % | 60 | 7,07 % | 8,06 % |
5 Wird das Altersguthaben oder ein Guthaben aus dem ZP-Konto nach dem 31. Dezember 2018 infolge Bezugs der Altersleistungen als einmalige Kapitalabfindung, infolge von Vorbezügen und Auszahlungen wegen einer Pfandverwertung im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder infolge von Auszahlungen nach Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vermindert oder erfolgt die Auszahlung eines Guthabens aus dem ZP-Konto als einmalige Kapitalabfindung gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, so wird die Aufwertung anteilsmässig gekürzt. 6 Entsteht nach dem 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente, so erfolgt die Aufwertung nach den Absätzen 1 und 3–5 auf demjenigen Teil des am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthabens, der für die Berechnung der Invaliden- oder Berufsinvalidenrente massgebend ist. Auf einem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Guthaben aus dem ZP-Konto erfolgt die Aufwertung nach den Absätzen 1 und 3–5, sofern es zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente gemäss Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a stehengelassen wurde. 7 Stirbt eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2018, so erfolgt die Aufwertung nach den Absätzen 1 und 3–5 auf dem am 31. Dezember 2018 vorhandenen Altersguthaben für die Berechnung der Hinterlassenenrente. Wird die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen, so wird die Aufwertung anteilsmässig gekürzt. 166 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2485).
|
Art. 107f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017 167
1 Die bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2017 entstandenen Altersrenten infolge Bezugs einer Überbrückungsrente richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 2. 2 Die Kürzung der nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2017 entstandenen Hinterlassenenrenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b, sofern eine Person, die eine zwischen dem 1. Januar 2015 und dem Inkrafttreten dieser Änderung entstandene Altersrente bezieht, vor Erreichen des AHV-Alters stirbt. 167 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 30. Nov. 2017, vom ETH-Rat genehmigt am 13./14. Dez. 2017 und vom BR genehmigt am 25. April 2018 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2485).
|
Art. 107g Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Oktober 2019 168
Bestehende Gesundheitsvorbehalte werden mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. Oktober 2019 hinfällig. 168 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 21. März und 16. Okt. 2019, vom BR genehmigt am 6. Dez. 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4737).
|
Art. 107h Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. November 2020 169
Versicherte, die vor dem 1. Dezember 2020 das 62. Altersjahr vollendet und vor dem 1. Januar 2021 Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung noch nicht zurückbezahlt haben: - a.
- können die Vorbezüge nicht mehr zurückbezahlen; die Pflichten nach Artikel 93 Absatz 1 entfallen;
- b.
- können Einkäufe tätigen, soweit diese zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement nicht überschreiten.
169 Eingefügt durch Ziff. I der Beschlüsse des PO ETH vom 26. März/20. Nov. 2020, vom BR genehmigt am 26. Jan. 2022 und in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2022 75).
|
Art. 107i Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2023: stufenloses Rentensystem 170
1 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1966 oder älter, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich nach den bis am 31. Dezember 2023 gültig gewesenen reglementarischen Bestimmungen. 2 Der Anspruch von Personen mit Geburtsjahr 1967 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 4 und Artikel 52b Absätze 1 und 2 und unter den folgenden Voraussetzungen nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen: - a.
- Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG171 verändert sich um weniger als fünf Prozentpunkte (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG172).
- b.
- Der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG verändert sich um mindestens fünf Prozentpunkte und führt bei der Berechnung nach neuem Recht:
- 1.
- im Fall einer Erhöhung zu einer Reduktion des Umfangs der Invalidenrente,
- 2.
- im Fall einer Verminderung zu einer Erhöhung des Umfangs der Invalidenrente.
3 Absatz 2 gilt auch für alle Personen, deren Anspruch auf eine Invalidenrente in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 entstanden ist. 4 Der Umfang der Invalidenrente von Personen mit Geburtsjahr 1992 und jünger, deren Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2024 entstanden ist, richtet sich längstens bis am 31. Dezember 2031 nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden reglementarischen Bestimmungen. Sinkt der Umfang der Invalidenrente bei der Berechnung nach neuem Recht, so bleibt der bisherige Umfang so lange unverändert, bis sich der Invaliditätsgrad im Sinne des IVG um mindestens fünf Prozentpunkte verändert (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG); vorbehalten ist Artikel 52b Absätze 1 und 2. 170 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777). 171 SR 831.20 172 SR 830.1
|
Art. 107j Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Juni 2023: Referenzalter der Übergangsgeneration 173
1 Für den Anspruch und die Berechnung der Überbrückungsrente nach Artikel 60 gilt für Frauen der Übergangsgeneration das folgende Referenzalter: - a.
- 64 Jahre für Frauen bis und mit Jahrgang 1960;
- b.
- 64 Jahre und drei Monaten für Frauen mit Jahrgang 1961;
- c.
- 64 Jahre und sechs Monaten für Frauen mit Jahrgang 1962;
- d.
- 64 Jahre und neun Monaten für Frauen mit Jahrgang1963;
- e.
- 65 Jahre für Frauen ab Jahrgang 1964.
2 Für die restlichen Bestimmungen gilt für Frauen das Referenzalter 65. 173 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 13. Juni und 1. Nov. 2023, vom BR genehmigt am 29. Nov. 2023 und in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 777).
|