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Art. 13 Grundsatz
Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.
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Art. 14 Präsidium
1Die Bundesversammlung wählt aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen: - a.
- den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesgerichts;
- b.
- den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
2Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission (Art. 17). Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen. 4Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.
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Art. 15 Gesamtgericht
1Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. Es ist zuständig für: - a.
- den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Durchführung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Richtern und Richterinnen, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
- b.
- Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
- c.
- die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
- d.
- die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
- e.
- den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- f.
- die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
- g.
- Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
- h.
- andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
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Art. 16 Präsidentenkonferenz
1Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Sie konstituiert sich selbst. 2Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für: - a.
- den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile;
- b.
- die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen; vorbehalten bleibt Artikel 23;
- c.
- die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen.
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Art. 17 Verwaltungskommission
1Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus: - a.
- dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts;
- b.
- dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- c.
- höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.
2Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil. 3Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. 4Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung. Sie ist zuständig für: - a.
- die Zuteilung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen an die Abteilungen auf Antrag der Präsidentenkonferenz;
- b.
- die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
- c.
- die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
- d.
- die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
- e.1
- eine angemessene Weiterbildung des Personals;
- f.
- die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen nach Anhörung der Präsidentenkonferenz;
- g.
- die Wahrnehmung der Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht;
- h.
- sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).
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Art. 18 Abteilungen
1Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht. 2Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen. 3Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
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Art. 19 Abteilungsvorsitz
1Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre gewählt. 2Im Verhinderungsfall werden sie durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend. 3Der Abteilungsvorsitz darf nicht länger als sechs Jahre ausgeübt werden.
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Art. 20 Besetzung
1Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper). 2Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. 3In Fünferbesetzung entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.
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Art. 21 Abstimmung
1Das Gesamtgericht, die Präsidentenkonferenz, die Verwaltungskommission und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los. 3Bei Entscheiden, die in einem Verfahren nach den Artikeln 72-129 getroffen werden, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
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Art. 22 Geschäftsverteilung
Das Bundesgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten, die Bildung der Spruchkörper sowie den Einsatz der nebenamtlichen Richter und Richterinnen durch Reglement.
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Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz
1Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt. 2Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält. 3Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
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Art. 24 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen
1Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. 2Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesgerichts. 3Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.
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Art. 25 Verwaltung
1Das Bundesgericht verwaltet sich selbst. 2Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an. 3Es führt eine eigene Rechnung.
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Art. 25a Infrastruktur
1Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesgerichts angemessen zu berücksichtigen. 2Das Bundesgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig. 3Das Bundesgericht und der Bundesrat regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in einer Vereinbarung. Darin kann die Zuweisung der Zuständigkeiten gemäss den vorherigen Absätzen in einzelnen Punkten anders geregelt werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067).
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Art. 25b Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
1Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesgerichts finden im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Artikel 57i-57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 sinngemäss Anwendung. 2Das Bundesgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.
1 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur), in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 941; BBl 2009 8513). 2 SR 172.010
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Art. 26 Generalsekretariat
1Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission. 2Er oder sie und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden auf Amtsdauer gewählt. Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Richter und Richterinnen.1
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Art. 27 Information
1Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. 2Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen. 3Das Bundesgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement. 4Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesgericht eine Akkreditierung vorsehen.
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Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip
1Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20041 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt. 2Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.
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