Reglement des Bundesgerichts
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Das Schweizerische Bundesgericht, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und 17 Absatz 4 Buchstabe g des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052 (BGG), beschliesst: |
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Art. 1 Zuständigkeit
1 Die administrative Aufsicht obliegt der Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Diese wird durch das Generalsekretariat und den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts unterstützt.3 2 Die Verwaltungskommission kann für die Ausübung der Aufsicht notwendige Vorarbeiten und Untersuchungen einem Gerichtsmitglied übertragen, das ihr nicht angehört. 3 Die parlamentarische Oberaufsicht bleibt vorbehalten. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 408). |
Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht
1 Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen sowie der Datenschutz.4 2 Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung. 3 Die Aufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 408). |
Art. 3 Aufsichtsinstrumente
Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instrumente aus:
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 408). |
Art. 4 Geschäftsbericht
1 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht reichen dem Bundesgericht ihren Geschäftsbericht ein.6 2 Der Bericht gibt Auskunft über die Bildung der Spruchkörper, Art und Umfang der Fallerledigungen sowie über weitere aufsichtsrelevante Themen. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2239). |
Art. 5 Aussprachen und Kontrollen
1 Die Verwaltungskommission führt mit dem Bundesstrafgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundespatentgericht periodisch Aussprachen und Kontrollen über den Gang der Geschäfte und gemeinsam interessierende Fragen durch.7 2 Die Gerichte haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3 Sie teilen der Verwaltungskommission aufsichtsrelevante Vorgänge mit. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2239). |
Art. 6a Datenschutzaufsicht 8
1 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht reichen dem Bundesgericht ihren Datenschutzbericht ein. 2 Der Bericht gibt Auskunft über das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten nach Artikel 12 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20209, allfällige Verletzungen der Datensicherheit sowie über weitere aufsichtsrelevante Themen im Bereich Datenschutz. 8 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 408). |
Art. 7 Untersuchungen
1 Zur Abklärung eines Sachverhaltes kann die Verwaltungskommission eine Untersuchung anordnen. 2 Die Mitglieder und Angestellten des betroffenen Gerichts sind zur Auskunft verpflichtet. 3 Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Bericht festgehalten; das betroffene Gericht und gegebenenfalls die betroffenen Personen können zum Bericht Stellung nehmen. |
Art. 8 Mitteilungen an die Oberaufsicht
1 Fällt die Amtsenthebung eines Gerichtsmitglieds in Betracht, so kann die Verwaltungskommission eine Voruntersuchung anordnen. 2 Erscheint aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder des Ergebnisses einer Voruntersuchung die Einleitung eines Verfahrens auf Amtsenthebung als geboten, so gelangt die Verwaltungskommission an die zuständige Parlamentskommission. |
Art. 9 Aufsichtseingaben
1 Die Verwaltungskommission erledigt Eingaben, mit denen der Geschäftsgang des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundespatentgerichts gerügt wird.10 2 Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte. 3 Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen anfechtbare Entscheide gemäss Artikel 94 BGG. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 6. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 2239). |
Art. 10 Weisungen
1 Die Verwaltungskommission erlässt die zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht notwendigen Weisungen. 2 Die Weisungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:
3 Vor dem Erlass von Weisungen werden die Gerichte angehört. 11 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 408). |
Art. 11 Zusammenarbeit der Dienste
1 Die Verwaltungskommission kontrolliert, dass die Dienste der eidgenössischen Gerichte in administrativen Belangen, namentlich in den Bereichen Informatik, Statistik, Benchmarking, Gerichtsverwaltung und Personalmanagement, in geeigneter Weise zusammenarbeiten und Synergien nutzen. 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Bundesgerichts erstattet jährlich über diese Zusammenarbeit Bericht. 3 Das Bundesgericht vertritt die eidgenössischen Gerichte in der Human-Resources- Konferenz des Bundes. |
Art. 13 Verfahren
Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196812 über das Verwaltungsverfahren. |