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Art. 31 Geschäftszuteilung 30
1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigungzugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen. 2 Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner: - a.
- Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
- b.
- die Arbeitssprachen;
- c.
- der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
- d.
- Ausstandsgründe;
- e.
- die Geschäftslast.
3 Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden: - a.
- eine angemessene Einarbeitungszeit;
- b.
- ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
- c.
- ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
- d.
- Abwesenheiten;
- e.
- die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
- f.
- das Fallgewicht;
- g.
- spezifische Fachkenntnisse;
- h.
- die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
- 1.
- bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
- 2.
- bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
- 3.
- wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
- 4.
- wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
- i.
- die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4 Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt. 5 Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden. 30 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238).
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Art. 32 Bildung der Spruchkörper
1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2–5 bestimmt.31 2 Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG. 3 Die Fünferbesetzung besteht aus: - a.
- den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
- b.32
- dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
- c.33
- dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2–5 bestimmt.
3bis Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere: - a.
- soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
- b.
- wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
- c.
- bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4 …35 5 Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36 31 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238). 32 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238). 33 Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238). 34 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 19. Sept. 2017 (AS 2017 5767). Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238). 35 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, mit Wirkung seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238). 36 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238).
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Art. 32a Anpassung der Spruchkörper 37
1 Eine Anpassung eines gebildeten Spruchkörpers kann aus wichtigen sachlichen Gründen erfolgen. Artikel 31 Absätze 2–5 ist sinngemäss anwendbar. 2 Die Sprache des Verfahrens kann unter Einhaltung von Artikel 33a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196838 insbesondere aufgrund der Geschäftslast gewechselt werden. 3 Ist ein Mitglied des Spruchkörpers zum Zeitpunkt, in dem sich das Urteil in Zirkulation befindet, abwesend, so wird die Position im Spruchkörper neu besetzt, sofern dies aufgrund der voraussichtlichen Abwesenheitsdauer angezeigt ist. 4 Hat sich das abwesende Mitglied im Rahmen der laufenden oder einer früheren Zirkulation bereits zum Urteilsentwurf geäussert, so erfolgt keine Anpassung des Spruchkörpers. In Abweichung davon kann bei Abwesenheiten, die länger dauern oder bei denen die Rückkehr nicht absehbar ist, die Position im Spruchkörper neu besetzt werden. 37 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238). 38 SR 172.021
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Art. 32b Zuständigkeiten für die Geschäftszuteilung und die Bildung der Spruchkörper 39
1 Die Abteilungspräsidenten und Abteilungspräsidentinnen, die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind für die Geschäftszuteilung und die Bildung der Spruchkörper zuständig. 2 Die Geschäftszuteilung und die Bildung der Spruchkörper können in begründeten Fällen, insbesondere im Falle von Abwesenheiten, an Richter und Richterinnen der Abteilung übertragen werden. 3 Sie können ferner an den Präsidialsekretär oder die Präsidialsekretärin oder an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilungskanzlei übertragen werden. Diese handeln auf Weisung und unter Kontrolle der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Mitglieder. Besteht bei der Geschäftszuteilung und Spruchkörperbildung ein Ermessensspielraum, ist dieser zwingend von den dafür zuständigen Richtern und Richterinnen wahrzunehmen. 4 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin ist für die korrekte Geschäftszuteilung und Bildung der Spruchkörper verantwortlich. Er oder sie stellt sicher, dass die reglementarischen Vorschriften korrekt umgesetzt werden. 39 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238).
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Art. 32c Bekanntgabe der Spruchkörper 40
Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wird den Parteien auf Anfrage bekannt gegeben. 40 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 238).
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Art. 33 Entscheidfindung
1 Die Entscheidfindung erfolgt entweder auf dem Weg der Aktenzirkulation oder durch mündliche Beratung (Art. 41 VGG). 2 Das Zirkulationsverfahren wird vom Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin geleitet. 3 Parteiverhandlungen und mündliche Beratungen werden vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Abteilung beziehungsweise der Kammer geleitet, sofern er oder sie zum Spruchkörper gehört. In den übrigen Fällen liegt die Leitung beim Instruktionsrichter oder bei der Instruktionsrichterin. 4 Im Anschluss an eine öffentliche Beratung teilt das Gericht das Urteilsdispositiv den Parteien sofort mit.
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Art. 34 Genehmigung der Urteilsbegründung
1 Wird ein Entscheid im Zirkulationsverfahren gefällt, so kann die Urteilsbegründung nach Abschluss der Zirkulation nur geändert werden, wenn alle beteiligten Richter und Richterinnen einverstanden sind; vorbehalten bleiben redaktionelle Änderungen. 2 Wird ein Entscheid an einer Beratung gefällt, so wird die schriftliche Urteilsbegründung bei den beteiligten Richtern und Richterinnen zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt; Absatz 1 gilt sinngemäss.
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Art. 35 Unterzeichnung der Entscheide
1 Die Urteile werden von dem oder der Vorsitzenden des Spruchkörpers und vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein anderes Mitglied des Spruchkörpers. 2 Einzelrichterliche Entscheide (Art. 23 VGG) werden vom urteilenden Richter oder von der urteilenden Richterin und vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein vom urteilenden Richter oder von der urteilenden Richterin als Stellvertretung bezeichnetes Gerichtsmitglied. 3 Instruktionsverfügungen werden vom Instruktionsrichter oder von der Instruktionsrichterin unterzeichnet; vorbehalten bleibt Artikel 29 Absatz 3. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein vom Instruktionsrichter oder von der Instruktionsrichterin als Stellvertretung bezeichnetes Gerichtsmitglied.
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Art. 36 Kleidung
Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter und Richterinnen, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Parteien in dunkler und dezenter Kleidung.
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Art. 37 Bild- und Tonaufnahmen
1 Während der Verhandlungen und Beratungen sind Bild- und Tonaufnahmen untersagt; vorbehalten bleiben öffentliche Urteilsverkündungen, für welche die Verfahrensleitung solche Aufnahmen gestatten kann. 2 Das Generalsekretariat bezeichnet die Räumlichkeiten, die für Bild- und Tonaufnahmen innerhalb der Gerichtsgebäude zur Verfügung stehen. Für Aufnahmen ausserhalb der besonders bezeichneten Räume ist eine Bewilligung des Generalsekretariats erforderlich.
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