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Art. 1 Grundsatz
1 Das Bundesverwaltungsgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaftlichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren und stellt Auslagen in Rechnung. 2 Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem Reglement vom 21. Februar 20082 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht bleiben vorbehalten. |
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Art. 2 Gebührenpflicht
1 Wer eine Dienstleistung gemäss diesem Reglement in Anspruch nimmt, ist gebührenpflichtig und trägt die damit verbundenen Auslagen. Vorbehalten bleiben davon abweichende bundesrechtliche Bestimmungen. 2 Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch. |
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Art. 3 Gebührenfreiheit und Gebührenermässigung
1 Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren und Auslagen erlassen werden, wenn sie Dienstleistungen für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten. 2 Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsberichterstattung am Bundesverwaltungsgericht nicht gebührenpflichtig. 3 Aus wichtigen Gründen können Gebühren und Auslagen ermässigt oder erlassen werden, namentlich wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist. |
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Art. 4 Gebührenbemessung
1 Es werden folgende Gebühren verrechnet:
2 Für Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20043 findet der Tarif im Anhang 1 zur Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 20064 Anwendung. 3 Für Dienstleistungen im Rahmen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19925 bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 19936 zum Datenschutzgesetz vorbehalten. |
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Art. 6 Auslagen
Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere:
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Art. 10 Fälligkeit und Verjährung
1 Die Gebühr und die Auslagen werden mit dem Erlass der Verfügung fällig. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage ab Fälligkeit. 3 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird. |
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Art. 11 Zahlungsart
1 Für die Gebühren und Auslagen wird eine Rechnung gestellt. 2 Die Gebühr für die Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrag von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwältinnen und Anwälten, die vor schweizerischen Gerichten zugelassen sind, kann eine Rechnung gestellt werden. |
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Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 11. Dezember 20067 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben. 7 [AS 2006 5311; 20082209] |
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