Bundesgesetz über das Bundespatentgericht
vom 20. März 2009 (Stand am 1. August 2018)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 191a Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 20072,
beschliesst:
1. Kapitel: Stellung
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Unabhängigkeit
Das Bundespatentgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
Art. 3 Aufsicht
1Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundespatentgerichts aus.
2Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus.
3Das Bundespatentgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag sowie seine Rechnung und seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
Art. 4 Finanzierung
Das Bundespatentgericht finanziert sich aus Gerichtsgebühren sowie aus Beiträgen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE), die den jährlich vereinnahmten Patentgebühren entnommen werden.
Art. 5 Infrastruktur und Personal für administrative Hilfsarbeiten
1Das Bundesverwaltungsgericht stellt seine Infrastruktur dem Bundespatentgericht zu Selbstkosten zur Verfügung und stellt das Personal zur Erfüllung der administrativen Hilfsarbeiten des Bundespatentgerichts.
2Das Personal für administrative Hilfsarbeiten ist in seiner Tätigkeit für das Bundespatentgericht dessen Verwaltungskommission1 unterstellt.
1 Ausdurck gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753; BBl 2017 7527 7539). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 5a Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur
1Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundesverwaltungsgerichts finden im Rahmen der Verwaltungstätigkeit des Bundespatentgerichts die Artikel 57i-57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 sinngemäss Anwendung.
2Das Bundespatentgericht erlässt die Ausführungsbestimmungen.
1 Eingefügt durch Ziff. II 4 des BG vom 1. Okt. 2010 (Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur), in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 941; BBl 2009 8513).
2 SR 172.010
Art. 6 Tagungs- und Dienstort
Das Bundespatentgericht tagt am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser Tagungsort gilt auch als Dienstort für die hauptamtlichen Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das Personal für administrative Hilfsarbeiten.
Art. 7 Besonderer Tagungsort
Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundespatentgericht an einem anderen Ort tagen. Die Kantone stellen die notwendige Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung.
2. Kapitel: Richterinnen und Richter
Art. 8 Zusammensetzung
1Das Bundespatentgericht setzt sich aus Richterinnen und Richtern mit juristischer sowie Richterinnen und Richtern mit technischer Ausbildung zusammen. Die Richterinnen und Richter müssen über ausgewiesene Kenntnisse auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen.
2Dem Bundespatentgericht gehören zwei hauptamtliche Richterinnen beziehungsweise Richter sowie eine ausreichende Anzahl nebenamtlicher Richterinnen beziehungsweise Richter an. Die Mehrheit der nebenamtlichen Richterinnen beziehungsweise Richter muss technisch ausgebildet sein.
Art. 9 Wahl
1Die Richterinnen und Richter werden von der Bundesversammlung gewählt.
2Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
3Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der technischen Sachgebiete und der Amtssprachen zu achten.
4Bei der Vorbereitung der Wahl können das IGE sowie die im Patentwesen tätigen Fachorganisationen und interessierten Kreise angehört werden.
Art. 10 Unvereinbarkeit in der Tätigkeit
1Die Richterinnen und Richter dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat noch einem eidgenössischen Gericht angehören.
2Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt.
3Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben.
4Hauptamtliche Richterinnen und Richter dürfen nicht berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.
5Hauptamtliche Richterinnen und Richter, die im Vollpensum tätig sind, dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.
Art. 11 Andere Beschäftigungen
Für die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit ausserhalb des Gerichts bedürfen hauptamtliche Richterinnen und Richter, die im Teilpensum tätig sind, einer Ermächtigung der Verwaltungskommission.
Art. 12 Unvereinbarkeit in der Person
1Dem Bundespatentgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richterinnen oder Richter angehören:
- a.
- Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- b.
- Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern und Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
- c.
- Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;
- d.
- Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.
2Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.
Art. 13 Amtsdauer
1Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
2Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.1
3Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 (Änderung des Höchstalters für Richter und Richterinnen), in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 5647; BBl 2011 8995 9013).
Art. 14 Amtsenthebung
Die Wahlbehörde kann eine Richterin oder einen Richter vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn diese oder dieser:
- a.
- vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
- b.
- die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 15 Amtseid
Art. 16
…
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 4627; BBl 2010 7345 7385).
Art. 17 Arbeitsverhältnis und Besoldung
Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richterinnen und Richter in einer Verordnung.
3. Kapitel: Organisation und Verwaltung
Art. 18 Präsidium
1Die Bundesversammlung wählt eine hauptamtliche Richterin oder einen hauptamtlichen Richter zur Präsidentin beziehungsweise zum Präsidenten des Bundespatentgerichts.
2Die Präsidentin oder der Präsident wird für die volle Amtsdauer gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3Die Präsidentin oder der Präsident muss juristisch ausgebildet sein.
4Sie oder er führt den Vorsitz im Gesamtgericht und vertritt das Gericht nach aussen.
5Die Stellvertretung wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ausgeübt.
Art. 19 Gesamtgericht
1Das Gesamtgericht wählt als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten:
- a.
- die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter; oder
- b.
- eine nebenamtliche Richterin oder einen nebenamtlichen Richter mit juristischer Ausbildung.
2Wählt es die zweite hauptamtliche Richterin als Vizepräsidentin oder den zweiten hauptamtlichen Richter als Vizepräsidenten, so wählt es aus den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern das dritte Mitglied der Verwaltungskommission. Die Bestellung einer Ersatzperson kann in einem Reglement vorgesehen werden.
3Wahlen des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richterinnen und Richter teilnehmen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753; BBl 2017 7527 7539).
Art. 20 Verwaltungskommission
1Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.
2Sie setzt sich zusammen aus:
- a.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts;
- b.
- der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten;
- c.
- der zweiten hauptamtlichen Richterin oder dem zweiten hauptamtlichen Richter oder, wenn diese oder dieser die Vizepräsidentschaft ausübt, einer nebenamtlichen Richterin oder einem nebenamtlichen Richter.1
3Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
- a.
- den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Zusammensetzung der Spruchkörper, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreterinnen und Vertreter, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen;
- b.
- alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753; BBl 2017 7527 7539).
Art. 21 Spruchkörper
1Das Gericht entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung (Spruchkörper), wobei mindestens eine Person technisch ausgebildet und eine Person juristisch ausgebildet sein muss.
2Das Gericht entscheidet auf präsidiale Anordnung als Spruchkörper aus fünf Personen, wobei mindestens eine Person technisch und eine Person juristisch ausgebildet sein muss, wenn dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung angezeigt ist.
3Sind im Streitfall mehrere technische Sachgebiete zu beurteilen, so entscheidet das Gericht auf präsidiale Anordnung als Spruchkörper aus bis zu sieben Personen, von denen mindestens eine juristisch ausgebildet sein muss.
4Die Besetzung der technisch ausgebildeten Richterinnen oder Richter wird nach dem im Streitfall in Frage stehenden technischen Sachgebiet vorgenommen.
5Dem Spruchkörper muss immer mindestens eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter angehören; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt.
Art. 22 Abstimmung
1Für Wahlen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission gilt die absolute Mehrheit der Stimmen.1
1bisDie Verwaltungskommission fasst ihre Entscheide mit einfachem Mehr.2
2Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.
3Die nebenamtlichen und die im Teilpensum tätigen hauptamtlichen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht.
4Richterinnen und Richter treten in Angelegenheiten, an denen sie ein persönliches Interesse haben, in den Ausstand.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753; BBl 2017 7527 7539).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753; BBl 2017 7527 7539).
Art. 23 Einzelrichterin oder Einzelrichter
1Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter über:
- a.
- das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Klagen;
- b.
- Gesuche um vorsorgliche Massnahmen;
- c.
- Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege;
- d.
- die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs, Anerkennung oder Vergleichs;
- e.
- Klagen auf Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 19541.
2Er oder sie kann andere juristisch ausgebildete Richterinnen oder Richter oder die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter mit diesen oder einzelnen dieser Aufgaben betrauen.2
3Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es erfordern, kann die Einzelrichterin beziehungsweise der Einzelrichter mit zwei weiteren Richterinnen oder Richtern in Dreierbesetzung entscheiden.3 Ist das Verständnis eines technischen Sachverhalts für den Entscheid von besonderer Bedeutung, muss in Dreierbesetzung entschieden werden.
1 SR 232.14
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753; BBl 2017 7527 7539).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753; BBl 2017 7527 7539).
Art. 24 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.
2Sie erarbeiten unter der Verantwortung einer Richterin oder eines Richters Referate und redigieren die Entscheide des Bundespatentgerichts.
3Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen in einem Reglement übertragen werden.
4Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber richten sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20001.
Art. 25 Information
Das Bundespatentgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.
4. Kapitel: Zuständigkeiten
Art. 26
1Das Bundespatentgericht ist ausschliesslich zuständig für:
- a.
- Bestandes- und Verletzungsklagen sowie Klagen auf Erteilung einer Lizenz betreffend Patente;
- b.
- die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage nach Buchstabe a;
- c.
- die Vollstreckung seiner in ausschliesslicher Zuständigkeit getroffenen Entscheide.
2Es ist zuständig auch für andere Zivilklagen, die in Sachzusammenhang mit Patenten stehen, insbesondere betreffend die Berechtigung an Patenten oder deren Übertragung. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts schliesst diejenige der kantonalen Gerichte nicht aus.
3Ist vor dem kantonalen Gericht vorfrageweise oder einredeweise die Nichtigkeit oder Verletzung eines Patents zu beurteilen, so setzt die Richterin oder der Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Anhebung der Bestandesklage oder der Verletzungsklage vor dem Bundespatentgericht. Das kantonale Gericht setzt das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Klage aus. Wird nicht innert Frist Klage vor dem Bundespatentgericht erhoben, so nimmt das kantonale Gericht das Verfahren wieder auf und die Vorfrage oder Einrede bleibt unberücksichtigt.
4Erhebt die beklagte Partei vor dem kantonalen Gericht die Widerklage der Nichtigkeit oder der Verletzung eines Patents, so überweist das kantonale Gericht beide Klagen an das Bundespatentgericht.
5. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Anwendbares Recht
2. Abschnitt: Ausstand
Art. 28
Nebenamtliche Richterinnen und Richter treten in den Ausstand bei Verfahren, in denen eine Person derselben Anwalts- oder Patentanwaltskanzlei oder desselben Arbeitgebers wie sie eine Partei vertritt.
3. Abschnitt: Parteivertretung
Art. 29
1In Verfahren betreffend den Bestand eines Patents können auch Patentanwältinnen oder Patentanwälte im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 20091 als Parteivertretung vor dem Bundespatentgericht auftreten, sofern sie den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben.
2Die unabhängige Ausübung ihres Berufes ist auf Aufforderung des Bundespatentgerichts mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
3Patentanwältinnen oder Patentanwälte im Sinne von Artikel 2 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009 erhalten in allen Verhandlungen vor dem Bundespatentgericht Gelegenheit zur technischen Erörterung des Sachverhalts.
4. Abschnitt: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
Art. 30 Prozesskosten
Prozesskosten sind:
- a.
- die Gerichtskosten;
- b.
- die Parteientschädigung.
Art. 31 Gerichtskosten
1Gerichtskosten sind:
- a.
- die Gerichtsgebühr;
- b.
- die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften, für den Versand von Vorladungen und anderen Zustellungen, für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, sowie die Entschädigungen für Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen.
2Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung sowie finanzieller Lage der Parteien.
3Sie beträgt in der Regel 1000-150 000 Franken.
4Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundespatentgericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr vom Rahmen nach Absatz 3 abweichen.
5Auf die Erhebung von Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, kann verzichtet werden.
Art. 32 Parteientschädigung
Das Bundespatentgericht spricht die Parteientschädigung nach dem Tarif (Art. 33) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
Art. 33 Tarif
Das Bundespatentgericht setzt den Tarif für die Prozesskosten fest.
Art. 34 Liquidation der Prozesskosten bei unentgeltlicher Rechtspflege
1Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
- a.
- Die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Bundespatentgericht angemessen entschädigt.
- b.
- Die Gerichtskosten gehen zulasten des Bundespatentgerichts.
- c.
- Der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet.
- d.
- Die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse angemessen entschädigt. Die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
5. Abschnitt: Prozessleitung und prozessuales Handeln
Art. 35 Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter
1Die Präsidentin oder der Präsident leitet als Instruktionsrichterin beziehungsweise Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid. Mit dieser Aufgabe kann sie oder er betrauen:
- a.
- eine andere juristisch ausgebildete Richterin oder einen anderen juristisch ausgebildeten Richter; oder
- b.
- die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter.1
2Die Instruktionsrichterin beziehungsweise der Instruktionsrichter kann jederzeit eine Richterin oder einen Richter mit technischer Ausbildung beiziehen; diese oder dieser hat beratende Stimme.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 (AS 2018 2753; BBl 2017 7527 7539).
Art. 36 Verfahrenssprache
1Das Gericht bestimmt eine der Amtssprachen als Verfahrenssprache. Auf die Sprache der Parteien wird Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
2Jede Partei kann sich bei Eingaben und mündlichen Verhandlungen einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache bedienen.
3Mit Zustimmung des Gerichts und der Parteien kann auch die englische Sprache benutzt werden. Das Urteil und verfahrensleitende Anordnungen werden in jedem Fall in einer Amtssprache abgefasst.
4Reicht eine Partei Urkunden ein, die weder in einer Amtssprache noch im Falle von Absatz 3 in englischer Sprache abgefasst sind, so kann das Bundespatentgericht mit dem Einverständnis der Gegenpartei darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen. Im Übrigen ordnet es eine Übersetzung an, wo dies notwendig ist.
6. Abschnitt: Gutachten
Art. 37
1Die sachverständige Person erstattet ihr Gutachten schriftlich.
2Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen.
3Bei besonderer Sachkunde einer technisch ausgebildeten Richterin oder eines technisch ausgebildeten Richters sind deren Fachvoten zu protokollieren. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zum Protokoll Stellung zu nehmen.
7. Abschnitt: Stellungnahme zum Beweisergebnis
Art. 38
Nach Abschluss der Beweisabnahme gibt das Bundespatentgericht den Parteien auf begründeten Antrag Gelegenheit, zum Beweisergebnis schriftlich Stellung zu nehmen.
8. Abschnitt: Verfahren und Entscheid zur Erteilung und zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes
Art. 39
1Das Verfahren zur Erteilung sowie zur Änderung der Bedingungen einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 19541 wird durch eine Klage eingeleitet, die in einer der Formen nach Artikel 130 der Zivilprozessordnung2 zu stellen ist.3
2Es ist innerhalb eines Monats nach Anhebung der Klage durch Entscheid zu erledigen.
3Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über das summarische Verfahren.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 40 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 41 Übergangsbestimmung
Das Bundespatentgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei kantonalen Gerichten hängig sind, sofern die Hauptverhandlung noch nicht durchgeführt worden ist.