Reglementüber die Prozesskosten beim Bundespatentgericht (KR-PatGer)
Gerichtsgebühren (1 - 2)
Parteientschädigung (3 - 11)
Entschädigung an Zeuginnen und Zeugen (12 - 14)
Schlussbestimmung (17 - 17)
1. Abschnitt: Gerichtsgebühren |
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Art. 1 Gerichtsgebühr nach Streitwert
1 Für die Bemessung der Gerichtsgebühr dienen folgende Beträge als Richtlinie:
2 Innerhalb der Beträge nach Absatz 1 richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien. In der Gerichtsgebühr sind die pauschalisierten Auslagen enthalten, ausgenommen die Kosten für Übersetzungen und die Entschädigungen für Sachverständige und Zeuginnen und Zeugen.2 3 Abweichungen von den Beträgen nach Absatz 1 bleiben vorbehalten, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des BPatGer vom 12. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 675). |
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3. Abschnitt: Entschädigung an Zeuginnen und Zeugen |
Art. 13 Zeugengeld
1 Zeuginnen und Zeugen erhalten ein Zeugengeld von:
2 Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt. |
4. Abschnitt: Entschädigung an Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer |
Art. 15 Entschädigung an Sachverständige
1 Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach Zeitaufwand entschädigt. Notwendige Auslagen werden zusätzlich erstattet. 2 Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung. 3 Die Entschädigung wird aufgrund der von der sachverständigen Person eingereichten Kostennote festgesetzt. 4 Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet. 5 Das Gericht kann vor Erteilung des Gutachterauftrags einen Kostenvoranschlag verlangen. |
Art. 16 Entschädigung an Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer
1 Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 60–120 Franken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung. Notwendige Auslagen werden zusätzlich erstattet. 2 Den Parteien steht es frei, zu Verhandlungen auf eigene Kosten eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beizuziehen. Der Gang der Verhandlungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. 3 Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach den branchenüblichen Ansätzen entschädigt. 4 Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet. |
5. Abschnitt: Schlussbestimmung |