Informationsreglementfür das Bundespatentgericht (IR-PatGer)
Allgemeine Bestimmungen (1 - 2)
Information von Amtes wegen (3 - 3)
Information auf Anfrage (4 - 4)
Gerichtsberichterstattung (5 - 11)
Schlussbestimmung (12 - 12)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
2. Abschnitt: Information von Amtes wegen |
Art. 3 Verkündung und Veröffentlichung von Entscheiden
1 Das Bundespatentgericht veröffentlicht seine Endentscheide 10 Tage nach dem Versand an die Parteien im Internet. Prozessleitende Entscheide können veröffentlicht werden. Das Bundespatentgericht kann seine Entscheide auch in gedruckter Form öffentlich zugänglich machen. 2 Wichtigen Entscheiden werden Regesten in den drei Amtssprachen vorangestellt. Bei Entscheiden in rätoromanischer Sprache werden die Regesten zusätzlich in Rätoromanisch publiziert. 3 Die Veröffentlichung erfolgt in nicht anonymisierter Form, es sei denn, der Schutz privater oder öffentlicher Interessen erfordert eine Anonymisierung. Diese kann von Amtes wegen vorgenommen werden. Bei privaten Interessen wird die Anonymisierung vorgenommen, wenn sie beantragt wird und begründet erscheint.2 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des BPatGer vom 12. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2013 677). |
3. Abschnitt: Information auf Anfrage |
5. Abschnitt: Schlussbestimmung |