Allgemeine Bestimmungen (1 - 9)
Konsularischer Schutz (10 - 13)
Weitere konsularische Dienstleistungen (14 - 15)
Wirtschafts- und Standortförderung (16 - 16)
Schlussbestimmungen (17 - 19)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) inklusive der schweizerischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen). Das EDA erhebt Gebühren in folgenden Bereichen:
2 Folgende spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten:
3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200410. 3 [AS 20055239. AS 2016 2577Anhang Ziff. I 1]. Siehe heute: die Art. 24–29 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (SR 141.01). 4 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. 7 SR 143.5 10 SR 172.041.1 |
Art. 2 Gebührenpflicht und -bemessung
1 Natürliche und juristische Personen müssen für Verfügungen und Dienstleistungen des EDA eine Gebühr bezahlen. 2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand bemessen. Der Ansatz beträgt 75 Schweizerfranken pro angefangene halbe Stunde. 3 Die Gebühr umfasst zudem den Kostenersatz für Auslagen, die dem EDA im Zusammenhang mit Verfügungen und Dienstleistungen anfallen. Dazu gehören insbesondere:
4 Für Dienstleistungen ausserhalb der Arbeitszeiten kann ein Zuschlag von höchstens 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden. Auf Auslagen wird kein Zuschlag erhoben. |
Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung
1 Gegenüber interkantonalen Organen, Kantonen und Gemeinden und gegenüber ausländischen Staaten wird in den Bereichen konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen auf die Gebührenerhebung verzichtet, sofern sie:
2 Gegenüber den folgenden Institutionen wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, sofern sie die Gebühr nicht Dritten weiterverrechnen können:
3 Gegenüber internationalen Organisationen, die mit der Schweiz ein Sitzabkommen abgeschlossen haben, kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. 4 Für Auslagen von mehr als 50 Schweizerfranken muss auch dann Kostenersatz geleistet werden, wenn grundsätzlich auf die Gebührenerhebung verzichtet wird. 11 SR 946.14 |
Art. 4 Information und Vorauszahlung
1 Das EDA informiert die Betroffenen oder deren Angehörige soweit möglich im Voraus über die Gebührenpflicht und über den voraussichtlichen Umfang der Gebühr. 2 Es kann einen angemessenen Vorschuss oder eine Vorauszahlung verlangen. |
Art. 5 Rechnungstellung
1 Das EDA stellt die Gebühr nach Ausführung der Dienstleistung in Rechnung, sobald alle Verwaltungseinheiten im In- und Ausland die Belege eingereicht haben. 2 Bei Dienstleistungen, die über eine Dauer von mehr als sechs Monaten erbracht werden, ergeht alle sechs Monate eine Zwischenabrechnung. Beträgt die aufgelaufene Gebühr mehr als 500 Schweizerfranken, so wird sie in Rechnung gestellt. |
Art. 7 Inkasso
1 Im Ausland sind die Gebühren in der jeweiligen Landeswährung zu bezahlen. 2 Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so kann die Vertretung mit Zustimmung der Direktion für Ressourcen des EDA vorsehen, dass die Gebühren in einer bestimmten anderen Währung zu bezahlen sind. 3 Das EDA bestimmt den Umrechnungskurs in Anlehnung an den Tageskurs. 4 Die Gebühren für Dienstleistungen, die über einen online-Schalter bezogen werden, sind in der bei der elektronischen Zahlung angebotenen Währung zu bezahlen. |
Art. 8 Erlass von Gebühren
1 Das EDA kann eine Gebühr unter den in Artikel 61 ASG genannten Voraussetzungen teilweise oder ganz erlassen; es berücksichtigt dabei, ob sich die betreffende Person fahrlässig verhalten hat. 2 Teile einer Gebühr, für die Dritte aufkommen, können nicht erlassen werden. |
Art. 9 Fahrlässigkeit
Ein fahrlässiges Verhalten im Sinne dieser Verordnung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person:
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2. Abschnitt: Konsularischer Schutz |
Art. 10 Verzicht auf Gebührenerhebung
1 Das EDA erhebt keine Gebühr für Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes, die:
2 Für die folgenden Hilfeleistungen im Rahmen des allgemeinen Beistands muss keine Gebühr bezahlt werden:
3 Bei Bedürftigkeit oder bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse kann das EDA die Gebühr für weitere Hilfeleistungen des allgemeinen Beistands stunden oder ganz oder teilweise erlassen, es sei denn, die betreffenden Personen hätten sich fahrlässig verhalten. 12 SR 195.11 |
Art. 11 Organisierte Ausreisen aus Krisen- und Katastrophenregionen
1 Vom EDA organisierte Ausreisen aus Krisen- und Katastrophenregionen werden den teilnehmenden Personen nicht in Rechnung gestellt, es sei denn, die betreffenden Personen hätten sich fahrlässig verhalten. 2 Bei fahrlässigem Verhalten wird die Gebühr für die Ausreise zu gleichen Teilen auf alle teilnehmenden Personen verteilt. |
Art. 12 Hilfeleistungen bei Freiheitsentzug
1 Für die in Artikel 57 V-ASG13 genannten Hilfeleistungen bei Freiheitsentzug werden keine Vorauszahlung und kein Vorschuss verlangt. 2 Das EDA prüft nach Beendigung der Inhaftierung, welche Kosten der betroffenen Person in Rechnung gestellt werden können. Es berücksichtigt dabei, ob die Person:
13 SR 195.11 |
Art. 13 Hilfeleistungen bei Entführungen und Geiselnahmen mit politischem oder terroristischem Hintergrund
1 Personen, die sich fahrlässig verhalten haben, bezahlen für Hilfeleistungen bei Entführungen und Geiselnahmen mit politischem oder terroristischem Hintergrund:
2 Die folgenden Personen bezahlen ausschliesslich die ihnen direkt persönlich zurechenbaren Kosten:
3 Die folgenden Personen sind von der Gebührenpflicht befreit, wenn die Entführung oder Geiselnahme im Rahmen des dienstlichen Aufenthaltes geschah:
4 Für Hilfeleistungen im Zusammenhang mit Entführungen und Geiselnahmen ergeht keine Zwischenabrechnung. |
4. Abschnitt: Wirtschafts- und Standortförderung |
Art. 16
1 Bei Dienstleistungen im Bereich der Wirtschafts- und Standortförderung wird die erste Stunde Zeitaufwand nicht in Rechnung gestellt. 2 Die vom Bund beauftragten Exportförderer nach Artikel 3 Absatz 1 des Exportförderungsgesetzes vom 6. Oktober 200014 besorgen das Inkasso für Dienstleistungen, die in ihrem Auftrag von einer Vertretung zu Gunsten in der Schweiz domizilierter Auftraggeber erbracht werden. 14 SR 946.14 |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 29. November 200615 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz wird aufgehoben. 15 [AS 20065321] |