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Art. 9 Allgemeine Voraussetzungen
1 Die privaten Hausangestellten müssen, soweit andere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anders vorsehen, alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: - a.
- Sie haben das 18. Altersjahr vollendet.
- b.
- Sie sind nicht Familienangehöriger ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers.
- c.
- Sie besitzen einen gültigen Nationalpass.
- d.
- Sie verpflichten sich, allein in die Schweiz zu kommen. Die Einreise in die Schweiz, die Zulassung, der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Personen, die sie begleiten möchten, richten sich nach dem AIG; Artikel 16 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
- e.
- Sie arbeiten Vollzeit.
- f.
- Sie arbeiten nur für eine einzige Arbeitgeberin oder einen einzigen Arbeitgeber, die oder der berechtigt ist, eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten im Sinne dieser Verordnung zu beschäftigen. Artikel 11 bleibt vorbehalten.
- g.
- Sie leben und arbeiten im Haushalt ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers. Artikel 30 Absätze 4 und 5 bleibt vorbehalten.
- h.
- Sie haben zur Kenntnis genommen, dass sie nur so lange zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind, wie sie im Dienst einer Person stehen, die aufgrund dieser Verordnung berechtigt ist, eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten zu beschäftigen.
- i.
- Sie verfügen über genügende Kenntnis einer Amtssprache des Bundes oder des Englischen, Spanischen oder Portugiesischen, um sich während des Aufenthaltes in der Schweiz ohne Dolmetschhilfe mit dem EDA zu verständigen.
2 Private Hausangestellte sind nicht berechtigt, in der Schweiz oder bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, selbst wenn sie nicht genügend Arbeit erhalten. Artikel 11 bleibt vorbehalten.
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Art. 10 Arbeitsvertrag
1 Zwischen der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber und der oder dem privaten Hausangestellten ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag in einer Sprache nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i zu unterzeichnen. Diese Bestimmung soll klare und transparente Arbeitsbedingungen gewährleisten. 2 Der Arbeitsvertrag folgt dem vom EDA abgefassten Musterarbeitsvertrag. Er enthält namentlich eine Musterlohnabrechnung, die integraler Bestandteil des Vertrags ist. Abweichungen sind ausschliesslich zugunsten der oder des privaten Hausangestellten zulässig. 3 Die Einreisebewilligung und die Ausstellung der Legitimationskarte sind abhängig von der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags. 4 Gemäss Artikel 320 des Obligationenrechts (OR)10 können sich die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und die privaten Hausangestellten nicht auf das Fehlen eines schriftlichen Vertrags berufen, um sich den Pflichten zu entziehen, die sie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen als Arbeitgebende und Arbeitnehmende erfüllen müssen.
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Art. 11 Gleichzeitige Beschäftigung bei zwei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern
1 In Ausnahmefällen kann privaten Hausangestellten bewilligt werden, gleichzeitig bei höchstens zwei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern zu arbeiten. 2 Das Gesuch ist dem Protokoll oder der Schweizer Mission von der ersten Arbeitgeberin oder dem ersten Arbeitgeber (Abs. 4) über den entsprechenden institutionellen Begünstigten einzureichen. 3 Beide Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber müssen berechtigt sein, eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten im Sinne dieser Verordnung zu beschäftigen. 4 Wer eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten als erstes beschäftigt hat, gilt als Hauptarbeitgeberin oder Hauptarbeitgeber und nimmt gegenüber den Schweizer Behörden alle Pflichten und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dieser Beschäftigung wahr. 5 Die Gesamtzahl der Arbeitsstunden einer oder eines privaten Hausangestellten entspricht einer Vollzeitstelle und darf diese nicht überschreiten (Art. 46). 6 Der Arbeitsvertrag zwischen der zweiten Arbeitgeberin oder dem zweiten Arbeitgeber und der oder dem privaten Hausangestellten sieht eine automatische Kündigung des Arbeitsvertrages spätestens zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsvertrages mit der ersten Arbeitgeberin oder dem ersten Arbeitgeber vor. Der Anspruch der oder des privaten Hausangestellten auf eine Legitimationskarte fällt dahin, sofern nicht die zweite Arbeitgeberin oder der zweite Arbeitgeber bereit ist und vom Protokoll oder der Schweizer Mission die Bewilligung erhalten hat, die betreffende Person vollzeitlich einzustellen.
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Art. 12 Gemeinsam als private Hausangestellte beschäftigte Ehepaare
1 Ehepaare dürfen in begründeten Ausnahmefällen ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber in die Schweiz begleiten, sofern sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: - a.
- Der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber kann gemäss Artikel 7 Absatz 2 die Bewilligung erteilt werden, mehrere private Hausangestellte zu beschäftigen.
- b.
- Das Ehepaar war bereits vor der Versetzung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers in die Schweiz bei dieser Person beschäftigt.
- c.
- Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nimmt die nötigen Anpassungen der Arbeitsverträge vor, damit diese der vorliegenden Verordnung entsprechen.
- d.
- Die beiden privaten Hausangestellten sind vollzeitlich und ausschliesslich bei dieser Arbeitgeberin oder diesem Arbeitgeber beschäftigt und nicht berechtigt, auf dem Schweizer Arbeitsmarkt oder bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung eine Nebenerwerbstätigkeit anzunehmen.
- e.
- Die Dauer des Aufenthalts beider privater Hausangestellter in der Schweiz beschränkt sich auf die Dauer des dienstlichen Aufenthalts der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
- f.
- Die Einreise in die Schweiz, die Zulassung, der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Personen, die das als private Hausangestellte beschäftigte Ehepaar begleiten möchten, richten sich nach dem AIG.
- g.
- Beide privaten Hausangestellten erfüllen je alle anderen für private Hausangestellte geltenden Voraussetzungen, namentlich die in Artikel 9 genannten.
2 Ehepaare, die gemeinsam als private Hausangestellte angestellt sind, sind in der Schweiz weder einzeln noch als Paar berechtigt, die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu wechseln.
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Art. 13 Arbeitgeberwechsel und Aufenthalt in der Schweiz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Private Hausangestellte können jederzeit die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber wechseln. Artikel 12 Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können private Hausangestellte innert einer Frist von höchstens zwei Monaten nach dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endete, eine andere Arbeitgeberin oder einen anderen Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung suchen. Das neue Arbeitsverhältnis muss spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zweimonatsfrist wirksam werden. 3 Private Hausangestellte, die innert der Frist nach Absatz 2 keine neue Stelle finden oder deren Legitimationskarte aus einem anderen Grund verfallen ist, müssen die Schweiz verlassen. 4 Private Hausangestellte, die gemäss dieser Verordnung in die Schweiz eingereist sind, können sich nicht auf die Anzahl der im Besitz einer Legitimationskarte des EDA in der Schweiz verbrachten Jahre berufen, um einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG geltend zu machen. Wollen sie in der Schweiz bleiben, ohne von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung beschäftigt zu werden, müssen sie die vom AIG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
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Art. 14 Zivilstandswechsel privater Hausangestellter während des Arbeitsverhältnisses
1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben über den institutionellen Begünstigten, für den sie tätig sind, jeden Zivilstandswechsel in Zusammenhang mit der oder dem privaten Hausangestellten, wie Eheschliessung, Mutter- oder Vaterschaft oder Todesfall unverzüglich dem Protokoll oder der Schweizer Mission zu melden. 2 Eine Fotokopie des entsprechenden Zivilstandsdokuments ist der Mitteilung an das Protokoll oder die Schweizer Mission beizulegen.
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Art. 15 Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft während des Arbeitsverhältnisses
Geht die oder der private Hausangestellte während des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz oder im Ausland eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft ein, so erwirbt die Ehegattin oder der Ehegatte, die Partnerin oder der Partner keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft und erhält keine Legitimationskarte.
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Art. 16 Mutter- oder Vaterschaft
1 Wird die oder der private Hausangestellte während des Arbeitsverhältnisses Mutter oder Vater, so kann sie oder er bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages in der Schweiz bleiben. Wurde das Kind in der Schweiz geboren und hat die oder der private Hausangestellte die elterliche Sorge und Obhut inne, so kann sie oder er das Kind bei sich behalten. Sie oder er darf jedoch am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber wechseln, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen sei erfüllt: - a.
- Sie oder er beschliesst, das Kind während des Aufenthalts in der Schweiz im Ausland in Betreuung zu geben.
- b.
- Sie oder er erhält für sich selbst und für das Kind eine Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG; in diesem Fall ist diese Verordnung nicht mehr auf sie oder ihn anwendbar (Art. 1 Abs. 3 Bst. b).
- c.
- Die Obhut des Kindes wird dem anderen Elternteil zugesprochen, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält und Anspruch auf Familiennachzug geltend machen kann, sofern das Kind von der zuständigen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erhält, die mit der Bewilligung des Elternteils, der die Obhut innehat, verknüpft ist, oder sofern das Kind über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann Absatz 1 auf Kinder angewendet werden, die im Ausland geboren sind. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die private Hausangestellte zur Niederkunft in ihr Heimatland gereist ist. Das Protokoll oder die Mission entscheidet im Einzelfall. 3 Die oder der private Hausangestellte trägt alle Kosten, die mit dem Kind verbunden sind. Die Pflichten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bezüglich Unterkunft und Verpflegung (Art. 30) erstrecken sich nicht auf das Kind. Hat das Kind Wohnsitz in der Schweiz, so ist die oder der private Hausangestellte verpflichtet, auf eigene Kosten eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199411 über die Krankenversicherung (KVG) abzuschliessen. Diese Pflichten gelten für beide Eltern, wenn beide Wohnsitz in der Schweiz haben. 4 Der institutionelle Begünstigte, für den die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tätig ist, informiert das Protokoll oder die Schweizer Mission unverzüglich darüber, dass die oder der private Hausangestellte Mutter oder Vater geworden ist und die elterliche Sorge und die Obhut des Kindes innehat; er beantragt die Ausstellung einer Legitimationskarte auf den Namen des Kindes.
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