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Art. 7 Personenstand
1Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB). 2Erfasst werden: - a.
- Geburt;
- b.
- Findelkind;
- c.
- Tod;
- d.
- Tod einer Person mit unbekannter Identität;
- e.
- Namenserklärung;
- f.
- Kindesanerkennung;
- g.
- Bürgerrecht;
- h.
- Ehevorbereitung;
- i.
- Ehe;
- j.
- Eheauflösung;
- k.
- Namensänderung;
- l.
- Kindesverhältnis;
- m.
- Adoption;
- n.
- Verschollenerklärung;
- o.
- Geschlechtsänderung;
- p.1
- Vorbereitung der Eintragung einer Partnerschaft;
- q.2
- Eintragung einer Partnerschaft;
- r.3
- Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
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Art. 8 Daten
Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt: - a.
- Systemdaten:
- 1.
- Systemnummern,
- 2.
- Eintragungsart,
- 3.
- Eintragungsstatus,
- 4.
- Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, Staaten, Adressen);
- b.1
- Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer);
- bbis.3
- c.
- Namen:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Ledigname,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- andere amtliche Namen;
- d.
- Geschlecht;
- e.
- Geburt:
- 1.
- Datum,
- 2.
- Zeit,
- 3.
- Ort,
- 4.
- Totgeburt;
- f.
- Zivilstand:
- 1.4
- Status (ledig – verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet – in eingetragener Partnerschaft/aufgelöste Partnerschaft: gerichtlich aufgelöste Partnerschaft/durch Tod aufgelöste Partnerschaft /durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft),
- 2.
- Datum;
- g.
- Tod:
- 1.
- Datum,
- 2.
- Zeit,
- 3.
- Ort;
- h.5
- Wohnsitz;
- i.
- Aufenthaltsort;
- j.
- Lebensstatus;
- k.6
- Erwachsenenschutz:
- 1.
- Errichtung eines Vorsorgeauftrags und dessen Hinterlegungsort (Art. 361 Abs. 3 ZGB),
- 2.
- umfassende Beistandschaft oder Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags infolge dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 449c ZGB);
- l.
- Eltern:
- 1.
- Familienname der Mutter,
- 2.
- Vornamen der Mutter,
- 3.
- andere amtliche Namen der Mutter,
- 4.
- Familienname des Vaters,
- 5.
- Vornamen des Vaters,
- 6.
- andere amtliche Namen des Vaters;
- m.
- Adoptiveltern:
- 1.
- Familienname der Adoptivmutter,
- 2.
- Vornamen der Adoptivmutter,
- 3.
- andere amtliche Namen der Adoptivmutter,
- 4.
- Familienname des Adoptivvaters,
- 5.
- Vornamen des Adoptivvaters,
- 6.
- andere amtliche Namen des Adoptivvaters;
- n.
- Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit:
- 1.
- Datum (gültig ab/gültig bis),
- 2.
- Erwerbsgrund,
- 3.
- Anmerkung zum Erwerbsgrund,
- 4.
- Verlustgrund,
- 5.
- Anmerkung zum Verlustgrund,
- 6.
- Referenz Familienregister,
- 7.
- Burger- oder Korporationsrecht;
- o.
- Beziehungsdaten:
- 1.7
- Art (Eheverhältnis/eingetragene Partnerschaft/Kindesverhältnis),
- 2.
- Datum (gültig ab/gültig bis),
- 3.
- Auflösungsgrund.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 2 SR 831.10 3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6719). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
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Art. 8a Zuweisung der AHV-Versichertennummer
Die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung (ZAS) weist der nach Artikel 53 Absatz 1 gemeldeten Person die AHV-Versichertennummer zu.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6719).
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Art. 9 Geburt
1Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet. 2Als Totgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.1 3Bei Totgeborenen können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37c Abs. 1) wünschen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).
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Art. 9a Fehlgeburt
1Als Fehlgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen zur Welt kommt und weder ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm noch ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist. 2Eine Fehlgeburt kann dem Zivilstandsamt gemeldet werden. Dieses stellt auf Antrag eine Bestätigung aus. Antragsberechtigt ist die Person, die die Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, Erzeuger zu sein. Die Bestätigung wird ausgestellt, wenn der Ereignisort in der Schweiz ist oder wenn die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt. 3Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet und nicht dem Bundesamt für Statistik gemeldet. Findet sie jedoch zusammen mit einer Geburt nach Artikel 9 statt, so wird sie auf Wunsch beurkundet.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).
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Art. 9b Form der Meldung, Zuständigkeit, Aufbewahrung
1Die Meldung einer Fehlgeburt ist auf einem Formular einzureichen, das auf der Internetseite des EAZW abrufbar ist2. Sie muss die Unterschrift der meldenden Person enthalten. 2Der Meldung beizulegen sind folgende Dokumente: - a.
- eine Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweises der meldenden Person;
- b.
- eine Bescheinigung der Fehlgeburt durch die Ärztin, den Arzt, die Hebamme oder den Entbindungspfleger.
3Zuständig für die Entgegennahme der Meldung ist jedes Zivilstandsamt. 4Das Zivilstandsamt bewahrt die Meldung zusammen mit den anderen Dokumenten auf. Die Artikel 31–33 sind sinngemäss anwendbar.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). 2 Das Formular ist gratis abrufbar auf der Internetseite www.eazw.admin.ch.
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Art. 9c Bestätigung der Fehlgeburt
1Das Zivilstandsamt bestätigt die Fehlgeburt; das EAZW stellt dafür ein Formular zur Verfügung. 2In der Bestätigung wird als Mutter die Frau eingetragen, die die Fehlgeburt erlitten hat. Als Vater wird der Mann eingetragen, der schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein. 3Das Fehlgeborene kann in der Bestätigung auf Wunsch der meldenden Person mit Name und Vornamen eingetragen werden. Für die Bestimmung des Namens des Fehlgeborenen gelten die Artikel 37 und 37a sinngemäss; bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann davon abgewichen werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).
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Art. 10 Findelkind
Als Findelkind gilt ein ausgesetztes Kind unbekannter Abstammung.
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Art. 11 Kindesanerkennung
1Als Kindesanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater. 2Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen. 3Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes. 4Ist der Anerkennungswillige minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft (Art. 398 ZGB) oder wurde für ihn aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit ein Vorsorgeauftrag wirksam (Art. 449c Ziff. 2 ZGB), so ist die notwendige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Art. 260 Abs. 2 ZGB) schriftlich abzugeben. Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und Unterschriften zu beglaubigen.1 5Die Erklärung über die Anerkennung kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 IPRG2 von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden. Ist es dem Anerkennenden nicht möglich, persönlich zu erscheinen, so kann die Erklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.3 6In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beurkundung ausserhalb des Zivilstandsamts, namentlich durch am Ort einer Klinik oder einer Strafvollzugsanstalt zuständige Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte, oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland erfolgen. 7Die Kindesanerkennung ist unter Hinweis auf die Artikel 260a–260c ZGB der Mutter sowie dem Kind oder nach seinem Tode den Nachkommen mitzuteilen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). 2 SR 291 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
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Art. 11a Wirkung der Anerkennung auf die Namensführung des Kindes
Wird das Kind durch den Vater anerkannt und ist es nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern, so erhält es unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern gestützt auf Artikel 270a ZGB tragen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327).
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Art. 11b Anerkennung und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge
1 Die Eltern geben die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach Artikel 298a Absatz 4 erster Satz ZGB gemeinsam und schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ab, welche oder welcher die Erklärung über die Anerkennung entgegennimmt.2 2 Sie schliessen gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nach Artikel 52fbis Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein.4
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327). 2 Die Berichtigung vom 1. Juli 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 2049). 3 SR 831.101 4 In Kraft seit 1. Jan. 2015.
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Art. 12 Namenserklärung vor der Trauung
1Die Brautleute geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welche oder welcher das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab. 2Bei Trauung im Ausland kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams abgegeben werden. 3Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Namenserklärung unabhängig vom Vorbereitungsverfahren abgegeben wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).
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Art. 12a Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft
1Die Partnerinnen oder Partner können gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welche oder welcher das Vorverfahren zur Eintragung der Partnerschaft durchführt oder die eingetragene Partnerschaft beurkundet, die Erklärung nach Artikel 12a PartG abgeben. 2Wird die Partnerschaft im Ausland eingetragen, so kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnsitzes einer der Partnerinnen oder eines der Partner abgegeben werden. 3Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Namenserklärung unabhängig vom Vorverfahren abgegeben wird.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).
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Art. 13 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe
1Die Ehegattin oder der Ehegatte kann nach Auflösung der Ehe die Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben. 2Die Unterschrift wird beglaubigt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).
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Art. 13a Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
1Die Partnerin oder der Partner kann nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Erklärung nach Artikel 30a PartG jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben. 2Die Unterschrift wird beglaubigt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).
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Art. 14 Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht
1Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG1).2 2Im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsereignis kann eine solche Erklärung der Aufsichtsbehörde direkt oder durch Vermittlung der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.3 3Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12, 12a, 13, 13a, 14a, 37 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 37a Absatz 3 oder 4 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.4
1 SR 291 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327).
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Art. 14a Namenserklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB
1Die Erklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der Vertretung der Schweiz abgegeben werden. 2Die Unterschrift wird beglaubigt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).
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Art. 14b
…1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft vom 1. Jan. 2013 bis zum 31. Dez. 2013 (AS 2012 6463).
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