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Art. 7 Personenstand
1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB). 2 Beurkundet werden:31 - a.
- Geburt;
- b.
- Findelkind;
- c.
- Tod;
- d.
- Tod einer Person mit unbekannter Identität;
- e.
- Namenserklärung;
- f.
- Kindesanerkennung;
- g.
- Bürgerrecht;
- h.32
- …
- i.
- Ehe;
- j.
- Eheauflösung;
- k.
- Namensänderung;
- l.
- Kindesverhältnis;
- m.
- Adoption;
- n.
- Verschollenerklärung;
- o.
- Geschlechtsänderung;
- p.33
- …
- q.34
- Eintragung einer Partnerschaft;
- r.35
- Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). 32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, mit Wirkung seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006 (AS 2006 2923). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923).
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Art. 8 Beurkundete Daten 36
Folgende Angaben zur Person werden im Personenstandsregister als beurkundete Daten geführt: - a.
- Namen:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Ledigname,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- andere amtlicheNamen;
- b.
- Geschlecht: männlich/weiblich;
- c.
- Geburt:
- 1.
- Datum,
- 2.
- Zeit,
- 3.
- Ort,
- 4.
- Totgeburt;
- d.
- Zivilstand:
- 1.
- Status: ledig; verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet; in eingetragener Partnerschaft / gerichtlich aufgelöste Partnerschaft / durch Tod aufgelöste Partnerschaft / durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft,
- 2.
- Datum;
- e.
- Tod:
- 1.
- Datum,
- 2.
- Zeit,
- 3.
- Ort;
- f.
- Lebensstatus: lebend, verstorben, verschollen, totgeboren, unbekannt;
- g.
- Eltern:
- 1.
- Familienname der Eltern,
- 2.
- Vornamen der Eltern,
- 3.
- andere amtlicheNamen der Eltern;
- h.
- Adoptiveltern:
- 1.
- Familienname der Adoptiveltern,
- 2.
- Vornamen der Adoptiveltern,
- 3.
- andere amtlicheNamen der Adoptiveltern;
- i.
- Schweizer Staatsangehörigkeit / Kantonsbürgerrecht / Heimatort:
- 1.
- Datum: gültig ab / gültig bis,
- 2.
- Erwerbsgrund,
- 3.
- Anmerkung zum Erwerbsgrund,
- 4.
- Verlustgrund,
- 5.
- Anmerkung zum Verlustgrund;
- j.
- Beziehungsdaten:
- 1.
- Art: Eheverhältnis / eingetragene Partnerschaft / Kindesverhältnis,
- 2.
- Datum: gültig ab / gültig bis,
- 3.
- Auflösungsgrund.
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335).
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Art. 8a Weitere Geschäfte und Daten 37
Im Personenstandsregister werden weitere Geschäfte und Daten geführt, die nicht als beurkundet gelten. Dazu gehören insbesondere folgende Geschäfte und Daten: - a.
- Ehevorbereitung;
- b.
- Systemdaten:
- 1.
- Systemnummern,
- 2.
- Eintragungsart,
- 3.
- Eintragungsstatus,
- 4.
- Verzeichnisse von Gemeinden, Zivilstandskreisen, Staaten und Adressen;
- c.
- Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194638 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Nummer);
- d.
- ZEMIS-Nummer/N-Nummer;
- e.
- Referenz auf das Familienregister;
- f.
- Burger- oder Korporationsrecht;
- g.
- ausländische Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit gemäss Staatsangehörigkeitsnachweis oder Ausweisdokument;
- h.
- Erwachsenenschutz:
- 1.
- Errichtung eines Vorsorgeauftrags und dessen Hinterlegungsort (Art. 361 Abs. 3 ZGB),
- 2.
- umfassende Beistandschaft oder Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags infolge dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 449c ZGB);
- i.
- statistische Angaben nach der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199339;
- j.
- Angaben zur genetischen und biologischen Abstammung eines Kindes, das im Rahmen einer Leihmutterschaft oder mittels Eizellen- oder Samenspende im Ausland gezeugt wurde, sofern sie bekannt und nicht bereits in den Abstammungsangaben (Art. 8 Bst. g) erfasst sind;
- k.
- weitere Bemerkungen zu Besonderheiten eines Geschäftsfalls.
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Art. 9 Geburt
1 Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet. 2 Als Totgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.40 3 Bei Totgeborenen können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37c Abs. 1) wünschen.41 40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).
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Art. 9a Fehlgeburt 42
1 Als Fehlgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen zur Welt kommt und weder ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm noch ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist. 2 Eine Fehlgeburt kann dem Zivilstandsamt gemeldet werden. Dieses stellt auf Antrag eine Bestätigung aus. Antragsberechtigt ist die Person, die die Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, Erzeuger zu sein. Die Bestätigung wird ausgestellt, wenn der Ereignisort in der Schweiz ist oder wenn die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt. 3 Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet und nicht dem Bundesamt für Statistik gemeldet. Findet sie jedoch zusammen mit einer Geburt nach Artikel 9 statt, so wird sie auf Wunsch beurkundet. 42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).
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Art. 9b Form der Meldung, Zuständigkeit, Aufbewahrung 43
1 Die Meldung einer Fehlgeburt ist auf einem Formular einzureichen, das auf der Internetseite des EAZW abrufbar ist44. Sie muss die Unterschrift der meldenden Person enthalten. 2 Der Meldung beizulegen sind folgende Dokumente: - a.
- eine Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweises der meldenden Person;
- b.
- eine Bescheinigung der Fehlgeburt durch die Ärztin, den Arzt, die Hebamme oder den Entbindungspfleger.
3 Zuständig für die Entgegennahme der Meldung ist jedes Zivilstandsamt. 4 Das Zivilstandsamt bewahrt die Meldung zusammen mit den anderen Dokumenten auf. Die Artikel 31–33 sind sinngemäss anwendbar.
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Art. 9c Bestätigung der Fehlgeburt 45
1 Das Zivilstandsamt bestätigt die Fehlgeburt; das EAZW stellt dafür ein Formular zur Verfügung. 2 In der Bestätigung wird als Mutter die Frau eingetragen, die die Fehlgeburt erlitten hat. Als Vater wird der Mann eingetragen, der schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein. 3 Das Fehlgeborene kann in der Bestätigung auf Wunsch der meldenden Person mit Name und Vornamen eingetragen werden. Für die Bestimmung des Namens des Fehlgeborenen gelten die Artikel 37 und 37a sinngemäss; bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann davon abgewichen werden. 45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).
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Art. 10 Findelkind
Als Findelkind gilt ein ausgesetztes Kind unbekannter Abstammung.
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Art. 11 Kindesanerkennung
1 Als Kindesanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater. 2 Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen. 3 Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes. 4 In den Fällen nach Artikel 260 Absatz 2 ZGB ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters46 schriftlich abzugeben. Die Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und die Unterschriften sind zu beglaubigen.47 5 Die Erklärung über die Anerkennung und die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 IPRG48 von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden.49 6Weist der Anerkennende oder die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Erklärung beziehungsweise die Zustimmung an einem anderen Ort entgegengenommen werden, namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvollzugsanstalt oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland.50 7 Die Kindesanerkennung ist unter Hinweis auf die Artikel 260a–260cZGB der Mutter sowie dem Kind oder nach seinem Tode den Nachkommen mitzuteilen. 46 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 48 SR 291 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666).
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Art. 11a Wirkung der Anerkennung auf die Namensführung des Kindes 51
Wird das Kind durch den Vater anerkannt und ist es nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern, so erhält es unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern gestützt auf Artikel 270a ZGB tragen. 51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327).
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Art. 11b Anerkennung und Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge 52
1 Die Eltern geben die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach Artikel 298a Absatz 4 erster Satz ZGB gemeinsam und schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ab, welche oder welcher die Erklärung über die Anerkennung entgegennimmt.53 2 Sie schliessen gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nach Artikel 52fbis Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194754 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein.55 52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1327). 53 Die Berichtigung vom 1. Juli 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2014 2049). 54 SR 831.101 55 In Kraft seit 1. Jan. 2015.
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Art. 12 Namenserklärung vor der Trauung 56
1 Die Verlobten geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeam-ten, die oder der das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab.57 2 Bei Trauung im Ausland kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnortes einer oder eines der Verlobten abgegeben werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für im Ausland begründete eingetragene Partnerschaften.58 3 Die Unterschriften werden beglaubigt.59 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243).
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Art. 12a60
60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6463). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243).
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Art. 13 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe 61
1 Die Ehegattin oder der Ehegatte kann nach Auflösung der Ehe die Erklärung nach Artikel 30a oder 119 ZGB jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben. 2 Die Unterschrift wird beglaubigt. 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).
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Art. 13a Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 62
1 Die Partnerin oder der Partner kann nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Erklärung nach Artikel 30a PartG jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben. 2 Die Unterschrift wird beglaubigt. 62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).
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Art. 14 Erklärung über die Unterstellung unter das Heimatrecht 63
1 Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG64).65 2 Im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsereignis kann eine solche Erklärung der Aufsichtsbehörde direkt oder durch Vermittlung der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.66 3 Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12, 13, 13a, 14a, 37 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 37a Absatz 3 oder 4 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.67 4 Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, die Eintragung des Geschlechts im Personenstandsregister und die damit verbundene Änderung von Vornamen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 40a IPRG).68 5 Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer eine Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts nach Artikel 14b abgibt, so gilt dies als Erklärung, das Geschlecht dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.69 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 64 SR 291 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). 67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243). 68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666).
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Art. 14a Namenserklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB 70
1 Die Erklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der Vertretung der Schweiz abgegeben werden. 2 Die Unterschrift wird beglaubigt. 70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463).
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Art. 14b Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts 71
1 Die Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der zuständigen Vertretung der Schweiz abgegeben werden. Die Erklärung ist an keine weiteren Voraussetzungen als die in Artikel 30bZGB genannten geknüpft. 2 In den Fällen nach Artikel 30b Absatz 4 ZGB ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters schriftlich abzugeben. Die Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und die Unterschriften sind zu beglaubigen. 3 Weist die erklärende Person oder die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Erklärung beziehungsweise die Zustimmung an einem anderen Ort entgegengenommen werden, namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvollzugsanstalt.72 71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6463). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 666). 72 Die Berichtigung vom 18. Nov. 2024 betrifft nur den italienischen Text (AS 2024 651).
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