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Art. 4 Einleitung des Verfahrens
1Wer ein Kind aus einem Vertragsstaat adoptieren will, hat gegebenenfalls unter Mithilfe einer Adoptionsvermittlungsstelle bei der Zentralen Behörde des Kantons ein Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes1 einzureichen. 2Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober 19772 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO).
1 Heute: Eignungsbescheinigung. 2 SR 211.222.338. Heute: Art. 6 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011 (AdoV; SR 211.221.36).
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Art. 5 Dossier über die Adoptiveltern
1Die Zentrale Behörde des Kantons erstellt ein Dossier über die künftigen Adoptiveltern. Es muss namentlich enthalten: - a.
- die vorläufige Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes1;
- b.
- den Bericht über die künftigen Adoptiveltern (Art. 15 Abs. 1 HAÜ);
- c.
- die nötigen Übersetzungen.
2Wird das Dossier von einer Adoptionsvermittlungsstelle vorbereitet, so prüft die Zentrale Behörde des Kantons, ob es vollständig und richtig ist, und veranlasst die nötigen Ergänzungen. 3Die Zentrale Behörde des Bundes prüft, ob das Dossier vollständig ist, und leitet die erforderlichen Dokumente an die Zentrale Behörde des Heimatstaates des Kindes weiter; stellt sie Mängel fest, so weist sie das Dossier an die Zentrale Behörde des Kantons zur Verbesserung zurück.
1 Heute: Eignungsbescheinigung.
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Art. 6 Einverständnis der Adoptiveltern
Erhält die Zentrale Behörde des Kantons den Bericht über das Kind sowie den Nachweis, dass die erforderlichen Zustimmungen vorliegen (Art. 16 HAÜ), so vergewissert sie sich, dass die künftigen Adoptiveltern mit der Aufnahme des Kindes einverstanden sind (Art. 17 Bst. a HAÜ). Sie müssen eine entsprechende Erklärung unterzeichnen.
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Art. 7 Fortsetzung des Verfahrens
1Die Zentrale Behörde des Kantons entscheidet nach Massgabe der Artikel 8 und 9, ob das Verfahren fortgesetzt wird (Art. 17 Bst. b und c HAÜ). 2Sie übermittelt ihren Entscheid zusammen mit der Erklärung der künftigen Adoptiveltern (Art. 6) sowie den nötigen Übersetzungen der Zentralen Behörde des Bundes zwecks Weiterleitung an die Zentrale Behörde des Heimatstaates des Kindes. 3Die Zentrale Behörde des Kantons benachrichtigt die Kindesschutzbehörde1 am Wohnsitz der künftigen Adoptiveltern.
1 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 7 Abs. 1 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
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Art. 8 Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens
1Soll das Kind erst nach seiner Aufnahme in der Schweiz adoptiert werden, so wird das Verfahren fortgesetzt, wenn: - a.
- die Zentrale Behörde des Kantons als Pflegekinderaufsichtsbehörde den künftigen Adoptiveltern die Aufnahme des betreffenden Kindes nach den entsprechenden Bestimmungen der PAVO1 bewilligt; und
- b.
- die Fremdenpolizei das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zusichert.
2Soll das Kind vor der Ausreise in seinem Heimatstaat adoptiert werden, so wird das Verfahren fortgesetzt, wenn: - a.
- die Zentrale Behörde des Kantons die Adoption im Heimatstaat (Art. 9) bewilligt; und
- b.
- die Fremdenpolizei das Visum erteilt oder die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung zusichert, falls die Adoption nicht den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts bewirkt.
3Soll das Kind in seinem Heimatstaat, aber nach seiner Aufnahme in der Schweiz adoptiert werden, so ist Absatz 1 anwendbar.
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Art. 9 Bewilligung der Adoption im Heimatstaat
1Die Zentrale Behörde des Kantons bewilligt die Adoption im Heimatstaat, wenn: - a.
- das Kind wenigstens 16 Jahre jünger ist als die Adoptiveltern;
- b.
- anzunehmen ist, die Adoption diene dem Wohl des Kindes, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen;
- c.
- die Adoptiveltern die Voraussetzungen nach den Artikeln 264a und 264b des Zivilgesetzbuches1 erfüllen; und
- d.
- die Zentrale Behörde des Kantons sich vergewissert hat, dass die erforderlichen Zustimmungen vorliegen (Art. 4 Bst. c und d HAÜ).
2Verlangt der Heimatstaat keine Pflegezeit vor einer Adoption und hatten die Adoptiveltern und das Kind noch keinen persönlichen Kontakt, so bewilligt die Zentrale Behörde des Kantons die Adoption nur unter der Auflage, dass die Adoptiveltern das Kind zuvor besuchen.
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Art. 10 Einreise des Kindes
Bewirkt die Adoption im Heimatstaat den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, so stellt die Zentrale Behörde des Bundes ein Dokument aus, das dem Kind die Einreise in die Schweiz erlaubt.
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Art. 11 Meldepflicht
1Die Adoptiveltern müssen die Einreise des Kindes unverzüglich der Zentralen Behörde des Kantons melden. 2Diese benachrichtigt die Kindesschutzbehörde, die Zentrale Behörde des Bundes und gegebenenfalls die Fremdenpolizei.
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Art. 12 Adoptionsbescheinigung
Ist das Kind in der Schweiz adoptiert worden, so stellt die Zentrale Behörde des Kantons die Adoptionsbescheinigung (Art. 23 Abs. 1 HAÜ) aus.
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Art. 13 Adoption von Kindern aus der Schweiz im Ausland
1Soll ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz im Ausland adoptiert werden, so veranlasst die Zentrale Behörde des Kantons die Untersuchung (Art. 4 und 16 HAÜ). 2Sie vergewissert sich, dass die künftigen Adoptiveltern mit der Aufnahme des Kindes einverstanden sind (Art. 17 Bst. a HAÜ). 3Sie trifft den Entscheid über die Fortsetzung des Verfahrens (Art. 17 Bst. b und c HAÜ).
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