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Art. 4 Bewilligungspflicht 18
1 Wer ein Pflegekind in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der Behörde, wenn das Kind: - a.
- für mehr als einen Monat entgeltlich aufgenommen wird; oder
- b.
- für mehr als drei Monate unentgeltlich aufgenommen wird.
2 Wer entgeltlich oder unentgeltlich Kinder regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt unabhängig von der Dauer der Aufnahme eine Bewilligung. 3 Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind: - a.
- von einer Behörde untergebracht wird;
- b.
- das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringt.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125801).
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Art. 5 Allgemeine Voraussetzungen der Bewilligung
1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird. 2 und 3 …19 19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 20024167).
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Art. 6 Aufnahme ausländischer Kinder 20
1 Wird keine Adoption angestrebt, so kann ein ausländisches Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, in der Schweiz nur aufgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Die Pflegeeltern müssen eine schriftliche Erklärung des nach dem Recht des Herkunftslandes des Kindes zuständigen gesetzlichen Vertreters vorlegen, in der dieser angibt, zu welchem Zweck das Kind in der Schweiz untergebracht werden soll. Ist diese Erklärung nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann die Behörde eine Übersetzung verlangen. 3 Die Pflegeeltern müssen sich schriftlich verpflichten, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes getragen hat. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 20024167).
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Art. 6a21
21Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 20024167).
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Art. 6b Erleichterte Aufnahme ausländischer Kinder 22
Die Voraussetzungen nach Artikel 6 gelten nicht für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, wenn:23 - a.
- seine Eltern eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;
- b.
- es auf Anordnung oder durch Vermittlung einer Bundesbehörde untergebracht wird.
22Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 20024167).
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Art. 7 Untersuchung
Die Behörde hat die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären. Für die Überprüfung des Leumunds der Pflegeeltern holt sie einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. Von weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen kann sie einen Privatauszug aus VOSTRA verlangen. 24 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).
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Art. 8 Bewilligung
1 Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor Aufnahme des Kindes einholen. 2 Die Bewilligung wird ihnen für ein bestimmtes Kind erteilt; sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 3 Das Kind muss gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen versichert werden.25 4 Die Bewilligung für die Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat (Art. 6), wird erst wirksam, wenn das Visum erteilt oder die Aufenthaltsbewilligung zugesichert ist (Art. 8a).26 25Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1989 54). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 20024167).
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Art. 8a Kantonale Migrationsbehörde 27
1 Die Behörde überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes, das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Migrationsbehörde. 2 Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind und teilt ihren Entscheid der Behörde mit. 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125801).
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Art. 8b Meldepflicht 28
Die Pflegeeltern müssen der Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes mitteilen. 28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 1988 (AS 1989 54). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 20024167).
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Art. 9 Änderung der Verhältnisse
1 Die Pflegeeltern haben der Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse unverzüglich zu melden, insbesondere den Wechsel der Wohnung sowie die Auflösung des Pflegeverhältnisses und, soweit bekannt, den neuen Aufenthaltsort des Kindes. 2 Sie haben auch den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger von wichtigen Vorkommnissen zu benachrichtigen.
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Art. 10 Aufsicht 29
1 Eine Fachperson der Behörde besucht die Pflegefamilie so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, und führt über diese Besuche Protokoll. 2 Diese Person prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind. Insbesondere holt sie zur Überprüfung des Leumunds der Pflegeeltern einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. Von weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen kann sie einen Privatauszug aus VOSTRA verlangen. Sie steht den Pflegeeltern bei Bedarf beratend zur Seite.30 3 Die Behörde wacht darüber, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes ordnungsgemäss geregelt ist und das Kind an Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125801). 30 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 9 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).
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Art. 11 Widerruf der Bewilligung
1 Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger nicht behoben werden und erscheinen andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so entzieht die Behörde die Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen. 2 Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so benachrichtigt die Behörde die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz und gegebenenfalls am Aufenthaltsort des Kindes.31 3 Liegt Gefahr im Verzug, so nimmt die Behörde das Kind unter Anzeige an die Kindesschutzbehörde sofort weg und bringt es vorläufig anderswo unter.32 31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125801). 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20125801).
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Art. 11a–11j33
33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2002 (AS 20024167). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 der Adoptionsverordnung vom 29. Juni 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2011 3637).
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