1 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sorgen für die Aufbewahrung der Akten zu den fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und den Fremdplatzierungen vor 1981. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der administrativen Aufbewahrung, namentlich die Dauer und die Modalitäten.
2 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden dürfen die Akten nicht für Entscheide zulasten der Betroffenen verwenden.
3 Die Behörden des Bundes und der Kantone sehen für Akten mit Personendaten Schutzfristen vor, die den berechtigten Interessen der Betroffenen und ihrer Angehörigen sowie der Forschung Rechnung tragen.
4 Für Institutionen, die mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen oder Fremdplatzierungen befasst waren und die nach kantonalem Recht nicht den kantonalen Informations-, Datenschutz- und Archivgesetzgebungen unterstehen, sind die Bestimmungen der Informations-, Datenschutz- und Archivgesetzgebung ihres Sitzkantons anwendbar. Diese Institutionen sorgen für die fachgerechte Sicherung, Bewertung, Erschliessung und Aufbewahrung ihrer Akten.