Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
vom 18. Juni 2004 (Stand am 1. Januar 2018)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 38 Absatz 2, 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 119 Absatz 2, 121 Absatz 1, 122 Absatz 1, 123 Absatz 1, 128 Absatz 1 und 129 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20022,
beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
2. Kapitel: Die Eintragung der Partnerschaft
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Eintragungshindernisse
Art. 3 Voraussetzungen
1Beide Partnerinnen oder Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Art. 4 Eintragungshindernisse
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 5 Gesuch
1Das Gesuch um Eintragung ist beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen oder eines der beiden Partner einzureichen.
2Die beiden Partnerinnen oder Partner müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens bewilligt.
3Die beiden Partnerinnen oder Partner legen die erforderlichen Dokumente vor. Sie haben beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Voraussetzungen zur Eintragung einer Partnerschaft erfüllen.
4Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.1
1 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).
Art. 6 Prüfung
1Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse sowie keine Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass das Gesuch um Eintragung offensichtlich nicht dem freien Willen der Partnerinnen oder Partner entspricht.1
2Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.2
3In den Fällen nach Absatz 2 hört die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Partnerinnen oder Partner an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.3
4Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Partnerinnen oder Partnern mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.4
1 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
4 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 12. Juni 2009 (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3057; BBl 2008 2467 2481).
Art. 7 Form
Art. 8 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
3. Abschnitt: Ungültigkeit
Art. 9 Unbefristete Ungültigkeit
1Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn:
- a.
- zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht urteilsfähig war und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
- b.
- bei der Eintragung Artikel 4 verletzt wurde;
- c.1
- eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
- d.2
- eine der Partnerinnen oder einer der Partner der Eintragung der Partnerschaft nicht aus freiem Willen zugestimmt hat;
- e.3
- eine der Partnerinnen oder einer der Partner minderjährig ist, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Eintragung entspricht den überwiegenden Interessen dieser Partnerin oder dieses Partners.
2Während des Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft wird die Klage von der zuständigen Behörde am Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner von Amtes wegen erhoben. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.4
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
2 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
3 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
4 Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185).
Art. 10 Befristete Ungültigkeit
1Eine Partnerin oder ein Partner kann beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft wegen Willensmängeln klagen.
2Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Willensmangels, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung einzureichen.
3Stirbt die klagende Person während des Verfahrens, so kann ein Erbe die Klage fortsetzen.
Art. 11 Wirkungen des Ungültigkeitsurteils
3. Kapitel: Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten
Art. 12 Beistand und Rücksicht
Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.
Art. 12a Name
1Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen.
2Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.
1 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
Art. 13 Unterhalt
1Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)1 sinngemäss.2
2Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
3Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
1 SR 210
2 Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
Art. 14 Gemeinsame Wohnung
1Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der oder des andern einen Mietvertrag kündigen, die gemeinsame Wohnung veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen Wohnräumen beschränken.
2Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.
Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft
1Jede Partnerin und jeder Partner vertritt während des Zusammenlebens die Gemeinschaft für deren laufende Bedürfnisse.
2Für die übrigen Bedürfnisse der Gemeinschaft kann eine Partnerin oder ein Partner diese nur vertreten, wenn:
- a.
- die Ermächtigung der andern Person oder des Gerichts vorliegt; oder
- b.
- das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäfts duldet und die andere Person wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann.
3Jede Partnerin und jeder Partner verpflichtet sich persönlich und, soweit die Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch die andere Person.
4Wird die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft überschritten oder erweist sich eine Partnerin oder ein Partner als unfähig, die Vertretung auszuüben, so kann das Gericht die Vertretungsbefugnis auf Antrag ganz oder teilweise entziehen. Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
Art. 16 Auskunftspflicht
1Die Partnerinnen oder Partner müssen einander auf Verlangen über Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben.
2Auf Antrag kann das Gericht Partnerinnen, Partner oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
3Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
1Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
2Auf Antrag muss das Gericht:
- a.
- die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
- b.
- die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
3Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
3bisHat eine Partnerin oder ein Partner das minderjährige Kind der oder des anderen adoptiert, so trifft das Gericht nach den Artikeln 270-327c ZGB1 die nötigen Massnahmen.2
4Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
1 SR 210
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
2. Abschnitt: Vermögensrecht
Art. 18 Vermögen
Art. 19 Beweis
Art. 20 Inventar
1Jede Partnerin und jeder Partner kann jederzeit verlangen, dass die oder der andere bei der Aufnahme eines Inventars der eigenen Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.
2Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es innerhalb eines Jahres nach Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.
Art. 21 Verwaltungsauftrag
Überlässt eine Person ihrer Partnerin oder ihrem Partner die Verwaltung ihres Vermögens, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis
1Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der eingetragenen Partnerschaft erfordert, kann das Gericht auf Antrag die Verfügung einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung der oder des andern abhängig machen und sichernde Massnahmen treffen.
2Betrifft diese Massnahme ein Grundstück, so lässt das Gericht sie im Grundbuch anmerken.
Art. 23 Schulden zwischen Partnerinnen oder Partnern
1Bestehen zwischen den Partnerinnen oder Partnern Schulden und bereitet die Rückerstattung der verpflichteten Person ernstliche Schwierigkeiten, so kann sie verlangen, dass ihr Fristen eingeräumt werden, sofern dies der Partnerin oder dem Partner zumutbar ist.
2Die Forderung ist sicherzustellen, wenn die Umstände dies erfordern.
Art. 24 Zuweisung von Miteigentum
Steht ein Vermögenswert im Miteigentum der beiden Partnerinnen oder Partner und weist die eine Person ein überwiegendes Interesse nach, so kann sie bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen die ungeteilte Zuweisung dieses Vermögenswerts gegen Entschädigung der anderen Person verlangen.
Art. 25 Vermögensvertrag
1Die beiden Partnerinnen oder Partner können in einem Vermögensvertrag eine besondere Regelung vereinbaren für den Fall, dass die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird. Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen nach den Artikeln 196-219 ZGB1 geteilt wird.2
2Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen.
3Der Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragsschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
4Die Artikel 185 und 193 ZGB sind sinngemäss anwendbar.
1 SR 210
2 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
3. Abschnitt: Besondere Wirkungen
Art. 26 Eheschliessung
Eine Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, kann keine Ehe eingehen.
Art. 27 Kinder der Partnerin oder des Partners
1Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände es erfordern. Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen gewahrt.
2Die Vormundschaftsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Artikel 274a ZGB1 bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen.
Art. 27a Stiefkindadoption
Hat eine Person das minderjährige Kind ihrer Partnerin oder ihres Partners adoptiert, so sind die Artikel 270-327c ZGB2 sinngemäss anwendbar.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
2 SR 210
Art. 28 Adoption und Fortpflanzungsmedizin
Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind weder zur gemeinschaftlichen Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
4. Kapitel: Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
1. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 29 Gemeinsames Begehren
1Verlangen die beiden Partnerinnen oder Partner gemeinsam die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so hört das Gericht sie an und prüft, ob das Begehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und ob eine Vereinbarung über die Auflösung genehmigt werden kann.
2Trifft dies zu, so spricht das Gericht die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus.
3Die Partnerinnen oder Partner können gemeinsam beantragen, dass das Gericht im Auflösungsurteil über diejenigen Wirkungen der Auflösung entscheidet, über die sie sich nicht verständigen können.
Art. 30 Klage
Jede Partnerin oder jeder Partner kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangen, wenn die Partnerinnen oder Partner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben.
2. Abschnitt: Folgen
Art. 30a Name
Die Person, die ihren Namen bei der Eintragung der Partnerschaft geändert hat, behält diesen Namen nach der Auflösung; sie kann aber jederzeit gegenüber der Zivil- standsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie wieder ihren Ledignamen tragen will.
1 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).
Art. 31 Erbrecht
1Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnerinnen oder Partnern.
2Aus Verfügungen von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens errichtet worden sind, können keine Ansprüche erhoben werden.
Art. 32 Zuteilung der gemeinsamen Wohnung
1Ist eine Person aus wichtigen Gründen auf die gemeinsame Wohnung angewiesen, so kann das Gericht ihr die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies der Partnerin oder dem Partner billigerweise zugemutet werden kann.
2Die bisherige Mieterin oder der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre. Wird sie oder er für den Mietzins belangt, so kann der bezahlte Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden.
3Gehört die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem Partner, so kann das Gericht der anderen Person unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.
Art. 33 Berufliche Vorsorge
Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt.
Art. 34 Unterhaltsbeitrag
1Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich.
2Eine Person, die auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann von ihrer Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann.
3Ferner kann eine Person angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der Partnerin oder dem Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann.
4Im Übrigen sind die Artikel 125 Absätze 2 und 3 sowie 126-134 ZGB1 sinngemäss anwendbar.2
1 SR 210
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).
Art. 35
…
1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 4 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 36 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 37 Koordination mit Änderungen anderer Erlasse
Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2011
Wurde die Partnerschaft vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2011 des Zivilgesetzbuches eingetragen, so können die Partnerinnen oder Partner binnen Jahresfrist seit dem Inkrafttreten dieser Änderung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.
1 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).