1 Die beiden Pfandbriefzentralen haben drei Zwischenbilanzen auf die ersten drei Vierteljahresenden des Geschäftsjahres aufzustellen und zur Verfügung von Interessenten zu halten. Eine solche Bilanz ist mindestens wie folgt zu gliedern:
1. Aktiven
1.1 Pfandbriefdeckung:
1.1.1 Darlehen an Mitglieder
1.1.2 Darlehen an Nichtmitglieder
1.1.3 Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
1.1.4 Bargeld
1.1.5 Gülten
1.2 Freie Aktiven:
1.2.1 Hypothekaranlagen (andere Gülten, Schuldbriefe, Grundpfandverschreibungen)
1.2.2 Faustpfanddarlehen
1.2.3 Nationalbankfähige Wechsel (Diskonten)
1.2.4 Nationalbankfähige Wertpapiere (Lombarden)
1.2.5 Eigene Pfandbriefe
1.2.6 Bankendebitoren auf Sicht
1.2.7 Bankendebitoren auf Zeit
1.2.8 Kassa, Giro- und Postcheckguthaben14
1.2.9 Eigene Liegenschaften
1.2.10 Zu tilgende Emissionskosten
1.2.11 Sonstige Aktiven
1.3 Nicht einbezahltes Aktien- oder Genossenschaftskapital
1.4 Verlustvortrag
1.5 Bilanzsumme
2. Passiven
2.1 Fremdkapital:
2.1.1 Pfandbriefanleihen
2.1.2 Bankenkreditoren auf Sicht
2.1.3 Bankenkreditoren auf Zeit
2.1.4 Sonstige Passiven
2.2 Eigenkapital:
2.2.1 Aktien- oder Genossenschaftskapital
2.2.2 Ordentliche Reserve
2.2.3 Andere Reserven
2.2.4 Gewinnvortrag
2.3 Bilanzsumme
2 Zum Eigenkapital im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes gehören, ausser dem einbezahlten Aktien- oder Genossenschaftskapital, den ausgewiesenen Reserven und dem Aktivsaldo, 75 Prozent des nicht einbezahlten Aktien- oder Genossenschaftskapitals, für das Verpflichtungsscheine vorhanden sind.
2bis und 2ter ...15
3 Jeder Zwischenbilanz ist beizufügen: die Summe der Jahreszinslast der Pfandbriefe und des Jahreszinsertrages der Pfandbriefdeckung sowie das Verhältnis des Eigenkapitals zum gesamten Fremdkapital.
13Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1708).
14 Infolge des BRB vom 7. Juni 2013 (BBl 2013 4645) der die Anstalt Post in die spezialgesetzliche Schweizerische Post AG umgewandelt und die PostFinance in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ausgegliedert hat, ist der Hinweis auf die Postcheckguthaben seit dem 26. Juni 2013 gegenstandslos.
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2009, in Kraft vom 1. März 2009 bis 31. Dez. 2014 (AS 2009 823).