Für die Bemessung des Bundesbeitrags an die Finanzierung von Vorhaben der Kantone nach Artikel 47c sind die folgenden Prozentwerte massgeblich; diese bezeichnen den Anteil an den anrechenbaren Kosten nach den Artikeln 47d und 48: 1. Ersterhebung: - a.
- für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent;
- b.
- für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II): 30 Prozent;
- c.
- für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III): 45 Prozent.
2. Neuerhebung Wird eine Vermessung ersetzt, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden ist, so gelten die Werte nach Ziffer 1. 3. Erneuerung: - a.
- für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent;
- b.
- für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II): 20 Prozent;
- c.
- für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III): 35 Prozent;
- d.
- bei Gesamtmeliorationen und Landumlegungen in der Land- und Forstwirtschaft, sofern der Bund dafür nicht gestützt auf andere Rechtsgrundlagen Abgeltungen leistet und sofern diese Kosten nicht zulasten Dritter gehen: 25 Prozent.
4. Vermarkung Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III), sofern der Kanton einen angemessenen Kostenanteil übernimmt: 25 Prozent. 5. Massnahmen infolge von Naturereignissen Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen oder infolge dauernder Bodenverschiebungen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Ersterhebung und Vermarkung angewendet. 6. Besondere Anpassungen und periodische Nachführung: - a.
- für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse, sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung sichergestellt ist: 60 Prozent;
- b.
- von den Kosten der periodischen Nachführung, die nicht der Verursacher trägt und deren Finanzierung laut Auskunft des Kantons nachweislich sichergestellt ist, pro Periode nach Artikel 24 Absatz 3: 60 Prozent.
7. Pilotprojekte Innovative Pilotprojekte zur Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung und zur Erprobung neuer Technologien: 50–90 Prozent, bemessen nach dem Innovationsgehalt und dem Interesse des Bundes.
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