1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion ist die Fachstelle des Bundes. Sie untersteht der Leitung eines im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-Geometerin.53
2 Ihr obliegen die Oberleitung und die Oberaufsicht über sämtliche Belange der amtlichen Vermessung.
3 Sie sorgt für die Umsetzung und den Vollzug der Vorschriften über die technischen und qualitativen Anforderungen an die amtliche Vermessung.54
4 Sie stellt ferner die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungsvorhaben des Bundes sicher, berät die Bundesstellen bei der Beschaffung der Daten der amtlichen Vermessung und vertritt dabei die Interessen des Bundes gegenüber den Kantonen und Dritten.55
5 In Zusammenarbeit mit den kantonalen Vermessungsaufsichten ist sie im Rahmen ihrer Aufgabe berechtigt, eine Datensammlung über die einzelnen Vermessungsarbeiten und die dafür verantwortlichen Unternehmer und Unternehmerinnen zu führen.56
6 Sie legt im Rahmen der Programmvereinbarungen fest:
- a.
- welche Vermessungsarbeiten als besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse gelten;
- b.
- welche Vermessungsarbeiten als periodische Nachführungen gelten.57
53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).
55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 507).
57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2745).