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Verordnung der Bundesversammlung
über die Finanzierung der
amtlichen Vermessung
(FVAV)

vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2008)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20052,

beschliesst:

1 [BS 24 233. AS 2007 5779, 2008 2793]. Siehe heute Art. 38 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 2007 (SR 510.62).

2 BBl 2005 6029

1

Art. 1 Grundsätze  

1 Bund und Kan­to­ne fi­nan­zie­ren die amt­li­che Ver­mes­sung ge­mein­sam.

2 Die Kos­ten der Nach­füh­rung der amt­li­chen Ver­mes­sung trägt die na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die sie ver­ur­sacht, so­weit die­se be­stimm­bar ist.

3 Die Kan­to­ne tra­gen die Kos­ten, die we­der durch Glo­bal­bei­trä­ge des Bun­des noch durch Ge­büh­ren ge­deckt sind. Sie kön­nen be­stim­men, wer sich an die­sen rest­li­chen Kos­ten zu be­tei­li­gen hat.

4 Sie kön­nen Ge­büh­ren er­he­ben, ins­be­son­de­re für Aus­zü­ge, Aus­wer­tun­gen und Da­ten.

Art. 2 Finanzierung  

1 Die Bun­des­ver­samm­lung be­wil­ligt mit ei­nem ein­fa­chen Bun­des­be­schluss für die Ab­gel­tun­gen des Bun­des an die amt­li­che Ver­mes­sung für je­weils vier Jah­re einen Ver­pflich­tungs­kre­dit.

2 Bund und Kan­to­ne le­gen ih­re Leis­tun­gen in Pro­gramm­ver­ein­ba­run­gen fest.

Art. 3 Projektpauschalen  

1 Die Ab­gel­tun­gen wer­den für je­des Ver­mes­sungs­pro­jekt nach An­hang als Pau­scha­len fest­ge­legt. Sie wer­den an die in den Pro­gramm­ver­ein­ba­run­gen de­fi­nier­ten Leis­tun­gen ge­bun­den.

2 Die Pro­jekt­pau­scha­len wer­den an­hand der im An­hang fest­ge­leg­ten Pro­zent­wer­te be­stimmt.

3 Der Bun­des­rat legt fest, wel­che Kos­ten an­re­chen­bar sind.

Art. 4 Auszahlung  

1 Die Eid­ge­nös­si­sche Ver­mes­sungs­di­rek­ti­on ver­an­lasst die Aus­zah­lung der Ab­gel­tung, so­fern die amt­li­che Ver­mes­sung den in der Pro­gramm­ver­ein­ba­rung ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen so­wie den An­for­de­run­gen des Bun­des­rechts ge­nügt.

2 Sie kann die Ab­gel­tung in Teil­zah­lun­gen nach Mass­ga­be der ver­ein­bar­ten Teil­leis­tun­gen oder des ge­plan­ten Pro­jekt­fort­schritts aus­rich­ten.

Art. 5 Vollzug  

Der Bun­des­rat voll­zieht die­se Ver­ord­nung.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts  

Der Bun­des­be­schluss vom 20. März 19923 über die Ab­gel­tung der amt­li­chen Ver­mes­sung wird auf­ge­ho­ben.

Art. 7 Übergangsbestimmung  

Pro­gramm­ver­ein­ba­run­gen, die ge­stützt auf den Bun­des­be­schluss vom 20. März 19924 über die Ab­gel­tung der amt­li­chen Ver­mes­sung ab­ge­schlos­sen wur­den, blei­ben in Kraft und wer­den nach den Mo­da­li­tä­ten des Bun­des­be­schlus­ses ab­ge­rech­net.

Art. 8 Inkrafttreten  

Der Bun­des­rat be­stimmt das In­kraft­tre­ten.

Da­tum des In­kraft­tre­tens: 1. Ja­nu­ar 20085

5 BRB vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5820)

Anhang

(Art. 3)

Bemessung der Projektpauschalen

Für die Bemessung der Projektpauschalen nach Artikel 3 Absatz 1 sind die folgenden Prozentwerte massgeblich. Diese bezeichnen den Anteil an den anrechenbaren Kosten nach Artikel 3 Absatz 3:

1. Ersterhebung:

a.
für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I6): 15 Prozent;
b.
für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II7): 30 Prozent;
c.
für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III8): 45 Prozent.

2. Neuerhebung:

Wird eine Vermessung ersetzt, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden ist, so gelten die Werte nach Ziffer 1.

3. Erneuerung:

a.
für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent;
b.
für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone II): 20 Prozent;
c.
für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III): 35 Prozent;
d.
bei Güterzusammenlegungen in der Land- und Forstwirtschaft, sofern der Bund dafür nicht gestützt auf andere Rechtsgrundlagen Abgeltungen leistet und sofern diese Kosten nicht zu Lasten Dritter gehen: 25 Prozent.

4. Vermarkung:

Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III), sofern der Kanton einen angemessenen Kostenanteil übernimmt: 25 Prozent.

5. Massnahmen infolge von Naturereignissen:

Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Ersterhebung und Vermarkung sinngemäss angewendet.

6. Besondere Anpassungen und periodische Nachführung:

a.
für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse, sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung der Kosten nach Artikel 1 Absatz 3 sichergestellt ist: 60 Prozent;
b.
von den Kosten der periodischen Nachführung, die nicht der Verursacher trägt und sofern der Kanton nachweist, dass die Finanzierung der Kosten nach Artikel 1 Absatz 3 sichergestellt ist: 60 Prozent.

6 Siehe SR 700(Art. 15)

7 Siehe SR 912.1(Art. 1 Abs. 4)

8 Siehe SR 912.1(Art. 1 Abs. 2 und 3)

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