Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches1, beschliesst: 1 [BS 24 233. AS 2007 5779, 2008 2793]. Siehe heute Art. 38 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 2007 (SR 510.62). |
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Art. 1 Grundsätze
1 Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam. 2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht, soweit diese bestimmbar ist. 3 Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Globalbeiträge des Bundes noch durch Gebühren gedeckt sind. Sie können bestimmen, wer sich an diesen restlichen Kosten zu beteiligen hat. 4 Sie können Gebühren erheben, insbesondere für Auszüge, Auswertungen und Daten. |
Art. 2 Finanzierung
1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss für die Abgeltungen des Bundes an die amtliche Vermessung für jeweils vier Jahre einen Verpflichtungskredit. 2 Bund und Kantone legen ihre Leistungen in Programmvereinbarungen fest. |
Art. 3 Projektpauschalen
1 Die Abgeltungen werden für jedes Vermessungsprojekt nach Anhang als Pauschalen festgelegt. Sie werden an die in den Programmvereinbarungen definierten Leistungen gebunden. 2 Die Projektpauschalen werden anhand der im Anhang festgelegten Prozentwerte bestimmt. 3 Der Bundesrat legt fest, welche Kosten anrechenbar sind. |
Art. 4 Auszahlung
1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion veranlasst die Auszahlung der Abgeltung, sofern die amtliche Vermessung den in der Programmvereinbarung vereinbarten Leistungen sowie den Anforderungen des Bundesrechts genügt. 2 Sie kann die Abgeltung in Teilzahlungen nach Massgabe der vereinbarten Teilleistungen oder des geplanten Projektfortschritts ausrichten. |
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 20. März 19923 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben. 3 [AS 1992 2461, 1994 1612] |
Art. 7 Übergangsbestimmung
Programmvereinbarungen, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 20. März 19924 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung abgeschlossen wurden, bleiben in Kraft und werden nach den Modalitäten des Bundesbeschlusses abgerechnet. 4 [AS 1992 2461, 1994 1612] |
Art. 8 Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20085 5 BRB vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5820) |
Anhang |
(Art. 3) |
Bemessung der Projektpauschalen |
Für die Bemessung der Projektpauschalen nach Artikel 3 Absatz 1 sind die folgenden Prozentwerte massgeblich. Diese bezeichnen den Anteil an den anrechenbaren Kosten nach Artikel 3 Absatz 3: 1. Ersterhebung:
2. Neuerhebung: Wird eine Vermessung ersetzt, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden ist, so gelten die Werte nach Ziffer 1. 3. Erneuerung:
4. Vermarkung: Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster (Zone III), sofern der Kanton einen angemessenen Kostenanteil übernimmt: 25 Prozent. 5. Massnahmen infolge von Naturereignissen: Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Ersterhebung und Vermarkung sinngemäss angewendet. 6. Besondere Anpassungen und periodische Nachführung:
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