Verordnung der Bundesversammlung
über die Finanzierung der
amtlichen Vermessung
(FVAV)
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20052,
beschliesst:
1 [BS 24 233. AS 2007 5779, 2008 2793]. Siehe heute Art. 38 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Okt. 2007 (SR 510.62).
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Art. 1 Grundsätze
1 Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam.
2 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht, soweit diese bestimmbar ist.
3 Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Globalbeiträge des Bundes noch durch Gebühren gedeckt sind. Sie können bestimmen, wer sich an diesen restlichen Kosten zu beteiligen hat.
4 Sie können Gebühren erheben, insbesondere für Auszüge, Auswertungen und Daten.
Art. 2 Finanzierung
1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss für die Abgeltungen des Bundes an die amtliche Vermessung für jeweils vier Jahre einen Verpflichtungskredit.
2 Bund und Kantone legen ihre Leistungen in Programmvereinbarungen fest.
Art. 3 Projektpauschalen
1 Die Abgeltungen werden für jedes Vermessungsprojekt nach Anhang als Pauschalen festgelegt. Sie werden an die in den Programmvereinbarungen definierten Leistungen gebunden.
2 Die Projektpauschalen werden anhand der im Anhang festgelegten Prozentwerte bestimmt.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Kosten anrechenbar sind.
Art. 4 Auszahlung
1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion veranlasst die Auszahlung der Abgeltung, sofern die amtliche Vermessung den in der Programmvereinbarung vereinbarten Leistungen sowie den Anforderungen des Bundesrechts genügt.
2 Sie kann die Abgeltung in Teilzahlungen nach Massgabe der vereinbarten Teilleistungen oder des geplanten Projektfortschritts ausrichten.
Art. 5 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht diese Verordnung.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 20. März 19923 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung wird aufgehoben.
3 [AS 1992 2461, 1994 1612]
Art. 7 Übergangsbestimmung
Programmvereinbarungen, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 20. März 19924 über die Abgeltung der amtlichen Vermessung abgeschlossen wurden, bleiben in Kraft und werden nach den Modalitäten des Bundesbeschlusses abgerechnet.
4 [AS 1992 2461, 1994 1612]
Art. 8 Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20085
5 BRB vom 7. Nov. 2007 (AS 2007 5820)