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Art. 1 Grundsatz
1Die herstellende Person (Herstellerin)1 haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
2Die Herstellerin haftet nicht für den Schaden am fehlerhaften Produkt. 1 Die Personenbezeichnung ist weiblich, weil sie sich nach dem grammatischen Geschlecht des voranstehenden Substantivs richtet. |
Art. 2 Herstellerin
1Als Herstellerin im Sinne dieses Gesetzes gilt:
2Kann die Herstellerin des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jede Person als Herstellerin, welche das Produkt geliefert hat, sofern sie dem Geschädigten nach einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Herstellerin oder die Person nennt, die ihr das Produkt geliefert hat. 3Absatz 2 gilt auch für Produkte, bei denen nicht festgestellt werden kann, wer sie eingeführt hat, selbst wenn der Name der Herstellerin angegeben ist. |
Art. 3 Produkt
1Als Produkte im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1 Aufgehoben durch Art. 20 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 12. Juni 2010 über die Produkte-sicherheit, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2573; BBl 2008 7407). |
Art. 4 Fehler
1Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:
2Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde. |
Art. 5 Ausnahmen von der Haftung
1Die Herstellerin haftet nicht, wenn sie beweist, dass:
1bisDie Ausnahme von der Haftung nach Absatz 1 Buchstabe e gilt nicht für tierische Organe, Gewebe oder Zellen oder daraus hergestellte Transplantatprodukte, die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind.1 2Die Herstellerin eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts haftet ferner nicht, wenn sie beweist, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in das der Grundstoff oder das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen der Herstellerin dieses Produkts verursacht worden ist. 1 Eingefügt durch Art. 73 Ziff. 1 des Transplantationsgesetzes vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 1935; BBl 2002 29). |
Art. 11 Verhältnis zu anderen Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts
1Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts1. 2Schadenersatzansprüche aufgrund des Obligationenrechts oder anderer Bestimmungen des eidgenössischen oder des kantonalen öffentlichen Rechts bleiben dem Geschädigten gewahrt. 3Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls. Abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen sind vorbehalten. |