Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes verordnet: 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 319). |
1. Abschnitt: Höchstzinssatz |
Art. 14
1 Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus:
2 Der nach Absatz 1 ermittelte Wert wird gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent. 3 Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den SAR3MC 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent. 4 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement überprüft den Höchstzinssatz mindestens einmal jährlich und legt ihn bei Bedarf neu fest. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 319). |
2. Abschnitt: Informationsstelle für Konsumkredit |
Art. 2 Organisation
1 Die Informationsstelle für Konsumkredit nach Artikel 23 Absatz 1 KKG (Informationsstelle) darf Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen, soweit es sich dabei um technische Unterstützung, namentlich um die Bereitstellung der nötigen Infrastruktur, handelt.5 2 Sie bleibt für das Verhalten der beigezogenen Dritten verantwortlich. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95). |
Art. 3 Informationssystem über Konsumkredite 6
1 Die Informationsstelle führt ein Informationssystem über Konsumkredite. Im Anhang werden die im Informationssystem enthaltenen Personendaten und die Kategorien der Berechtigung aufgeführt sowie der Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt. 2 Die Informationsstelle kann die von ihr bearbeiteten Personendaten den gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und den Schwarmkredit-Vermittlerinnen auch in einem Abrufverfahren zugänglich machen. 3 Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden, die die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und die Schwarmkredit-Vermittlerinnen für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 28−30 KKG benötigen. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet werden. 4 Die Informationsstelle ist verantwortlich für das Informationssystem. Sie führt eine Liste der zum Abrufverfahren zugelassenen Kreditgeberinnen und Schwarmkredit-Vermittlerinnen und hält sie auf dem neusten Stand. Die Liste ist allgemein zugänglich. 6 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5229). |
Art. 3a Aufsicht 7
1 Das Bundesamt für Justiz übt die Aufsicht über die Informationsstelle aus. 2 Es hat insbesondere folgende Befugnisse:
3 Es erstellt ein schriftliches Aufsichtskonzept über die Ausübung seiner Aufsicht. 4 Es arbeitet mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zusammen, soweit dessen datenschutzrechtliche Aufsichtspflichten betroffen sind (Art. 23 Abs. 4 KKG). 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 319). |
3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und Kreditvermittlung |
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
1 Die Gesuchstellerin muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2 Sie darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen. 3 Gegen die Gesuchstellerin dürfen keine Verlustscheine vorliegen. |
Art. 5 Wirtschaftliche Voraussetzungen
1 Die Gesuchstellerin, die Konsumkredite gewähren will, muss über ein Eigenkapital von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250 000 Franken verfügen. 2 Handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person, so tritt an die Stelle des Eigenkapitals ihr Nettovermögen. |
Art. 6 Fachliche Voraussetzungen 8
1 Wer als Kreditgeberin tätig sein will, muss:
2 Wer als Kreditvermittlerin tätig sein will, muss sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95). |
Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung und gleichgestellte Sicherheiten 10
1 Wer Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss den Nachweis dafür erbringen, dass er oder sie für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit verfügt. 2 Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:
3 Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die nötige Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95). |
Art. 7a Umfang der Sicherheit 11
1 Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen:
2 Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten. 3 Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005 (AS 2006 95). Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5229). |
Art. 7b Auflösung des Sperrkontos 12
1 Die Bank gibt das Sperrkonto frei, wenn:
2 Im Konkurs der Kreditgeberin oder der Kreditvermittlerin fällt das Sperrkonto in die Konkursmasse. Es werden daraus zuerst die Forderungen aus dem KKG befriedigt. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95). |
Art. 8a Gesuche juristischer Personen 13
Soll die Bewilligung, Konsumkredite gewerbsmässig zu vermitteln oder zu gewähren, einer juristischen Person erteilt werden, so müssen sich die für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen über die nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ausweisen. 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95). |
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 9a Übergangsbestimmung 14
Ändert der Höchstzinssatz, so gilt für Verträge, die vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden, der bisherige Höchstzinssatz. 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 273). |
Art. 9b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2018 15
Laufende, unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin zustande gekommene Konsumkreditverträge sind von dieser innert einer Frist von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung vom 30. November 2018 der Informationsstelle zu melden. 15 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5229). |
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. April 197516 über die Mindestanzahlung und die Höchstdauer beim Abzahlungsvertrag wird aufgehoben. 16 [AS 1975 711] |
Anhang 17
17 Bereinigt gemäss Ziff. II 2 der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2018 5229). |
(Art. 3 Abs. 1) |