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Art. 1 Gesuch um Zulassung
1 Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen: - a.
- jede natürliche Person, die als Revisorin oder Revisor oder als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte Revisionsdienstleistungen erbringen will;
- b.
- jedes Revisionsunternehmen, das als Revisor, als Revisionsexperte oder als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen Revisionsdienstleistungen erbringen will;
- c.7
- jede natürliche Person, die basierend auf einer Zulassung gemäss Buchstabe a als leitende Prüferin oder leitender Prüfer Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20078 (Finanzmarktgesetze) durchführen will (Art. 9a Abs. 2 RAG);
- d.9
- jedes Revisionsunternehmen, das basierend auf der Zulassung gemäss Buchstabe b als Prüfgesellschaft Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen will (Art. 9a Abs. 1 RAG);
- e.10
- jede natürliche Person, die basierend auf einer Zulassung gemäss Buchstabe a als leitende Prüferin oder leitender Prüfer Prüfungen nach den Artikeln 68 und 68a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) durchführen will;
- f.12
- jedes Revisionsunternehmen, das basierend auf der Zulassung gemäss Buchstabe b als Prüfgesellschaft Prüfungen nach den Artikeln 68 und 68a AHVG durchführen will.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss zusammen mit dem Gesuch den Nachweis über die Einzahlung der Gebühr nach Artikel 38 einreichen. 7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). 8 SR956.1 9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). 10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). 11 SR 831.10 12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
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Art. 2 Form des Gesuchs 13
1 Das Gesuch um Zulassung ist in elektronischer Form einzureichen. Es muss unterzeichnet sein. Liegt keine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 201614 über die elektronische Signatur vor, so muss eine Freigabequittung handschriftlich unterzeichnet und in Papierform eingereicht werden. 2 Ist die elektronische Gesuchseinreichung nicht möglich, so ist das Gesuch auf Papier einzureichen. Es muss handschriftlich unterzeichnet sein. 13 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). 14 SR 943.03
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Art. 3 Inhalt des Gesuchs und Unterlagen
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss im Gesuch alle Angaben machen und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. 2 Die Unterlagen sind erst auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hin einzureichen. 3 Die Unterlagen sind als Kopien des Originals einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie auf Papier oder in elektronischer Form verlangen. 4 Die Aufsichtsbehörde kann Unterlagen selbst einholen, wenn sie vorgängig die Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhält.
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Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. 2 Zu berücksichtigen sind insbesondere: - a.15
- strafrechtliche Verurteilungen;
- b.
- bestehende Verlustscheine.
15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 20126071).
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Art. 5 Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums 16
Als Abschlüsse eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums (Art. 4 Abs. 2 Bst. c RAG) gelten Abschlüsse der ersten Studienstufe (Bachelorstudium) mit 180 Kreditpunkten oder der zweiten Studienstufe (Masterstudium) mit zusätzlichen 90 bis 120 Kreditpunkten nach dem Europäischen Kredittransfersystem (ECTS). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1777).
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Art. 6 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts 17
Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts ist erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Prüfung nach einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Reglement (Art. 34) erfolgreich bestanden hat. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5171).
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Art. 7 Fachpraxis 18
1 Die Fachpraxis gilt als vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben (Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 RAG), wenn mindestens drei Viertel der Fachpraxis auf diesen beiden Fachgebieten erworben worden sind. 2 Für die Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte muss der Anteil der Fachpraxis auf dem Gebiet der Rechnungsrevision mindestens einen Drittel der Fachpraxis nach Absatz 1 betragen. Davon muss mindestens ein Drittel im Bereich der ordentlichen Revision absolviert worden sein. 3 Für die Zulassung als Revisorin oder Revisor muss der Anteil der Fachpraxis auf dem Gebiet der Rechnungsrevision mindestens die Hälfte der Fachpraxis nach Absatz 1 betragen. 4 Die Fachpraxis gilt als unter Beaufsichtigung erworben (Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 RAG), wenn: - a.
- die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einer Fachperson, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, formell unterstellt war und die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt hat;
- b.
- die Beaufsichtigung mindestens im Umfang von 50 Prozent einer Vollzeitstelle und während mindestens dreier Monate ohne wesentliche Unterbrüche erfolgt ist; bei einer Beaufsichtigung während mehr als zwei Jahren durch dieselbe Person genügt ein Beschäftigungsgrad von 20 Prozent.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 768).
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Art. 8 Eintragung ins Handelsregister
1 Eine natürliche Person darf nur dann selbstständig gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn: - a.
- sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist; und
- b.
- sie selbst wie auch ihr Einzelunternehmen von der Aufsichtsbehörde entsprechend zugelassen sind.19
2 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen nur dann Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, wenn sie eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 20126071).
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Art. 9 Führungsstruktur
1 Ein Revisionsunternehmen verfügt über eine genügende Führungsstruktur zur Überwachung der einzelnen Mandate, wenn es: - a.
- ein internes Qualitätssicherungssystem aufweist;
- b.
- die Angemessenheit und die Wirksamkeit der Grundsätze und Massnahmen der Qualitätssicherung überwacht.
2 …20 20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, mit Wirkung seit 1. Okt. 2017 (AS 20174863).
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Art. 9a Zulassung von Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland 21
1 Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland werden als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen, wenn: - a.
- sie die Voraussetzungen nach Artikel 9 RAG oder diesen gleichwertige Voraussetzungen erfüllen; und
- b.
- die Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten sowie der Zutrittsgewährung gegenüber der Schweizer Aufsichtsbehörde sichergestellt ist.
2 Ausländische Revisionsunternehmen, die für schweizerische Gesellschaften des öffentlichen Interesses Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, unterstehen der schweizerischen Aufsicht. 3 Ausländische Revisionsunternehmen, die in ihrem Sitzstaat einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstellt sind oder sich freiwillig unterstellen können, werden in der Schweiz nicht als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen zugelassen.22 4 Wird die Unterstellung im Sitzstaat nach der Zulassung in der Schweiz möglich, so muss das Revisionsunternehmen dies der Schweizer Aufsichtsbehörde melden. Die Schweizer Aufsichtsbehörde setzt dem Revisionsunternehmen für die Zulassung im Sitzstaat eine angemessene Frist.23 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439). 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 20174863). 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 20174863).
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Art. 10 Anerkennung ausländischer Aufsichtsbehörden 24
1 Bei der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Aufsichtsbehörden kann auf die Anerkennung durch andere Staaten oder internationale Gremien und auf die Gewährung des Gegenrechts abgestellt werden. 2 Die nach Artikel 8 Absatz 2 RAG anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden sind in Anhang 2 aufgeführt. 3 Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen mit der anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten, auch wenn für das ausländische Revisionsunternehmen die Zulassungspflicht nach Artikel 8 Absatz 2 RAG entfällt. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2439).
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Art. 10a Ausreichende Versicherung der Haftungsrisiken 25
1 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn es zur Deckung seiner Haftpflicht aus der Prüfung von Gesellschaften des öffentlichen Interesses über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt. 2 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens betragen: - a.
- 5 Millionen Franken bei einem Prüfhonorar von mehr als 20 Millionen Franken;
- b.
- 2 Millionen Franken bei einem Prüfhonorar zwischen 10 und 20 Millionen Franken;
- c.
- 1 Million Franken in allen übrigen Fällen.
3 Massgebend sind alle Prüfhonorare, die das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen in seiner letzten genehmigten Jahresrechnung für Revisionsdienstleistungen an Gesellschaften des öffentlichen Interesses verbucht hat. 4 Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die keine Prüfhonorare von Gesellschaften des öffentlichen Interesses verbuchen, gilt Absatz 2 Buchstabe c. 5 Die Aufsichtsbehörde kann die Deckungssumme im Einzelfall erhöhen, wenn diese der Geschäftstätigkeit und den damit verbundenen Risiken sowie dem Risikomanagement nicht angemessen ist. 6 Sie entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 gelten. 7 Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede Änderung des Versicherungsvertrages mitteilen. Dies gilt sinngemäss auch für gleichwertige finanzielle Sicherheiten. 25 Ursprünglich: Art. 11.
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Art. 10b Wirkung der Zulassungsverfügung 26
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf Revisionsdienstleistungen erst erbringen, nachdem die Aufsichtsbehörde die Zulassung verfügt hat. 2 Die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte umfasst gleichzeitig die Zulassung für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen, für die das Bundesrecht geringere fachliche Anforderungen vorschreibt. 2bis Die Zulassung eines Revisionsunternehmens, einer leitenden Prüferin oder eines leitenden Prüfers, die in einem bestimmten Aufsichtsbereich erteilt wurde, ermächtigt nicht zur Durchführung einer Prüfung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200727 in einem anderen Aufsichtsbereich.28 2ter Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a–c erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199729 und des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201830 im betroffenen Aufsichtsbereich.31 3 Bevor die Zulassung verfügt wird, dürfen Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte», «zugelassene leitende Prüferin», «zugelassener leitender Prüfer», «zugelassenes Revisionsunternehmen», «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» oder «zugelassene Prüfgesellschaft» nicht verwendet werden.32 26 Ursprünglich: Art. 12. 27 SR956.1 28 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295). 29 SR 955.0 30 SR 950.1 31 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 4295). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). 32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4295).
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Art. 10c Mitwirkungspflicht 33
Die Aufsichtsbehörde kann von Personen und Unternehmen, die nach Handelsregistereintragung, Geschäftstätigkeit oder Geschäftswerbung dem RAG unterstehen könnten, alle Unterlagen und Aufschlüsse verlangen, die sie benötigt, um zu beurteilen, ob eine zulassungspflichtige Tätigkeit vorliegt. 33 Ursprünglich: Art. 14.
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Art. 11 Mitteilung des Entzugs der Zulassung 34
Entzieht die Aufsichtsbehörde einer natürlichen Person oder einem Revisionsunternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet, so informiert sie die zuständigen Handelsregisterämter, gegebenenfalls die Börse sowie diejenigen Aufsichtsbehörden, die gemäss Eintragung im Revisorenregister eine spezialgesetzliche Zulassung erteilt haben. 34 Ursprünglich: Art. 15.
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