Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 der Revisionsaufsichtsverordnung verordnet: |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Gegenstand 2
Diese Verordnung regelt den elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten durch andere schweizerische Aufsichtsbehörden nach Artikel 22 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (RAG). 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155165). |
Art. 2 Nicht öffentlich zugängliche Daten
1 Nicht öffentlich zugänglich sind Daten, die nicht im Revisorenregister enthalten sind (Art. 19 f. RAV) und die sich aus den Zulassungsgesuchen, den mit den Gesuchen eingereichten Unterlagen oder den Zulassungsentscheiden ergeben oder die auf andere Weise in Anwendung des RAG4 erhoben werden. 2 Die nicht öffentlich zugänglichen Daten und der Umfang des Zugriffes sind im Anhang aufgelistet. |
2. Abschnitt: Voraussetzungen für den elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten |
Art. 3 Anwendbares Recht
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Art. 4 Gesuch um elektronischen Zugriff
1 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden können der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten stellen.7 2 Das Gesuch enthält folgende Angaben:
3 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden müssen zudem die von der Aufsichtsbehörde festgesetzten technischen Anforderungen erfüllen und die Kosten für die Installation des elektronischen Zugriffs tragen.8 7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155165). 8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155165). |
Art. 5 Zugriffsberechtigte Personen
1 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden bezeichnen zwei Personen, die elektronischen Zugriff auf die nicht öffentlich zugänglichen Daten erhalten sollen.9 2 Diese beide Personen dürfen ihre persönliche Zugriffsberechtigung nicht an Dritte weitergeben. 9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165). |
3. Abschnitt: Inkrafttreten |
Anhang 10
10 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155165). |
(Art. 2 Abs. 2) |
Katalog der nicht öffentlich zugänglichen Daten, auf die andere schweizerische Aufsichtsbehörden elektronischen Zugriff erlangen können |
Zeichenerklärung |
Umfang des Zugriffs: A: Einsichtnahme |
Katalog der nicht öffentlich zugänglichen Daten und Zugriffsberechtigungen |
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11 SR 221.302 12 SR 220 |