Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Verordnung
der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde
über den elektronischen Zugriff
auf die nicht öffentlich zugänglichen Daten
(Datenverordnung RAB, DV-RAB)

vom 14. November 2008 (Stand am 1. Januar 2016)

Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde,

gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 der Revisionsaufsichtsverordnung
vom 22. August 20071 (RAV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand 2  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt den elek­tro­ni­schen Zu­griff auf nicht öf­fent­lich zu­gäng­li­che Da­ten durch an­de­re schwei­ze­ri­sche Auf­sichts­be­hör­den nach Ar­ti­kel 22 des Re­vi­si­ons­auf­sichts­ge­set­zes vom 16. De­zem­ber 20053 (RAG).

2 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 der Kran­ken­ver­si­che­rungs­auf­sichts­ver­ord­nung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155165).

3 SR 221.302

Art. 2 Nicht öffentlich zugängliche Daten  

1 Nicht öf­fent­lich zu­gäng­lich sind Da­ten, die nicht im Re­vi­so­ren­re­gis­ter ent­hal­ten sind (Art. 19 f. RAV) und die sich aus den Zu­las­sungs­ge­su­chen, den mit den Ge­su­chen ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen oder den Zu­las­sungs­ent­schei­den er­ge­ben oder die auf an­de­re Wei­se in An­wen­dung des RAG4 er­ho­ben wer­den.

2 Die nicht öf­fent­lich zu­gäng­li­chen Da­ten und der Um­fang des Zu­grif­fes sind im An­hang auf­ge­lis­tet.

2. Abschnitt: Voraussetzungen für den elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten

Art. 3 Anwendbares Recht  

Der elek­tro­ni­sche Zu­griff auf nicht öf­fent­lich zu­gäng­li­che Da­ten rich­tet sich nach den an­wend­ba­ren Be­stim­mun­gen über die Amts- und Rechts­hil­fe des Bun­des­ge­set­zes vom 19. Ju­ni 19925 über den Da­ten­schutz, des RAG6 und des je­wei­li­gen Voll­zugs­rechts.

Art. 4 Gesuch um elektronischen Zugriff  

1 Die an­de­ren schwei­ze­ri­schen Auf­sichts­be­hör­den kön­nen der Auf­sichts­be­hör­de ein Ge­such um elek­tro­ni­schen Zu­griff auf nicht öf­fent­lich zu­gäng­li­che Da­ten stel­len.7

2 Das Ge­such ent­hält fol­gen­de An­ga­ben:

a.
die Be­stä­ti­gung, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die Be­kannt­ga­be von nicht öf­fent­lich zu­gäng­li­chen Da­ten er­füllt sind;
b.
die Art der In­for­ma­tio­nen oder Un­ter­la­gen, für die um Zu­griff er­sucht wird, so­wie den Zweck des Zu­griffs;
c.
die be­trof­fe­nen na­tür­li­chen Per­so­nen und Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men; und
d.
Na­men, Vor­na­men und An­schrift der zu­griffs­be­rech­tig­ten Per­so­nen.

3 Die an­de­ren schwei­ze­ri­schen Auf­sichts­be­hör­den müs­sen zu­dem die von der Auf­sichts­be­hör­de fest­ge­setz­ten tech­ni­schen An­for­de­run­gen er­fül­len und die Kos­ten für die In­stal­la­ti­on des elek­tro­ni­schen Zu­griffs tra­gen.8

7 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 der Kran­ken­ver­si­che­rungs­auf­sichts­ver­ord­nung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155165).

8 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 der Kran­ken­ver­si­che­rungs­auf­sichts­ver­ord­nung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155165).

Art. 5 Zugriffsberechtigte Personen  

1 Die an­de­ren schwei­ze­ri­schen Auf­sichts­be­hör­den be­zeich­nen zwei Per­so­nen, die elek­tro­ni­schen Zu­griff auf die nicht öf­fent­lich zu­gäng­li­chen Da­ten er­hal­ten sol­len.9

2 Die­se bei­de Per­so­nen dür­fen ih­re per­sön­li­che Zu­griffs­be­rech­ti­gung nicht an Drit­te wei­ter­ge­ben.

9 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 der Kran­ken­ver­si­che­rungs­auf­sichts­ver­ord­nung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

Art. 6 Aufhebung oder Unterbrechung des Zugriffs  

Der elek­tro­ni­sche Zu­griff auf nicht öf­fent­lich zu­gäng­li­che Da­ten kann je­der­zeit auf­ge­ho­ben oder un­ter­bro­chen wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen nach den Ar­ti­keln 4 und 5 nicht mehr er­füllt sind.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 7  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2009 in Kraft.

Anhang 10

10 Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155165).

(Art. 2 Abs. 2)

Katalog der nicht öffentlich zugänglichen Daten, auf die andere schweizerische Aufsichtsbehörden elektronischen Zugriff erlangen können

Zeichenerklärung

Umfang des Zugriffs:

A: Einsichtnahme

Katalog der nicht öffentlich zugänglichen Daten und Zugriffsberechtigungen

Kategorien der nicht öffentlich zugänglichen Daten

Umfang des Zugriffs

1. Daten von natürlichen Personen

1.1. Daten, die im Zulassungsgesuch enthalten sind

Adresse und Wohnort

A

Telefonnummer und E-Mail-Adresse

A

Sprache, in der die Korrespondenz gewünscht wird

A

Geburtsdatum

A

Gegebenenfalls Firma oder Name gemäss Eintrag im Handelsregister, Adresse und Handelsregisternummer des Revisionsunternehmens, in dessen oberstem Lei­tungs- oder Verwaltungsorgan oder in dessen Geschäftsführungsorgan die Person Einsitz nimmt

A

Art und Datum des Abschlusses des Ausbildungsganges

A

Gegebenenfalls die Liste der Tätigkeiten, während der die beaufsichtigte
Fachpraxis erworben wurde, unter Angabe folgender Informationen:

A

Firma oder Name der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers

gegebenenfalls die Abteilung, in der die Tätigkeit ausgeübt wurde

Datum der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit

Beschäftigungsgrad (vorwiegend Vollzeit oder Teilzeit)

Angabe, ob die Tätigkeit vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision ausgeübt wurde

Name, Vorname und gegebenenfalls die Registernummer der Person, unter deren Beaufsichtigung die Tätigkeit ausgeübt wurde

Bei Gesuchen um Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte
gegebenenfalls die Liste der Tätigkeiten, während der die unbeaufsichtigte
Fachpraxis erworben wurde, unter Angabe folgender Informationen:

Rechnungsrevision ausgeübt wurde

A

Firma oder Name der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bzw. Firma oder Name des Revisionsunternehmens, dessen Inhaberin oder Teilhaberin die
Person ist oder war

gegebenenfalls die Abteilung, in der die Tätigkeit ausgeübt wurde

Datum der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit
Beschäftigungsgrad (vorwiegend Vollzeit oder Teilzeit)

Angabe, ob die Tätigkeit vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der

Gegebenenfalls das Datum des Abschlusses eines anerkannten Lehrganges zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts

A

Innerhalb von zehn Jahren vor der Gesuchstellung rechtskräftig abgeschlossene Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren

A

Innerhalb von zehn Jahren vor der Gesuchstellung rechtskräftig abgeschlossene und im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen stehende Verfahren der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit und Verfahren vor spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, börsenrechtlichen Sanktionsorganen oder berufsrechtlichen Standesorganen

A

Bestehende Verlustscheine

A

1.2. Daten, die in den eingereichten Unterlagen enthalten sind

Gültiger Pass oder gültige Identitätskarte

A

Diplom oder gleichwertige Bestätigung des Abschlusses eines Ausbildungs­ganges im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 RAG11

A

Gegebenenfalls die schriftlichen Bestätigungen der Arbeitgeber zur
beaufsichtigten Fachpraxis

A

Gegebenenfalls Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts durch eine Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses eines anerkannten Lehrgangs

A

Aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) und gegebenenfalls die zugrunde liegenden Urteile; Personen mit mehr als zwei Jahren Wohnsitz im Ausland haben einen entsprechenden Auszug oder Nachweis ihres Wohnsitzstaates beizubringen

A

Gegebenenfalls verfahrensabschliessende und im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen stehende Entscheide oder Urteile bei Verfahren der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit und
Verfahren vor spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, börsenrechtlichen
Sanktionsorganen oder berufsrechtlichen Standesorganen

A

Aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister (nicht älter als
drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung); Personen mit Wohnsitz im Ausland haben einen entsprechenden Auszug oder Nachweis ihres Wohnsitz­staates beizubringen. (Im Falle von Wohnsitzwechseln behält sich die Aufsichtsbehörde vor, weiter zurückliegende Auszüge oder Nachweise zu verlangen.)

A

Gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis der unbeaufsichtigten Fachpraxis

A

2. Daten von Revisionsunternehmen

2.1 Daten, die im Zulassungsgesuch aller Revisionsunternehmen enthalten sind

Gegebenenfalls Webadresse

A

Sprache, in der die Korrespondenz gewünscht wird

A

Anzahl der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und des Geschäftsführungsorgans

A

Erklärung dass ob alle leitenden Revisorinnen und Revisoren über die Zulassung verfügen, die der vom Revisionsunternehmen anbegehrten Zulassung entspricht

A

Anzahl der Personen, die an der Erbringung von Revisionsdienstleistungen beteiligt sind, aufgeteilt nach:

A

Personen mit Zulassung, die der vom Revisionsunternehmen anbegehrten Zulassung entspricht;

Personen ohne entsprechende Zulassung

Name, Vorname und Adresse der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners des Gesuchs sowie Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson und gegebenenfalls der stellvertretenden Kontaktperson

A

Angabe, ob ein Qualitätssicherungssystem besteht und gegebenenfalls welches oder ob sich das Revisionsunternehmen verpflichtet, sich spätestens bis zum
31. August 2010 einem System der regelmässigen Beurteilung der Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute anzuschliessen

A

Innerhalb von zehn Jahren vor der Gesuchstellung rechtskräftig abgeschlossene Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren

A

Innerhalb von zehn Jahren vor der Gesuchstellung rechtskräftig abgeschlossene und im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienst­leistungen stehende Verfahren der zivil- oder verwaltungsrechtlichen
Verantwortlichkeit und Verfahren vor spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, börsenrechtlichen Sanktionsorganen oder berufsrechtlichen Standesorganen

A

2.2 Daten, die im Zulassungsgesuch von Revisionsunternehmen enthalten sind,
die eine Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen beantragen

Angabe, ob eine ausreichende Versicherung der Haftungsrisiken oder gleich­wertige finanzielle Sicherheiten bestehen

A

Auflistung der hängigen oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Gesuch­stellung abgeschlossenen Gerichts- und Verwaltungsstrafverfahren gegen das Revisionsunternehmen oder gegen dessen Mitarbeitende, die im Zusammenhang mit Revisionsdienstleistungen stehen

A

Gegebenenfalls Liste der Publikumsgesellschaften, deren Jahres- oder Konzernrechnungen geprüft werden, unter Angabe folgender Informationen:

A

Firma oder Name, Sitz und Handelsregisternummer der Publikumsgesellschaft

Art der Publikumsgesellschaft (Art. 727 Abs. 1 Obligationenrecht12)

gegebenenfalls Name und Sitz der Börse, an der die Beteiligungspapiere oder Anleihen der Publikumsgesellschaft kotiert sind

Rechnungslegungsstandard, nach dem die Publikumsgesellschaft ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung erstellt

Name, Vorname und Registernummer der leitenden Revisorin oder des
leitenden Revisors

Datum der jeweiligen Aufnahme der Mandatsleitung durch die leitende
Revisorin oder den leitenden Revisor

Gegebenenfalls Name und Adresse der ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde sowie die ausländische Zulassungs- oder Registernummer, wenn das Revisionsunternehmen einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde untersteht

A

2.3 Daten, die in den eingereichten Unterlagen aller Revisionsunternehmen enthalten sind

Aktueller Handelsregisterauszug; bei Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland: Auszug der Zweigniederlassung in der Schweiz (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung)

A

Liste der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, unter Nennung von Name, Vorname, Wohnsitz, Heimatort, Geburtsdatum, Beruf und gegebenenfalls
Registernummer

A

Beschreibung des angewendeten Systems zur Sicherung der Qualität von
Revisionsdienstleistungen nach den Vorgaben der Aufsichtsbehörde, mit Hinweis auf den verwendeten Standard

A

Gegebenenfalls verfahrensabschliessende Entscheide oder Urteile bei Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren

A

Gegebenenfalls verfahrensabschliessende und im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen stehende Entscheide oder Urteile bei Verfahren der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit und
Verfahren vor spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, börsenrechtlichen
Sanktionsorganen oder berufsrechtlichen Standesorganen

A

Aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister (nicht älter als
drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung)

A

2.4 Daten, die in den eingereichten Unterlagen von Revisionsunternehmen enthalten sind,
die eine Zulassung als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen beantragen

Aktuelle Statuten oder aktueller Gesellschaftsvertrag sowie Organisations- und Geschäftsreglemente oder gleichwertige Unterlagen

A

Beschreibung und grafische Darstellung der Eigentumsverhältnisse, inklusive Absprachen unter den Eigentümern und andere Möglichkeiten einer
Beherrschung oder eines anderen massgeblichen Einflusses

A

Liste der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie des Geschäftsführungsorgans, unter Nennung von Name, Vorname, Wohnsitz,
Heimatort, Geburtsdatum, gegebenenfalls Registernummer sowie Beruf, unter Beilage eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralstrafregister und dem
Betreibungs- und Konkursregister (jeweils nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) für diejenigen Mitglieder, die über keine Zulassung als Revisorin, Revisor, Revisionsexpertin oder Revisionsexperte verfügen

A

Beschreibung und grafische Darstellung der äusseren Unternehmensstruktur (Konzern- und Beteiligungsstruktur), unter Einschluss der in- und ausländischen Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und aller direkten und bedeutenden indirekten Beteiligungen und der Angabe der Aktivitäten sowie der jeweiligen Jahresrechnungen

A

Beschreibung und grafische Darstellung (Organigramm) der inneren Unter­nehmens- und Leitungsstruktur, unter Nennung der Namen der für einzelne Bereiche verantwortlichen Personen

A

Sofern vorhanden, Geschäftsberichte der letzten drei Geschäftsjahre, inklusive allfälliger Konzernrechnungen und entsprechender Revisionsberichte

A

Versicherungsvertrag oder Dokumentationen und Bestätigungen zu gleich­wertigen finanziellen Sicherheiten

A

Für jede Publikumsgesellschaft eine Aufstellung des gesamten Honorars für die in den letzten zwei Jahren erbrachten Dienstleistungen, aufgeteilt nach Revisionsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen

A

Beschreibung der Massnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Revisionsunternehmens

A

Beschreibung der Massnahmen zur Sicherstellung der Vorschriften zur
Dokumentation und Aufbewahrung

A

Beschreibung der unternehmens- und mandatsbezogenen Massnahmen zur Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen (Art. 12 RAG)

A

3. Andere Daten

Andere Daten, die in Anwendung des RAG erhoben werden

A

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden