Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), gestützt auf Artikel 16a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (RAG) verordnet: 3 Fassung gemäss Art. 4 der Bekanntmachungsverordnung RAB vom 23. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Okt. 2017 (AS 2017 4867). |
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Gegenstand |
Art. 1
1 Diese Verordnung gilt für:
2 Sie regelt:
4 Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093). |
2. Abschnitt: Anzuwendende Prüfungsstandards |
Art. 2 Schweizer Prüfungsstandards
Jahres- und Konzernrechnungen, die nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)5 oder nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prüfungsstandards der Schweizer Treuhandkammer (Schweizer Prüfungsstandards) geprüft werden. 5 SR 220 |
Art. 3 Ausländische Prüfungsstandards
1 Jahres- und Konzernrechnungen, die nach ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prüfungsstandards des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) geprüft werden. 2 Die Aufsichtsbehörde kann weitere gleichwertige Prüfungsstandards anerkennen. 3 Jahres- und Konzernrechnungen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nach ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt und nach ausländischen Prüfungsstandards geprüft wurden, müssen zusätzlich nach den Schweizer Prüfungsstandards geprüft werden. |
Art. 4 Spezialprüfungen
1 Alle gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen nach den Schweizer Prüfungsstandards geprüft werden. 2 Alle gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die nicht die Prüfung einer Jahres- oder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen sinngemäss nach den ausländischen Prüfungsstandards gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 geprüft werden. |
Art. 5 Unternehmensbezogene Massnahmen zur Qualitätssicherung 6
1 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen die Schweizer Prüfungsstandards anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den Vorschriften des Schweizer Qualitätssicherungsstandards 1 (QS 1) sichern. 2 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahres- und Konzernrechnungen die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen sowohl nach QS 1 als auch nach den International Standards on Quality Control 1 (ISQC 1) sichern. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093). |
Art. 6a Prüfungsstandards für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen 7
Bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20058 (RAG) müssen die Prüfgesellschaften die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) erstellten Prüfungsgrundsätze einhalten. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093). |
3. Abschnitt: Verfahren zur Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Inspektionen) |
Art. 7 Gegenstand der Überprüfung
1 Die Aufsichtsbehörde überprüft insbesondere, ob:
2 Sofern in der vorangehenden Überprüfung Massnahmen vereinbart oder Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands erteilt wurden, prüft sie zudem deren Umsetzung und Einhaltung. |
Art. 10 Anforderungen an die Prüfungsdokumentation und die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung 9
1 Die Prüfungsdokumentation muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild der durchgeführten Prüfung machen kann (Art. 730c OR10). 2 Als Prüfungsdokumentation gelten alle Aufzeichnungen, welche die Art, den Zeitpunkt und den Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen sowie deren Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dokumentieren. 3 Die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne von Artikel 12 RAG11 muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild über die getroffenen Massnahmen und deren Umsetzung machen kann. 4 Im Übrigen gelten die Dokumentationsvorschriften der anwendbaren Prüfungsstandards. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093). 10 SR 220 11 SR 221.302 |
Art. 11 Überprüfung der Nachkontrollen 12
Die Aufsichtsbehörde überprüft aufgrund der Dokumentation zu den vom Unternehmen durchgeführten Nachkontrollen insbesondere:
12 Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093). |
Art. 12 Überprüfung der Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen
1 Die Aufsichtsbehörde überprüft die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen insbesondere anhand der Prüfungsdokumentation des Revisionsunternehmens.13 2 Sind die unternehmensinternen Nachkontrollen des Revisionsunternehmens angemessen und von der Aufsichtsbehörde überprüfbar (Art. 11), so berücksichtigt die Aufsichtsbehörde dies bei ihrer Überprüfung. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093). |
Art. 14 Kenntnisnahme des Überprüfungsberichts
1 Die Aufsichtsbehörde stellt den Bericht dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Revisionsunternehmens zu. 2 Jedes Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans muss die Kenntnisnahme des Überprüfungsberichts einzeln schriftlich bestätigen. |
Art. 15 Eröffnung eines Verfahrens
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit ein Verfahren durchführen und Verfügungen erlassen, insbesondere über:
14 SR 221.302 |
Art. 16 Einhaltung von Massnahmen und Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands
1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Revisionsunternehmens muss auf Anfrage der Aufsichtsbehörde jederzeit Angaben zum Stand der Umsetzung von vereinbarten Massnahmen oder Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands geben. 2 Die Aufsichtsbehörde kann zur Überprüfung der Umsetzung und der Einhaltung von vereinbarten Massnahmen oder von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands jederzeit eine Nachprüfung durchführen. Die Vorschriften des 3. Abschnitts kommen sinngemäss zur Anwendung. |
4. Abschnitt: Inkrafttreten |
Notiz entfernen
Sind Sie sicher?