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Verordnung
(Bekanntmachungsverordnung RAB, BekV-RAB)

der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über die Bekanntmachung der fehlenden staatlichen Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen ausländischer Anleihensemittenten

vom 23. August 2017 (Stand am 1. Oktober 2017)

Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB),

gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (RAG),

verordnet:

1

Art. 1 Grundsatz  

Bei ei­ner Ge­sell­schaft nach aus­län­di­schem Recht, de­ren An­lei­hen­sob­li­ga­tio­nen an ei­ner Schwei­zer Bör­se ko­tiert wer­den sol­len oder sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. b RAG) und de­ren Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men nicht von ei­ner vom Bun­des­rat an­er­kann­ten aus­län­di­schen Re­vi­si­ons­auf­sichts­be­hör­de be­auf­sich­tigt wird, ent­fällt ge­stützt auf Ar­ti­kel 8 Ab­satz 3 Buch­sta­be b RAG die Zu­las­sungs­pflicht des Re­vi­si­ons­un­ter­neh­mens, wenn die feh­len­de staat­li­che Be­auf­sich­ti­gung nach die­ser Ver­ord­nung be­kannt ge­macht wird.

Art. 2 Bekanntmachung der fehlenden staatlichen Beaufsichtigung vor der Kotierung der Anleihensobligation  

Wenn der Emit­tent von An­lei­hen­sob­li­ga­tio­nen nach Ar­ti­kel 1 einen Emis­si­ons­pro­spekt er­stel­len muss oder frei­wil­lig er­stellt, muss er im Emis­si­ons­pro­spekt und in ei­ner all­fäl­li­gen Zu­sam­men­fas­sung ­da­von aus­drück­lich, gut sicht­bar und an pro­mi­nen­ter Stel­le dar­auf hin­wei­sen, dass das Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men des Emit­ten­ten nicht von ei­ner vom Bun­des­rat an­er­kann­ten aus­län­di­schen Re­vi­si­ons­auf­sichts­be­hör­de be­auf­sich­tigt wird.

Art. 3 Bekanntmachung der fehlenden staatlichen Beaufsichtigung während der Kotierung der Anleihensobligation  

Wäh­rend der Ko­tie­rung der An­lei­hen­sob­li­ga­tio­nen nach Ar­ti­kel 1 weist die Schwei­zer Bör­se auf ih­rer Web­si­te zu je­der An­lei­hen­sob­li­ga­ti­on aus­drück­lich und gut sicht­bar dar­auf hin, dass das Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men des Emit­ten­ten nicht von ei­ner vom Bun­des­rat an­er­kann­ten aus­län­di­schen Re­vi­si­ons­auf­sichts­be­hör­de be­auf­sich­tigt wird.

Art. 4 Änderung eines anderen Erlasses  

2

2 Die Än­de­rung kann un­ter AS 2017 4867kon­sul­tiert wer­den.

Art. 5 Übergangsbestimmungen  

1 Ar­ti­kel 3 gilt auch für An­lei­hen­sob­li­ga­tio­nen, die bei In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung be­reits an ei­ner Schwei­zer Bör­se ko­tiert sind.

2 Die Schwei­zer Bör­se sorgt da­für, dass spä­tes­tens neun Mo­na­te nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung zu je­der bei ihr ko­tier­ten An­lei­hen­sob­li­ga­ti­on die ent­spre­chen­den In­for­ma­tio­nen auf ih­rer Web­si­te be­kannt ge­macht sind.

3 Er­hält die Schwei­zer Bör­se für An­lei­hen­sob­li­ga­tio­nen, die bei In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung be­reits bei ihr ko­tiert sind, in­ner­halb der von ihr fest­ge­leg­ten Frist kei­ne Mit­tei­lung des Emit­ten­ten, so wird ver­mu­tet, dass das Re­vi­si­ons­un­ter­neh­men nicht von ei­ner vom Bun­des­rat an­er­kann­ten Re­vi­si­ons­auf­sichts­be­hör­de be­auf­sich­tigt wird.

Art. 6 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ok­to­ber 2017 in Kraft.

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