Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften
vom 20. November 2013 (Stand am 1. Januar 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 95 Absatz 3 und 197 Ziffer 10 der Bundesverfassung1,
verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
1Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf Aktiengesellschaften nach den Artikeln 620-762 des Obligationenrechts1 (OR), deren Aktien an einer Börse im In- oder Ausland kotiert sind (Gesellschaft).
2Sie geht widersprechenden Bestimmungen des OR vor. Das Recht öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen oder abzuberufen (Art. 762 OR), bleibt bestehen.
2. Abschnitt: Generalversammlung
Art. 2
Die Generalversammlung hat die folgenden unübertragbaren Befugnisse:
- 1.
- die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates;
- 2.
- die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
- 3.
- die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
- 4.
- die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrates, der Personen, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung) und des Beirates.
3. Abschnitt: Verwaltungsrat
Art. 3 Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates
Art. 4 Wahl und Amtsdauer des Verwaltungsratspräsidenten
(Art. 712 OR)
1Die Generalversammlung wählt ein Mitglied des Verwaltungsrates zu dessen Präsidenten.
2Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
3Die Generalversammlung ist berechtigt, den Präsidenten des Verwaltungsrates abzuberufen.
4Ist das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.
Art. 5 Unübertragbare Aufgabe
(Art. 716a Abs. 1 OR)
Der Verwaltungsrat hat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe, den Vergütungsbericht zu erstellen.
Art. 6 Übertragung der Geschäftsführung
(Art. 716b Abs. 1 OR)
1Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an andere natürliche Personen zu übertragen.
2Die Vermögensverwaltung kann unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch an juristische Personen übertragen werden.
4. Abschnitt: Vergütungsausschuss
Art. 7
1Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.
2Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrates.
3Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
4Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.
5Die Statuten bestimmen die Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses.
5. Abschnitt: Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Art. 8 Wahl und Amtsdauer
1Die Generalversammlung wählt den unabhängigen Stimmrechtsvertreter.
2Wählbar sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften.
3Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein; Artikel 728 Absätze 2-6 OR1 ist sinngemäss anwendbar.
4Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
5Die Generalversammlung kann den unabhängigen Stimmrechtsvertreter auf das Ende der Generalversammlung abberufen.
6 Hat die Gesellschaft keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die nächste Generalversammlung. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.
Art. 9 Erteilung von Vollmachten und Weisungen
(Art. 689a OR)
1Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter:
- 1.
- zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag zu Verhandlungsgegenständen Weisungen zu erteilen;
- 2.
- zu nicht angekündigten Anträgen zu Verhandlungsgegenständen sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen gemäss Artikel 700 Absatz 3 OR1 allgemeine Weisungen zu erteilen;
- 3.
- auch elektronisch Vollmachten und Weisungen zu erteilen.
2Vollmachten und Weisungen können nur für die kommende Generalversammlung erteilt werden.
Art. 10 Pflichten des unabhängigen Stimmrechtsvertreters
6. Abschnitt: Statutenbestimmungen
Art. 12
1Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
- 1.
- die Anzahl der zulässigen Tätigkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates in den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister oder in ein entsprechendes ausländisches Register eintragen zu lassen, und die nicht durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die Gesellschaft nicht kontrollieren;
- 2.
- die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge; Dauer und Kündigungsfrist dürfen höchstens ein Jahr betragen;
- 3.
- die Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
- 4.
- die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen nach Artikel 18 Absätze 1, 2 erster Satz und 3.
2Der Aufnahme in die Statuten bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit Bestimmungen über:
- 1.
- die Höhe der Darlehen, Kredite und Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge für die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates;
- 2.
- die Grundsätze über die erfolgsabhängigen Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates;
- 3.
- die Grundsätze über die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates;
- 4.
- die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung;
- 5.
- den Zusatzbetrag für die Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung, die nach der Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen ernannt werden;
- 6.
- die Einzelheiten über das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die Generalversammlung nach Artikel 18 Absätze 2 zweiter Satz und 3;
- 7.
- abweichende Regelungen über die Ernennung des Präsidenten des Verwaltungsrates (Art. 4 Abs. 4), eines Mitglieds des Vergütungsausschusses (Art. 7 Abs. 4) und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters (Art. 8 Abs. 6);
- 8.
- Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden (Art. 21 Ziff. 2).
7. Abschnitt: Vergütungsbericht
Art. 13 Allgemeine Bestimmungen
(Art. 663bbis, 696, 958c, 958d Abs. 2-4, 958e Abs. 1 und 958f OR)
1Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen schriftlichen Vergütungsbericht mit den Angaben gemäss den Artikeln 14-16. Dieser ersetzt die Angaben im Anhang zur Bilanz nach Artikel 663bbis OR1.
2Die Vorgaben zur Rechnungslegung nach den Artikeln 958c, 958d Absätze 2-4 und 958f OR finden für den Vergütungsbericht entsprechend Anwendung.
3Für die Bekanntgabe und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts sowie des Berichts der Revisionsstelle nach Artikel 17 gelten die Vorschriften über den Geschäftsbericht (Art. 696 und 958e Abs. 1 OR).
Art. 14 Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat
(Art. 663bbis Abs. 1, 2 und 4 OR)
1Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft:
- 1.
- direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet hat;
- 2.
- direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung ausgerichtet hat;
- 3.
- direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Beirates ausgerichtet hat;
- 4.
- direkt oder indirekt an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ausgerichtet hat, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge.
2Als Vergütungen gelten insbesondere:
- 1.
- Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
- 2.
- Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
- 3.
- Dienst- und Sachleistungen;
- 4.
- die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
- 5.
- Antrittsprämien;
- 6.
- Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zugunsten Dritter und andere Sicherheiten;
- 7.
- der Verzicht auf Forderungen;
- 8.
- Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
- 9.
- sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.
3Die Angaben zu den Vergütungen umfassen:
- 1.
- den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
- 2.
- den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
- 3.
- den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
- 4.
- gegebenenfalls den gesamten Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung nach Artikel 19 und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.
Art. 15 Darlehen und Kredite an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat
(Art. 663bbis Abs. 3 und 4 OR)
1Im Vergütungsbericht sind anzugeben:
- 1.
- die Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;
- 2.
- die Darlehen und Kredite, die früheren Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.
2Die Angaben zu den Darlehen und Krediten umfassen:
- 1.
- den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
- 2.
- den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
- 3.
- den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.
Art. 16 Vergütungen, Darlehen und Kredite an nahestehende Personen
(Art. 663bbis Abs. 3 Ziff. 3 und Abs. 5 OR)
1Im Vergütungsbericht sind gesondert anzugeben:
- 1.
- die nicht marktüblichen Vergütungen, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt an Personen ausgerichtet hat, die den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen nahestehen;
- 2.
- die Darlehen und Kredite, die Personen, die den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Personen nahestehen, zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.
2Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden.
3Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen, Darlehen und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates Anwendung.
8. Abschnitt: Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen
Art. 18 Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat
1Die Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab, die der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und der Beirat direkt oder indirekt von der Gesellschaft erhalten.
2Die Statuten regeln die Einzelheiten zur Abstimmung. Sie können das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die Generalversammlung regeln.
3Mindestens die folgenden Regeln müssen eingehalten werden:
- 1.
- Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Vergütungen ab.
- 2.
- Die Generalversammlung stimmt gesondert über den Gesamtbetrag der Vergütungen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab.
- 3.
- Die Abstimmung der Generalversammlung hat bindende Wirkung.
Art. 19 Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung
1Für den Fall, dass die Generalversammlung über die Vergütungen der Geschäftsleitung prospektiv abstimmt, können die Statuten einen Zusatzbetrag vorsehen für die Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung, die nach der Abstimmung ernannt werden.
2Der Zusatzbetrag darf nur verwendet werden, wenn der von der Generalversammlung beschlossene Gesamtbetrag der Vergütungen der Geschäftsleitung bis zur nächsten Abstimmung der Generalversammlung nicht ausreicht für die Vergütungen der neuen Mitglieder.
3Die Generalversammlung stimmt nicht über den verwendeten Zusatzbetrag ab.
9. Abschnitt: Unzulässige Vergütungen
Art. 20 Unzulässige Vergütungen in der Gesellschaft
Folgende Vergütungen für Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates sind unzulässig:
- 1.
- Abgangsentschädigungen, die vertraglich vereinbart oder statutarisch vorgesehen sind; nicht als Abgangsentschädigungen gelten Vergütungen, die bis zur Beendigung der Vertragsverhältnisse (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2) geschuldet sind;
- 2.
- Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden;
- 3.
- Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon durch die Gesellschaft oder durch Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden;
- 4.
- Darlehen, Kredite, Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge und erfolgsabhängige Vergütungen, die in den Statuten nicht vorgesehen sind;
- 5.
- die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten, die in den Statuten nicht vorgesehen ist.
Art. 21 Unzulässige Vergütungen im Konzern
Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden, sofern diese Vergütungen:
- 1.
- unzulässig wären, wenn sie direkt von der Gesellschaft ausgerichtet würden;
- 2.
- in den Statuten der Gesellschaft nicht vorgesehen sind; oder
- 3.
- von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht gutgeheissen worden sind.
10. Abschnitt: Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen
Art. 22 Stimmpflicht
1Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19931 (FZG) unterstellt sind, müssen in der Generalversammlung der Gesellschaft das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien zu angekündigten Anträgen ausüben, welche die folgenden Punkte betreffen:
- 1.
- Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Präsidenten des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters (Art. 3, 4, 7 und 8);
- 2.
- Statutenbestimmungen nach Artikel 12;
- 3.
- Abstimmungen nach den Artikeln 18 und 21 Ziffer 3.
2Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen.
3Sie dürfen sich der Stimme enthalten, sofern dies dem Interesse der Versicherten entspricht.
4Das Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss die Grundsätze festlegen, die das Interesse der Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts konkretisieren.
Art. 23 Offenlegungspflicht
(Art. 86b des BG vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge)
1Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG2 unterstellt sind, müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nach Artikel 22 nachgekommen sind.
2Folgen die Vorsorgeeinrichtungen den Anträgen des Verwaltungsrates nicht oder enthalten sie sich der Stimme, so müssen sie ihr Stimmverhalten im Bericht detailliert offenlegen.
11. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 24 Strafbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung oder des Beirates wider besseres Wissen Vergütungen nach Artikel 20 Ziffern 1-3 oder Artikel 21 Ziffer 1 in Verbindung mit Artikel 20 Ziffer 1-3 ausrichtet oder bezieht.
2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrates wider besseres Wissen:
- 1.
- die Geschäftsführung entgegen Artikel 6 ganz oder zum Teil an eine juristische Person überträgt;
- 2.
- eine Depot- oder eine Organstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 11); oder
- 3.
- verhindert, dass:
- a.
- die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrates, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 3, 4, 7 und 8),
- b.
- die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 18),
- c.
- die Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können (Art. 9 Abs. 1 Ziff. 3), oder
- d.
- die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 enthalten.
3Für die Berechnung einer Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes nach Artikel 34 Absatz 2 erster Satz des Strafgesetzbuchs1 gebunden; die kapitalisierte Summe der Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die zum Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
Art. 25 Strafbarkeit bei Vorsorgeeinrichtungen
Mitglieder des obersten Organs oder mit der Geschäftsführung betraute Personen einer dem FZG1 unterstellten Vorsorgeeinrichtung, welche die Stimmpflicht nach Artikel 22 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 23 wider besseres Wissen verletzen, werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
12. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 26 Anwendbares Recht im Allgemeinen
Art. 27 Anpassung von Statuten und Reglementen
1Statuten und Reglemente, die dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen spätestens an der zweiten ordentlichen Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.
2Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG1 unterstellt sind, müssen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Reglemente und ihre Organisation den Artikeln 22 und 23 anpassen.
Art. 28 Anpassung von altrechtlichen Arbeitsverträgen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Arbeitsverträge sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vorschriften dieser Verordnung auf alle Arbeitsverträge anwendbar.
Art. 29 Wahl des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses
1Die Artikel 3, 4 und 7 gelten ab der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
2Bis zur statutarischen Festlegung der Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 3) werden diese durch den Verwaltungsrat bestimmt.
Art. 30 Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
1Der Verwaltungsrat bestimmt für die erste Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Verordnung den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, sofern ein solcher nicht bereits durch die Generalversammlung gewählt wurde.
2Die elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter muss spätestens für die zweite ordentliche Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglich sein.
Art. 31 Vergütungsbericht und Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen
1Die Vorschriften zum Vergütungsbericht gelten vom Geschäftsjahr an, das gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach beginnt.
2Die Vorschriften zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gelten ab der zweiten ordentlichen Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
3Der Verwaltungsrat bestimmt die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4), sofern diese an der zweiten ordentlichen Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht in den Statuten geregelt sind.
Art. 32 Stimm- und Offenlegungspflicht
13. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 33
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.