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Art. 20 Inhalt, Form und Sprache 38
1 Die Belege sind im Original oder in beglaubigter Kopie auf Papier oder in elektronischer Form einzureichen. 2 Die Belege müssen rechtskonform unterzeichnet sein. Belege in elektronischer Form müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES39 unterzeichnet sein. 3 Elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sowie beglaubigte Papierausdrucke elektronischer Dokumente müssen den Anforderungen der EÖBV40 entsprechen. 4 Werden Belege in einer Sprache eingereicht, die nicht als Amtssprache des Kantons gilt, so kann das Handelsregisteramt eine Übersetzung verlangen, sofern dies für die Prüfung oder für die Einsichtnahme durch Dritte erforderlich ist. Soweit nötig, kann es die Übersetzerin oder den Übersetzer bezeichnen. Die Übersetzung gilt diesfalls ebenfalls als Beleg. 38 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 89). 39 SR 943.03 40 SR 211.435.1
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Art. 21 Unterschriften
1 Wird eine zeichnungsberechtigte Person zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so muss sie ihre eigenhändige Unterschrift nach Massgabe einer der nachfolgenden Modalitäten beim Handelsregisteramt hinterlegen: - a.
- Sie zeichnet die Unterschrift beim Handelsregisteramt.
- b.
- Sie reicht dem Handelsregisteramt die Unterschrift als Beleg ein:
- 1.
- auf Papier von einer Urkundsperson beglaubigt;
- 2.
- elektronisch eingelesen und von einer Urkundsperson beglaubigt; oder
- 3.
- elektronisch eingelesen und von ihr selbst bestätigt.41
2 Zeichnet sie die Unterschrift beim Handelsregisteramt, so muss sie ihre Identität durch einen gültigen Pass oder eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen schweizerischen Ausländerausweis nachweisen. Das Handelsregisteramt beglaubigt die Unterschrift.42 3 Um die elektronisch eingelesene Unterschrift selbst zu bestätigen, versieht die zeichnungsberechtigte Person diese mit einer Erklärung, dass sie diese als ihre eigene anerkennt, und signiert sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES43.44 41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971). 43 SR 943.03 44 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667).
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Art. 22 Statuten und Stiftungsurkunden
1 Ins Handelsregister wird als Datum der Statuten der Tag eingetragen, an dem: - a.
- die Gründerinnen und Gründer die Statuten angenommen haben; oder
- b.
- das zuständige Organ der Gesellschaft die letzte Änderung der Statuten beschlossen hat.
2 Ins Handelsregister wird als Datum der Stiftungsurkunde der Tag eingetragen, an dem: - a.
- die öffentliche Urkunde über die Errichtung der Stiftung erstellt wurde;
- b.
- die Verfügung von Todes wegen errichtet wurde; oder
- c.
- die Stiftungsurkunde durch das Gericht oder eine Behörde geändert wurde.
3 Werden die Statuten oder die Stiftungsurkunde geändert oder angepasst, so muss dem Handelsregisteramt eine vollständige neue Fassung der Statuten oder der Stiftungsurkunde eingereicht werden. 4 Die folgenden Dokumente müssen von einer Urkundsperson beglaubigt werden: - a.
- die Statuten von:
- 1.
- Aktiengesellschaften,
- 2.
- Kommanditaktiengesellschaften,
- 3.
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- 4.
- Genossenschaften,
- 5.
- Investmentgesellschaften mit festem Kapital,
- 6.
- Investmentgesellschaften mit variablem Kapital;
- b.
- Stiftungsurkunden.45
5 Die Statuten von Vereinen müssen von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sein.46 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114). 46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
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Art. 23 Protokolle über die Fassung von Beschlüssen
1 Beruhen einzutragende Tatsachen auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person und bedarf der Beschluss nicht der öffentlichen Beurkundung, so muss das Protokoll beziehungsweise ein Protokollauszug über die Beschlussfassung oder ein Zirkularbeschluss als Beleg eingereicht werden. 2 Protokolle oder Protokollauszüge müssen von der Protokollführerin oder vom Protokollführer sowie von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des beschliessenden Organs unterzeichnet werden, Zirkularbeschlüsse von allen Personen, die dem Organ angehören. 3 Ein Protokoll oder ein Protokollauszug des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans ist nicht erforderlich, sofern die Anmeldung an das Handelsregisteramt von sämtlichen Mitgliedern dieses Organs unterzeichnet ist.Ein Protokoll oder ein Protokollauszug der Gesellschafterversammlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist ebenfalls nicht erforderlich, sofern die Anmeldung an das Handelsregisteramt von sämtlichen im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern unterzeichnet ist.
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Art. 24 Bestehen von Rechtseinheiten
1 Nimmt eine einzutragende Tatsache auf eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Rechtseinheit Bezug, so muss deren Bestehen nicht belegt werden. Das mit der Eintragung dieser Tatsache betraute Handelsregisteramt überprüft das Beste-hen der Rechtseinheit durch Einsichtnahme in die kantonale Handelsregisterdatenbank.47 2 Das Bestehen einer Rechtseinheit, die nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, muss durch einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder durch eine gleichwertige Urkunde belegt werden. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).
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Art. 24a Identifikation von natürlichen Personen 48
1 Die Identität der im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen muss auf der Grundlage eines gültigen Passes, einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen schweizerischen Ausländerausweises oder auf der Grundlage einer Kopie eines gültigen Passes, einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen schweizerischen Ausländerausweises geprüft werden. Das Handelsregisteramt darf zur Erfassung der für die Identifikation der Person erforderlichen Angaben nach Artikel 24b eine Kopie des vorgelegten Dokuments erstellen. 2 Der Nachweis der Identität von natürlichen Personen kann auch in einer öffentlichen Urkunde oder in einer Unterschriftsbeglaubigung erbracht werden, sofern diese die Angaben nach Artikel 24b enthält. 3 Allfällig erstellte Kopien von Ausweisdokumenten werden bei den Korrespondenzakten aufbewahrt. Sie können vernichtet werden, sobald der Tagesregistereintrag über die Eintragung der natürlichen Person rechtswirksam geworden ist. 48 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011 (AS 2011 4659). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).
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Art. 24b Angaben zur Identifikation 49
1 Zur Identifikation der natürlichen Personen werden auf der Grundlage des Ausweisdokuments die folgenden Angaben im Handelsregister erfasst: - a.
- der Familienname;
- b.
- gegebenenfalls der Ledigname;
- c.
- alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;
- d.
- das Geburtsdatum;
- e.
- das Geschlecht;
- f.
- die politische Gemeinde des Heimatortes, oder bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;
- g.
- die Art, die Nummer und das Ausgabeland des Ausweisdokuments.
2 Zusätzlich werden folgende Angaben im Handelsregister erfasst: - a.
- allfällige Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens- oder Partnerschaftsnamen;
- b.
- die politische Gemeinde des Wohnsitzes oder, bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung;
- c.
- gegebenenfalls die bereits erteilte nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen.50
3 Die Publizität dieser Angaben richtet sich nach Artikel 119 Absatz 1. 49 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971).
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Art. 25 Ausländische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen
1 Im Ausland errichtete öffentliche Urkunden und Beglaubigungen müssen mit einer Bescheinigung der am Errichtungsort zuständigen Behörde versehen sein, die bestätigt, dass sie von der zuständigen Urkundsperson errichtet worden sind. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Staatsverträgen ist zudem eine Beglaubigung der ausländischen Regierung und der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz beizufügen. 2 Muss nach schweizerischem Recht eine öffentliche Urkunde erstellt und als Beleg beim Handelsregisteramt eingereicht werden, so kann das Handelsregisteramt den Nachweis verlangen, dass das ausländische Beurkundungsverfahren dem öffentlichen Beurkundungsverfahren in der Schweiz gleichwertig ist. Es kann dazu ein Gutachten verlangen und den Gutachter bezeichnen.
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