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Verordnung
über die Gebühren für das Handelsregister
(GebV-HReg)

vom 6. März 2020 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 941 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)1,

verordnet:

1

Art. 1 Gebührenpflicht  

1 Wer ei­ne Ver­fü­gung ei­ner Han­dels­re­gis­ter­be­hör­de ver­an­lasst oder von die­ser ei­ne Dienst­leis­tung be­an­sprucht, hat ei­ne Ge­bühr zu be­zah­len.

2 Ha­ben meh­re­re Per­so­nen ge­mein­sam ei­ne Ver­fü­gung ver­an­lasst oder ei­ne Dienst­leis­tung be­an­sprucht, so haf­ten sie für die Ge­bühr so­li­da­risch.

Art. 2 Verzicht auf Gebührenerhebung  

1 Die Han­dels­re­gis­ter­be­hör­de er­hebt kei­ne Ge­bühr für:

a.
Ein­tra­gun­gen, die ein Ge­richt oder ei­ne Ver­wal­tungs­be­hör­de in ei­nem Ur­teil oder in ei­ner Ver­fü­gung an­ord­net;
b.
Mit­tei­lun­gen und Aus­künf­te an an­de­re Be­hör­den.

2 Auf die Ge­büh­re­ner­he­bung kann ver­zich­tet wer­den:

a.
wenn ein über­wie­gen­des öf­fent­li­ches In­ter­es­se an der Ver­fü­gung oder Dienst­­leis­tung be­steht;
b.
wenn es sich um Ver­fü­gun­gen oder Dienst­leis­tun­gen mit ge­rin­gem Auf­wand, ins­be­son­de­re um ein­fa­che Aus­künf­te, han­delt;
c.
so­weit die Ge­bühr vor­aus­sicht­lich un­ein­bring­lich ist, na­ment­lich weil die ge­büh­ren­pflich­ti­ge Per­son nach­weis­lich mit­tel­los, oh­ne be­kann­te Adres­se oder im Aus­land ist.
Art. 3 Gebührenansätze  

1 Für die Be­mes­sung der Ge­büh­ren gel­ten die An­sät­ze im An­hang.

2 Ist im An­hang kein An­satz oder statt ei­ner Pau­scha­le ein Ge­büh­ren­rah­men fest­ge­legt, so wer­den die Ge­büh­ren, ge­ge­be­nen­falls in­ner­halb des Rah­mens, nach Zeit­auf­wand be­rech­net. Der Stun­den­an­satz be­trägt je nach er­for­der­li­cher Sach­kennt­nis des aus­füh­ren­den Per­so­nals 100–250 Fran­ken.

3 Für Ver­fü­gun­gen und Dienst­leis­tun­gen von aus­ser­ge­wöhn­li­chem Um­fang, be­son­de­rer Schwie­rig­keit oder Dring­lich­keit kann die Han­dels­re­gis­ter­be­hör­de Zu­schlä­ge bis zu 50 Pro­zent der Ge­bühr er­he­ben.

Art. 4 Auslagen  

1 Aus­la­gen sind Be­stand­teil der Ge­bühr und wer­den ge­son­dert be­rech­net.

2 Als Aus­la­gen gel­ten Kos­ten, die im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Ver­fü­gung oder Dienst­leis­tung zu­sätz­lich an­fal­len, ins­be­son­de­re:

a.
Über­mitt­lungs- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kos­ten;
b.
Kos­ten für die Be­schaf­fung der not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen, ins­be­son­de­re von Un­ter­la­gen;
c.
Über­set­zungs­kos­ten.
Art. 5 Vorschuss und Vorauszahlung  

Die Han­dels­re­gis­ter­be­hör­de kann von der ge­büh­ren­pflich­ti­gen Per­son einen Vor­schuss oder ei­ne Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen.

Art. 6 Rechnungsstellung und Fälligkeit  

Die Ge­bühr wird mit der Rech­nungs­stel­lung oder mit Rechts­kraft der Ver­fü­gung fäl­lig.

Art. 7 Verjährung  

1 Die Ge­büh­ren­for­de­rung ver­jährt fünf Jah­re nach Ein­tritt der Fäl­lig­keit.

2 Die Ver­jäh­rung wird durch je­de Ver­wal­tungs­hand­lung un­ter­bro­chen, mit der die Ge­büh­ren­for­de­rung bei der ge­büh­ren­pflich­ti­gen Per­son gel­tend ge­macht wird.

3 Mit der Un­ter­bre­chung be­ginnt die Ver­jäh­rung von Neu­em.

Art. 8 Verteilung der Gebühreneinnahmen zwischen Bund und Kantonen  

1 Die Ein­nah­men aus den Ge­büh­ren für Han­dels­re­gis­te­r­ein­tra­gun­gen nach den Zif­fern 1–3 des An­hangs fal­len zu 90 Pro­zent dem Kan­ton zu, der die Ein­tra­gung vor­ge­nom­men hat, und zu 10 Pro­zent der Eid­ge­nos­sen­schaft.

2 Die Ein­nah­men aus den Ge­büh­ren nach den Zif­fern 4 und 5 des An­hangs er­hält der be­tref­fen­de Kan­ton oder die Eid­ge­nos­sen­schaft, je nach­dem, wer die Ver­fü­gung er­las­sen oder die Dienst­leis­tung er­bracht hat.

3 Der An­teil des Bun­des an den von den kan­to­na­len Han­dels­re­gis­teräm­tern im vor­an­ge­hen­den Jahr be­zo­ge­nen Ge­büh­ren ist zu Be­ginn je­des neu­en Jah­res der Eid­ge­nos­sen­schaft zu über­wei­sen.

Art. 9 Übergangsbestimmung  

Die Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten und die Hö­he von Ge­büh­ren für Ver­fü­gun­gen und Dienst­leis­tun­gen, die vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung er­ge­hen be­zie­hungs­wei­se er­bracht wur­den, rich­ten sich nach bis­he­ri­gem Recht.

Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung vom 3. De­zem­ber 19542 über die Ge­büh­ren für das Han­dels­re­gis­ter wird auf­ge­ho­ben.

2 [AS 1954 1189, 1972 2771, 1974 191, 1982 1998, 1992 1223, 1997 2233, 2004 2669An­hang Ziff. 1, 2007 4851An­hang Ziff. II 2]

Art. 11 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2021 in Kraft.

Anhang

(Art. 3 Abs. 1)

Gebührenansätze

1 Eintragungen

1.1 Einzelunternehmen

Beschreibung

Fr.

Neueintragung

80.–

Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzlichen Adresse

30.–

Sitzverlegung

30.–

Änderung der Firma

50.–

Eintragung, Änderung oder Löschung von Übersetzungen der Firma

50.–

Änderung des Zwecks

50.–

Löschung

30.–

1.2 Kollektiv- und Kommanditgesellschaft

Beschreibung

Fr.

Neueintragung

160.–

Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzlichen Adresse

30.–

Sitzverlegung

30.–

Änderung der Firma

50.–

Eintragung, Änderung oder Löschung von Übersetzungen der Firma

50.–

Änderung des Zwecks

50.–

Auflösung und Löschung der Gesellschaft und die Fortsetzung des Geschäftes durch eine bisherige Gesellschafterin oder einen bisherigen Gesellschafter als Einzelunternehmen

140.–

Auflösung

70.–

Widerruf der Auflösung

70.–

Löschung

80.–

1.3 Kapitalgesellschaften und Gesellschaften nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 3

Beschreibung

Fr.

Neueintragung

420.–

Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzlichen Adresse

30.–

Änderungen der Statuten oder des Gesellschaftsvertrags

200.–

Herabsetzung und Wiedererhöhung des Kapitals ohne Statutenänderung

200.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Revisionsstelle oder Prüfgesellschaft

30.–

Eintragung oder Löschung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision

30.–

Wechsel einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

70.–

Auflösung

70.–

Widerruf der Auflösung

210.–

Löschung

80.–

1.4 Genossenschaften

Beschreibung

Fr.

Neueintragung

280.–

Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzlichen Adresse

30.–

Änderungen der Statuten

110.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Revisionsstelle

30.–

Eintragung oder Löschung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision

30.–

Auflösung

70.–

Widerruf der Auflösung

210.–

Löschung

80.–

1.5 Vereine

Beschreibung

Fr.

Neueintragung

280.–

Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzlichen Adresse

30.–

Sitzverlegung, sofern die Statuten keinen festen Sitz vorsehen

30.–

Änderungen der Statuten

110.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Revisionsstelle

30.–

Auflösung

70.–

Widerruf der Auflösung

140.–

Löschung

80.–

1.6 Stiftungen

Beschreibung

Fr.

Neueintragung

210.–

Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzlichen Adresse

30.–

Sitzverlegung, sofern die Urkunde keinen festen Sitz vorsieht

30.–

Änderungen der Urkunde

80.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Revisionsstelle

30.–

Auflösung

70.–

Löschung

80.–

1.7 Institute des öffentlichen Rechts

Beschreibung

Fr.

Neueintragung

350.–

Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzlichen Adresse

30.–

Sitzverlegung, sofern die Statuten keinen festen Sitz vorsehen

30.–

Änderung der Statuten

140.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Revisionsstelle

30.–

Löschung

80.–

1.8 Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz

Beschreibung

Fr.

Neueintragung

200.–

Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzlichen Adresse

30.–

Sitzverlegung

30.–

Änderung der Firma

50.–

Eintragung, Änderung oder Löschung von Übersetzungen der Firma

50.–

Änderung des Zwecks der Zweigniederlassung

50.–

Änderung von Angaben zur Hauptniederlassung

50.–

Löschung

80.–

1.9 Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland

Beschreibung

Fr.

Neueintragung

400.–

Eintragung, Änderung oder Löschung von Personenangaben oder der Funktion einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung der Zeichnungsberechtigung einer Person

20.–

Eintragung, Änderung oder Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzlichen Adresse

30.–

Sitzverlegung

30.–

Änderung der Firma

50.–

Eintragung, Änderung oder Löschung von Übersetzungen der Firma

50.–

Änderung des Zwecks der Zweigniederlassung

50.–

Änderung von Angaben zur Hauptniederlassung

50.–

Löschung

80.–

1.10 Diverse

Beschreibung

Fr.

Eintragung, Änderung oder Löschung eines Haupts einer Gemeinderschaft

50.–

Eintragung, Änderung oder Löschung einer nicht kaufmännischen Prokura

50.–

Eintragung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung

70.–

2 Umstrukturierungen

2.1 Fusion

Beschreibung

Fr.

Für die übernehmende Rechtseinheit

420.–

Löschung der übertragenden Rechtseinheit

80.–

2.2 Spaltung

Beschreibung

Fr.

Für jede übernehmende Rechtseinheit

420.–

Für jede übertragende Rechtseinheit

80.–

2.3 Umwandlung

Beschreibung

Fr.

Umwandlung in eine juristische Person

420.–

Umwandlung in eine Personengesellschaft

210.–

2.4 Vermögensübertragung

Beschreibung

Fr.

Für die übertragende Rechtseinheit

280.–

3 Sitzverlegungen in die Schweiz oder ins Ausland

Beschreibung

Fr.

Zuzug vom Ausland in die Schweiz

420.–

Löschung infolge Wegzugs ins Ausland

210.–

4 Aufforderungen

Beschreibung

Fr.

Aufforderung einer Rechtseinheit

50–200.–

5 Dienstleistungen

5.1 Handelsregisterämter

Beschreibung

Fr.

Beglaubigung einer Unterschrift

10–30.–

Beglaubigung von Belegen

10–120.–

Erstellung eines beglaubigten Auszugs

10–120.–

Erstellung von Kopien von Anmeldungen und Belegen

10–120.–

Bescheinigung, dass eine Rechtseinheit nicht eingetragen ist

10–120.–

5.2 Eidgenössisches Amt für das Handelsregister

Beschreibung

Fr.

Identitätsrecherche: pro Firma oder Name

30–50.–

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