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Art. 18 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Hilfeleistungen beim Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet, bei denen der Verdacht besteht, dass ihre Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.
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Art. 18a Kleinsendung
Als Kleinsendung gilt eine Sendung, die höchstens drei Einheiten enthält und deren Bruttogewicht weniger als fünf Kilogramm beträgt.
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Art. 18b Antrag auf Hilfeleistung
1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder die klageberechtigten Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen (Antragsteller und Antragstellerinnen) müssen den Antrag auf Hilfeleistung beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellen. 2 Das BAZG entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der Unterlagen über den Antrag, sobald diese dem BAZG vollständig vorliegen. 3 Der genehmigte Antrag gilt zwei Jahre, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.
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Art. 19 Zurückbehalten von Waren
1 Behält das BAZG Waren zurück, so verwahrt es diese gegen eine Gebühr oder gibt sie auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin einer Drittperson zur Verwahrung. 2 Es teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin Name und Adresse des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers oder der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie den Absender oder die Absenderin der zurückbehaltenen Ware mit. 3 Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Menge und die Art sowie den Absender oder die Absenderin der vernichteten Ware mit. 4 Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Absatz 3 beziehungsweise 4 URG fest, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so wird die Ware sogleich freigegeben.
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Art. 20 Übertragung der Zuständigkeit bei Kleinsendungen
1 Handelt es sich bei der zurückbehaltenen Ware um eine Kleinsendung, so überträgt das BAZG die Zuständigkeit für den Vollzug des Verfahrens dem IGE und übergibt diesem oder einer von diesem bezeichneten Drittperson die Ware zur Verwahrung. 2 Ist das IGE der Antragsteller, so bleibt das BAZG zuständig.
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Art. 20a Proben oder Muster
1 Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. 2 Das BAZG kann dem Antragsteller oder der Antragstellerin anstelle der Proben oder Muster auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung ermöglichen. 3 Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung beim BAZG oder, während die Ware zurückbehalten wird, bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
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Art. 20b Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
1 Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware kann dem BAZG beantragen, die Entnahme von Proben oder Mustern zu verweigern. Der Antrag ist zu begründen. 2 Das BAZG informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware über die Möglichkeit nach Absatz 1 und gewährt ihm oder ihr eine angemessene Frist. 3 Gestattet es dem Antragsteller oder der Antragstellerin, die zurückbehaltene Ware zu besichtigen, so berücksichtigt es bei der Festlegung des Zeitpunkts angemessen die Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie des Anmelders, Besitzers, oder Eigentümers oder der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin.
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Art. 20c Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
1 Das BAZG bewahrt die Proben oder Muster ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin, dass die Ware zurückbehalten wird, ein Jahr auf. Nach Ablauf dieser Frist fordert es den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin auf, die Proben oder Muster in Besitz zu nehmen oder die Kosten der weiteren Aufbewahrung zu tragen. Kommt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer oder die Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Aufforderung nicht nach oder gibt er oder sie innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, so vernichtet das BAZG die Proben oder Muster. 2 Das BAZG kann anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.
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Art. 20d Bearbeitung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten und Daten juristischer Personen
1 Die für den Vollzug der Hilfeleistung zuständigen Behörden sind berechtigt, die folgenden Personendaten und Daten juristischer Personen, die Personen betreffen, die am Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet oder an der Hilfeleistung beteiligt sind, für die Zwecke nach den Artikeln 75–77hbis URG zu bearbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf Hilfeleistung, mit der Meldung verdächtiger Sendungen, mit dem Zurückbehalten oder der Vernichtung von Waren sowie mit der Entnahme oder dem Versand von Proben und Mustern: a. Personalien des Antragstellers, Absenders, Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Ware oder der Antragstellerin, Absenderin, Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin der Ware, insbesondere dessen oder deren Name und Vorname oder Firma und Adresse; b. Angaben und Dokumente zu den Anträgen nach Artikel 76 URG; c. Angaben und Dokumente zu den nach Artikel 77 URG zurückbehaltenen Waren; d. Angaben und Dokumente zur Hilfeleistung, einschliesslich des Zurückbehaltens und der Vernichtung von Waren sowie der Entnahme und des Versands von Proben und Mustern. 2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so gibt das BAZG diesem die erforderlichen Daten nach Absatz 1 bekannt. 3 Die zuständigen Behörden dürfen die Daten so lange aufbewahren, wie es der Bearbeitungszweck erfordert, höchstens jedoch fünf Jahre, nachdem die Geltungsdauer eines Antrags auf Hilfeleistung abgelaufen oder die Hilfeleistung erfolgt ist.
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Art. 21 Gebühren
1 Die Gebühren für die Hilfeleistung des BAZG richten sich nach der Verordnung vom 4. April 200724 über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit. 2 Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der Verordnung des IGE vom 14. Juni 201625 über Gebühren.
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