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Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben für Lebensmittel:
2 Sie regelt zudem, welche Grenzgebiete für schweizerische Herkunftsangaben auch als Ort der Herkunft gelten. |
Art. 2 Grenzgebiete
1 Zusätzlich zum schweizerischen Staatsgebiet und zu den Zollanschlussgebieten gelten auch die folgenden landwirtschaftlichen Nutzflächen als Ort der Herkunft von Naturprodukten nach Artikel 48 Absatz 4 MSchG:
2 Enthält ein Lebensmittel Milch von Milchvieh, das in der Schweiz wohnhafte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter traditionell auf grenzüberschreitenden oder grenznahen Sömmerungsbetrieben sömmern, so darf für dieses Lebensmittel eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, wenn:
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Art. 3 Berechnung des erforderlichen Mindestanteils
1 Die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur. 2 Die für die Berechnung massgebenden Feststellungen nach Artikel 48b Absatz 3 MSchG sind in Anhang 1 sowie in der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gemäss Artikel 8 enthalten.3 3 Enthält die Rezeptur Wasser, so ist das Wasser von der Berechnung ausgeschlossen. In die Berechnung einbezogen werden darf Wasser, wenn es für ein Getränk wesensbestimmend ist und nicht der Verdünnung dient. 4 Einzelne Naturprodukte und daraus hergestellte Rohstoffe sowie Mikroorganismen, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 22–24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20164 (LGV) können bei der Berechnung vernachlässigt werden, wenn sie:5
5 Enthält die Rezeptur Halbfabrikate, so können diese wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung einbezogen werden. Sie sind zu 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 318). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 318). |
Art. 4 Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils
1 Ob der erforderliche Mindestanteil für ein bestimmtes Lebensmittel erfüllt ist, darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Kalenderjahres bestimmt werden. 2 Erfüllen Halbfabrikate, die wie ein einzelner Rohstoff in die Berechnung des erforderlichen Mindestanteils einbezogen werden, die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben, so werden sie bei der Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils zu 80 Prozent berücksichtigt. 3 Soweit Naturprodukte aus der Schweiz stammen, können sie bei der Bestimmung, ob der erforderliche Mindestanteil erfüllt ist, immer berücksichtigt werden. Ausgenommen sind:
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Art. 5 Besondere Bestimmungen
1 Wird ein Lebensmittel mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet, so muss es zusätzliche Anforderungen erfüllen, wenn:
2 Setzt sich ein Lebensmittel aus mehreren Naturprodukten zusammen, so gelten die Prozentsätze nach Artikel 48b Absatz 2 MSchG. 3 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus importierten Naturprodukten und daraus hergestellten Rohstoffen bestehen, dürfen keine schweizerischen Herkunftsangaben verwendet werden. 4 Für Schokolade, die ausschliesslich Naturprodukte enthält, die in der Schweiz wegen natürlicher Gegebenheiten nicht produziert werden können, dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Schokolade vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist. Für Kaffee dürfen schweizerische Herkunftsangaben verwendet werden, wenn die Kaffeebohnen vollständig in der Schweiz verarbeitet worden sind. 5 Für einzelne Rohstoffe eines Lebensmittels, das die Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben nicht erfüllt, dürfen Angaben zur Herkunft nur in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben im Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 36 LGV6 gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Angabe der schweizerischen Herkunft eines einzelnen Rohstoffes, der zu 100 Prozent aus der Schweiz kommt, für das Lebensmittel gewichtsmässig bedeutend und entweder namensgebend oder wesensbestimmend ist und Bestandteil eines Lebensmittels ist, das vollständig in der Schweiz hergestellt worden ist; dabei gilt Folgendes:7
6 Die Pflicht, nach der Lebensmittelgesetzgebung das Produktionsland anzugeben, bleibt bestehen. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 318). |
Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten
1 Das WBF legt den Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten fest. Der Selbstversorgungsgrad wird jährlich aufgrund des Durchschnitts der Selbstversorgungsgrade von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt. Der Selbstversorgungsgrad für die einzelnen Naturprodukte ist in Anhang 1 festgelegt. 2 Als Selbstversorgungsgrad von Naturprodukten gilt der Anteil der Inlandproduktion am Inlandverbrauch. Der Inlandverbrauch entspricht der Summe der Inlandproduktion und der Importe abzüglich der Vorräteänderungen. Zum Inlandverbrauch zählt auch der Verbrauch für die Herstellung von Exportprodukten.8 3 Die Vorräteänderung ergibt sich aus dem Bestand Ende Jahr abzüglich des Bestands Anfang Jahr. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 318). |
Art. 7a Selbstversorgungsgrad von Rohstoffen, die in der Schweiz gemäss öffentlich zugänglichen Angaben der Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft in ungenügender Menge verfügbar sind 9
1 Ist ein Rohstoff gemäss öffentlich zugänglichen Angaben repräsentativer Organisationen aufgrund der technischen Anforderungen für einen bestimmten Verwendungszweck in der Schweiz in ungenügender Menge verfügbar, so darf ein Hersteller vermuten, dass er ihn nach Massgabe von Artikel 48b Absatz 4 MSchG von der Berechnung ausnehmen kann. 2 Es gelten folgende Präzisierungen:
3 Die Organisationen nach Absatz 1 machen ihre Angaben in gegenseitigem Einvernehmen auf einer gemeinsamen Liste öffentlich zugänglich. Sie konsultieren die Konsumentenschutzorganisationen, bevor sie die Angaben öffentlich zugänglich machen. Sie stellen sicher, dass die Änderungen der Angaben und die Gründe für die Änderungen zurückverfolgt werden können. 4 Die öffentlich zugänglichen Angaben nach Absatz 1 werden für jeden Rohstoff alle zwei Jahre aktualisiert. Änderungen der Verfügbarkeit von Rohstoffen können einmal jährlich durch repräsentative Organisationen der Landwirtschaft gemeldet werden. Daraufhin werden die Angaben nach Absatz 1 spätestens innerhalb eines Jahres aktualisiert. Das Verfahren richtet sich nach Absatz 3. 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 318). |
Art. 8 Temporär nicht verfügbare Naturprodukte
Die Naturprodukte, die temporär wegen unerwarteter oder unregelmässig auftretender Gegebenheiten wie Ernteausfall nicht oder nicht in genügender Menge in der Schweiz produziert werden können, werden vom WBF in einer Departementsverordnung festgelegt. Das WBF legt mit der Aufnahme eines Naturprodukts in dieser Departementsverordnung fest, wie lange dieses nach Artikel 48b Absatz 3 Buchstabe b MSchG von der Berechnung ausgeschlossen ist. |
Art. 911
11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 318). |
Art. 10 Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung der Anhänge
Werden mit einer Änderung eines Anhangs die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf noch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderung die Berechnung nach bisherigem Recht erfolgen und eine schweizerische Herkunftsangabe verwendet werden, sofern das Lebensmittel die bisherigen Anforderungen an die Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben erfüllt. |
Art. 10a Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben nach einer Änderung in der Liste des Selbstversorgungsgrades von Rohstoffen 12
Werden mit einer Änderung in der Liste des Selbstversorgungsgrades von Rohstoffen nach Artikel 7a Absatz 3 die Anforderungen an die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für ein Lebensmittel erhöht, so darf ein Hersteller noch während zwölf Monaten vermuten, dass die Berechnung nach bisheriger Liste erfolgen kann, und die Lebensmittel entsprechend kennzeichnen. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 318). |
Art. 11a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
18. Mai 2022 13 Die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben für Lebensmittel darf noch bis zum 31. Dezember 2023 nach bisherigem Recht erfolgen. Die entsprechend gekennzeichneten Lebensmittel dürfen bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 318). |
Anhang 1 14
14 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 21. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 674). |
(Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 Abs. 1) |